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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 442Abschnitt

Übersetzung · DE

auf die Anteile der Söhne einen Teil und ein Fünftel und multiplizierst sie mit fünfzehn, so werden es dreiundsechzig. Du gibst dem ersten Bevollmächtigten elf und ziehst davon ein Fünftel des Restes des Drittels, nämlich zwei Teile, ab, es verbleiben neun bei ihm. Du gibst dem Inhaber des Drittels einundzwanzig, es verbleiben dreiunddreißig, für jeden Sohn elf. Wenn das zweite Vermächtnis ein Drittel des verbleibenden Vermögens ist, addierst du zu den fünfzehn eins, ziehst dann ein Drittel von sechzehn ab; da dies kein Drittel hat, multiplizierst du es mit drei, so werden es achtundvierzig. Ziehe ein Drittel davon ab, es verbleiben zweiunddreißig, dies ist der Anteil. Nimm einen Teil, addiere dazu fünf, ziehe dann ein Drittel davon ab aufgrund des Vermächtnisses eines Drittels des Rests, es verbleiben vier Fünftel, addiere diese zu den Anteilen der Erben und multipliziere sie mit fünfundvierzig, so werden es einhunderteinundsiebzig. Davon ist es gültig.

Kapitel: Wenn er vier Söhne hinterlässt und einem Mann ein Drittel seines Vermögens abzüglich des Anteils eines von ihnen vermacht, oder ihm die Vervollständigung des Drittels auf den Anteil eines von ihnen vermacht, so steht ihm ein Neuntel zu. Die Berechnung dazu ist, dass du dem Bevollmächtigten und einem Sohn ein Drittel des Vermögens gibst; es verbleiben zwei Drittel für drei Söhne, für jeden ein Neuntel, sodass du weißt, dass der Anteil des Sohnes vom Drittel zwei Neuntel sind; es verbleibt ein Neuntel für den Bevollmächtigten. Wenn er einem anderen ein Fünftel dessen vermacht, was vom Vermögen nach dem ersten Vermächtnis verbleibt, ziehst du ein Drittel des Vermögens ab, nimmst davon einen Anteil und gibst ihn zu den zwei Dritteln zurück. Du gibst dem zweiten Bevollmächtigten ein Fünftel davon, es verbleiben vom Vermögen ein Drittel, ein Fünftel und vier Fünftel eines Anteils für die Erben. Streiche vier Fünftel eines Anteils durch das Gleiche, es verbleiben ihm ein Drittel und ein Fünftel, was einem Drittel und einem Fünftel entspricht. Die Hälfte des Vermögens entspricht also drei Anteilen, und das gesamte Vermögen sind sechs für die zwei Bevollmächtigten und die Söhne, für jeden einen Teil. (Ein anderer Weg): Die Anteile der Söhne sind vier, dies ist der Rest eines Vermögens, von dem ein Fünftel wegging; addiere dazu ein Viertel für den zweiten Bevollmächtigten, so werden es fünf; dann addiere zum Anteil eines Sohnes das, was das Drittel vervollständigt, dies ist ein weiterer Teil, so werden es sechs. Wenn du willst, nimmst du das Vermögen als fünf Anteile und eine Vervollständigung,

Anmerkungen

(30) Fehlt in M. (31) Fehlt im Original. (32) In A und M: "drei".

Arabisch (Quelle)

على (٣٠) سِهَامِ البَنِينَ سَهْمًا وخُمْسًا، وضَرَبْتَها في خَمْسةَ عَشَرَ، تَكُنْ ثلاثةً وسِتِّينَ، تَدْفَعُ إلى الوَصِىِّ الأوَّلِ أحَدَ عَشَرَ، وتَسْتَثْنِى منه خُمْسَ بَقِيّةِ الثُّلُثِ سَهْمَيْنِ، يَبْقَى معه تِسْعةٌ، وتَدْفَعُ إلى صاحِبِ الثُّلُثِ إحْدَى وعِشْرِينَ، يَبْقَى ثلاثةٌ وثلاثُونَ، لكلِّ ابْنٍ أحَدَ عَشَرَ، فإن كانت الوَصِيّةُ الثانيةُ بثُلُثِ باقِى المالِ، زِدْتَ على الخَمْسةَ عَشَرَ واحِدًا، ثم نَقَصْتَ ثُلُثَ السِّتّةَ عَشَرَ، ولا ثُلُثَ لها، فاضْرِبْها في ثلاثةٍ، تكُنْ ثمانِيةً وأرْبَعِينَ، انْقُصْ ثُلُثَها، يَبْقَى اثْنانِ وثلاثُونَ، فهى النَّصِيبُ، وخُذْ سَهْمًا، وزِدْ عليه خَمْسةً، ثم انْقُصْ ثُلُثَ ذلك من أجْلِ الوَصِيّةِ بثُلُثِ الباقِى، يَبْقَى أرْبَعةُ أخْماسٍ، زِدْها على سِهَامِ الوَرَثةِ، واضْرِبْها في خَمْسةٍ وأرْبَعِينَ، تكُنْ مائةً وإحْدَى وسَبْعِينَ. ومنها تَصِحُّ.

فصل: فإن خَلَّفَ أرْبعةَ بَنِينَ، وأَوْصَى لِرَجُلٍ بثُلُثِ مالِه إلَّا نَصِيبَ أحَدِهِم، أو أَوْصَى له بتَكْمِلَةِ الثُّلُثِ على نَصِيبِ أحَدِهم، فله التُّسْعُ. وحِسَابُها أن تَدْفَعَ إلى الوَصِىِّ وابْنٍ ثُلُثَ المالِ، يَبْقَى ثُلُثاه لثلاثةِ بَنِينَ، لكلِّ واحدٍ تُسْعانِ، فعَلِمْتَ أنَّ نَصِيبَ الابْنِ من الثُّلُثِ تُسْعانِ، يَبْقَى تُسْعٌ لِلْوَصِىِّ. وإن وَصَّى لآخَرَ بخُمْسِ ما يَبْقَى من المالِ بعدَ الوَصِيَّةِ الأُولَى، عَزَلْتَ ثُلُثَ المالِ، ثم أخَذْتَ منه نَصِيبًا، ورَدَدْتَه على الثُّلُثَيْنِ، ودَفَعْتَ إلى الوَصِىِّ الثاني خُمْسَ ذلك، يَبْقَى من المالِ ثُلُثُه وخُمْسُه وأرْبَعةُ أخْماسِ نَصِيبٍ لِلْوَرَثَةِ، فأسْقِطْ أرْبَعةَ أخْماسِ نَصِيبٍ بمثْلِها، يَبْقَ له (٣١) ثُلُثُهُ (٣٢) وخُمْسٌ، تَعْدِلُ ثُلُثًا وخُمْسًا، فنِصْفُ المالِ إذًا يَعْدِلُ ثَلَاثةَ أنْصِبَاءَ، والمالُ كلُّه سِتَّةٌ لِلْوَصِيَّيْنِ والبَنِينَ لكلِّ واحدٍ سَهْمٌ. (طريقٌ آخَرُ) سِهَامُ البَنِين أرْبَعةٌ، وهى بَقِيّةُ مالٍ ذَهَبَ خُمْسُه، فَزِدْ عليه رُبْعَهُ لِلْوَصِىِّ الثاني, صارَتْ خَمْسةً، ثم زِدْ على سَهْمِ ابْنٍ ما يَكْمُلُ به الثُّلُثُ، وهو سَهْمٌ آخَرُ فصارَتْ سِتّةً. وإن شِئْتَ فَرَضْتَ المالَ خَمْسةَ أسْهُمٍ وتَكْمِلَةً،

Anmerkungen

(٣٠) سقط من: م.(٣١) سقط من: الأصل.(٣٢) في أ، م: "ثلاثة".

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