für den Inhaber der Vervollständigung, bis die einhundert für ihren Inhaber voll sind, danach wird das Drittel zwischen den beiden anderen Vermächtnisnehmern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Inhaber der einhundert steht in Konkurrenz zum Inhaber der Vervollständigung, gibt ihm jedoch nichts; denn er hat erst Anspruch darauf, nachdem die einhundert für ihren Inhaber vervollständigt wurden, und sie sind für ihn nicht voll geworden. Es ist zulässig, dass er mit ihm in Konkurrenz tritt, ohne ihm etwas zu geben, wie bei einem Bruder väterlicher- und mütterlicherseits, der mit dem Großvater durch einen Bruder väterlicherseits in Konkurrenz tritt, ohne ihm etwas zu geben.
964 - Frage: Er sagte: "Wenn er jemandem ein halbes Vermögen und einem anderen ein viertes seines Vermögens vermacht und die Erben dies nicht genehmigen, so ist das Drittel zwischen ihnen in drei Teile zu teilen; dem einen (Amr) ein Teil und dem anderen (Zaid) zwei Teile."
Der Grundgedanke dabei ist, dass du, wenn er Anteile vom Vermögen vermacht, diese von ihrem Nenner nimmst und den Rest auf die Erben verteilst. Wenn sie es nicht genehmigen, teilst du das Drittel zwischen den Vermächtnisnehmern gemäß ihren Anteilen, die sie im Falle der Genehmigung hätten, und du teilst die zwei Drittel unter den Erben auf. Es gibt keinen Unterschied, ob unter den Vermächtnisnehmern jemand ist, dessen Vermächtnis das Drittel übersteigt oder nicht. Dies ist die Aussage der Mehrheit, unter ihnen: al-Hasan, an-Nacha'i, Malik, Ibn Abi Laila, ath-Thauri, asch-Schafi'i, Ishaq, Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Der Vermächtnisnehmer bekommt im Falle der Ablehnung nicht mehr als das Drittel; denn was das Drittel übersteigt, ist ungültig, wie also sollte er es erhalten? Unser Standpunkt ist, dass er zwischen ihnen im Vermächtnis unterschieden hat, weshalb eine Gleichstellung nicht zulässig ist, so als hätte er ein Drittel und ein Viertel vermacht, oder einhundert und zweihundert, wobei sein Vermögen vierhundert beträgt. Dies widerlegt das, was sie erwähnten, und zwar deshalb, weil es ein gültiges Vermächtnis ist, für das das Drittel zu knapp war, also wird es unter ihnen entsprechend den Vermächtnissen aufgeteilt, wie beim Drittel und beim Viertel. Die Angelegenheit verhält sich nicht so, wie sie es bezüglich der Ungültigkeit des Vermächtnisses sagten, denn das Vermächtnis ist gültig, wie wir es zuvor dargelegt haben. Demnach gilt: Wenn er Zaid ein halbes seines Vermögens und Amr ein Viertel vermacht, so stehen den beiden Vermächtnisnehmern drei Viertel des Vermögens zu, falls die Erben es genehmigen.
(35) Im Original: "bi-sahib". (1) Weggefallen in: M. (2) In M: "an". (3) Im Original, A: "faqasam".
لصاحِبِ التَّمامِ حتى تَكْمُلَ المائةُ لِصَاحِبِها، ثم يكونُ الثُّلُثُ بين الوَصِيَّيْنِ الآخَرَيْنِ نِصْفَيْنِ، ويُزَاحِمُ صاحِبُ المائةِ صاحِبَ (٣٥) التَّمامِ، ولا يُعْطِيه شيئًا؛ لأنَّه إنَّما يَستَحِقُ بعد تَمَامِ المائةِ لِصَاحِبِها، وما تَمَّتْ له. ويجوزُ أن يُزَاحِمَ به ولا يُعْطِيه، كالأَخِ من الأبَوَيْنِ، يُزَاحِمُ الجَدَّ بالأَخِ من الأَبِ، ولا يُعطِيه شَيْئًا.
٩٦٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا أَوْصَى لِزَيْدٍ بِنِصْفِ مَالِهِ، ولِعَمْرٍو بِرُبْعِ مَالِهِ، ولَمْ يُجِزْ ذلِكَ الْوَرَثَةُ، فَالثُّلُثُ بَيْنَهُمَا عَلَى ثَلَاثَةِ أسْهُمٍ؛ لِعَمْرٍو سَهْمٌ، ولِزَيْدٍ سَهْمانِ)
وجملتُه أنَّه إذا أَوْصَى بأَجْزَاءَ من المالِ، أخَذْتَها من مَخْرَجِها، وقَسَمْتَ الباقِىَ على الوَرَثَةِ. وإن لم يُجِيزُوا، قَسَمْتَ الثُّلُثَ بين الأَوْصِيَاءِ على قَدْرِ سِهَامِهِم، في حالِ الإِجَازَةِ، وقَسَمْتَ الثُّلُثَيْنِ على الوَرَثَةِ، ولا فَرْقَ بين أن يكون في (١) المُوصَى لهم من تُجَاوِزُ وَصِيَّتُه الثُّلُثَ أو لا. هذا قولُ الجُمْهُورِ، منهم؛ الحَسَنُ، والنَّخَعِىُّ، ومالِكٌ، وابنُ أبي لَيْلَى، والثَّوْرِىُّ، والشافِعِىُّ، وإسْحاقُ، وأبو يوسفَ، ومحمدٌ. وقال أبو حنِيفةَ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: لا يَضْرِبُ المُوصَى له في حالِ الرَّدِّ بأكْثَرَ من الثُّلُثِ؛ لأنَّ ما جاوَزَ الثُّلُثَ باطِلٌ، فكيف يَضْرِبُ به؟ ولَنا، أنَّه (٢) فاضَل بينهما في الوَصِيَّةِ فلم تَجُزِ التَّسْوِيَةُ، كما لو وَصَّى بِثُلُثٍ ورُبْعٍ، أو بمائةٍ ومائتَيْنِ، ومالُه أرْبَعُمائة. وهذا يُبْطِلُ ما ذَكَرُوه، ولأنَّها وَصِيَّةٌ صَحِيحةٌ، ضاقَ عنها الثُّلُثُ، فتُقْسَمُ (٣) بينهم على قَدْرِ الوَصَايَا، كالثُّلُثِ والرُّبْعِ. وليس الأمْرُ على ما قالُوه في بُطْلانِ الوَصِيَّةِ، فإنَّ الوَصِيّةَ صَحِيحَةٌ على ما ذَكَرْناه فيما مَضَى. فعلى هذا إذا أوْصَى لِزَيدٍ بِنِصْفِ مالِه، ولِعَمْرٍو بِرُبْعِه، فلِلْمُوصَى لهما ثَلَاثَةُ أرْباعِ المالِ، إن أجَازَ
(٣٥) في الأصل: "بصاحب".(١) سقط من: م.(٢) في م: "أن".(٣) في الأصل، أ: "فقسم".