die Erben, und ihnen verbleibt ein Viertel. Wenn sie jedoch ablehnen, so wird das Drittel zwischen den beiden Vermächtnisnehmern durch drei geteilt, und die gesamte Aufgabe basiert auf neun Anteilen. Wenn sie nur für einen der beiden und nicht für den anderen genehmigen, multiplizierst du die Aufgabe der Ablehnung mit der Aufgabe der Genehmigung. Du gibst demjenigen, für den genehmigt wurde, seinen Anteil aus der Aufgabe der Genehmigung, multipliziert mit der Aufgabe der Ablehnung, und demjenigen, für den abgelehnt wurde, seinen Anteil aus der Aufgabe der Ablehnung, multipliziert mit der Aufgabe der Genehmigung. Wenn ein Teil der Erben für beide genehmigt und der Rest für beide ablehnt, gibst du demjenigen, der genehmigt hat, seinen Anteil aus der Aufgabe der Genehmigung, multipliziert mit der Aufgabe der Ablehnung, und demjenigen, der nicht genehmigt hat, seinen Anteil aus der Aufgabe der Ablehnung, multipliziert mit der Aufgabe der Genehmigung, und teilst den Rest zwischen den beiden Vermächtnisnehmern durch drei. Wenn die beiden Aufgaben übereinstimmen, multiplizierst du den gemeinsamen Nenner der einen mit der anderen; wer einen Anteil aus einer der beiden Aufgaben hat, wird mit dem gemeinsamen Nenner der anderen multipliziert. Wenn eine der beiden Aufgaben in der anderen enthalten ist, begnügst du dich mit der größeren von beiden. In dieser Aufgabe des al-Khiraqi also: Wenn die Erben eine Mutter und drei Schwestern aus verschiedenen Verbindungen sind und sie genehmigen, so basiert die Aufgabe auf vier; den beiden Vermächtnisnehmern stehen drei zu, ein Anteil verbleibt für sechs, du multiplizierst sie mit vier, es werden vierundzwanzig. Wenn sie ablehnen, stehen den Vermächtnisnehmern das Drittel, also drei, zu, und es verbleiben sechs für die Aufgabe, die sechs ist; so ergibt sie korrekte neun. Wenn sie nur dem Inhaber der Hälfte genehmigen, multiplizierst du den gemeinsamen Nenner der Neun mit vierundzwanzig, es werden zweiundsiebzig; für den Inhaber der Hälfte zwölf mal drei, das sind sechsunddreißig, und für den anderen ein Anteil mal acht, es verbleiben achtundzwanzig für die Erben. Wenn die Mutter für beide genehmigt und der Rest für beide ablehnt, gibst du der Mutter einen Anteil mal drei und den übrigen fünf Anteile mal acht, das ergibt zusammen dreiundvierzig, es verbleiben neunundzwanzig für die beiden Vermächtnisnehmer zu drei Teilen. Wenn die Schwester väterlicher- und mütterlicherseits allein genehmigt, so stehen ihr neun zu [und den restlichen Erben] vierundzwanzig, und es verbleiben neununddreißig für die beiden, zu drei Teilen, für den Inhaber der Hälfte sechsundzwanzig und für den anderen dreizehn.
(4) In M: "mutaferriqat". (5) In M: "wahdaha" (allein) ist ein Schreibfehler. (6) In M: "wa-al-baqi li-al-waratha" (und der Rest für die Erben).
الوَرَثةُ، ويَبْقَى لهم الرُّبْعُ. وإن رَدُّوا، فالثُّلُثُ بين الوَصِيَّيْنِ على ثلاثةٍ، والمَسْأَلةُ كلها من تِسْعةٍ. وإن أجَازُوا لأحَدِهِما دون صاحِبِه، ضَرَبْتَ مَسْألَةَ الرَّدِّ في مَسْأَلَةِ الإِجَازَةِ، وأعْطَيْتَ المُجازَ له سَهْمَه من مَسْأَلةِ الإِجَازَة في مَسْأَلةِ الرَّدِّ، والمَرْدُودَ عليه سَهْمَه من مَسْأَلةِ الرَّدِّ مَضْرُوبًا في مَسْأَلةِ الإِجَازَةِ. وإن أجازَ بعضُ الوَرَثةِ لهما، ورَدَّ الباقُونَ عليهما، أعْطَيْتَ المُجِيزَ سَهْمَه من مَسْأَلةِ الإِجَازَةِ في مَسْأَلةِ الرَّدِّ، ومَنْ لم يُجِزْ سَهْمَه من مَسْألةِ الرَّدِّ مَضْرُوبًا في مَسْأَلةِ الإِجَازَةِ، وقَسَمْتَ الباقِىَ بين الوَصِيَّيْنِ على ثلاثةٍ. وإن اتَّفَقَتِ المَسْأَلتانِ، ضَرَبْتَ وَفْقَ إحْدَاهُما في الأُخْرَى، ومَنْ له سَهْمٌ من إحْدَى المَسْأَلَتَيْنِ مَضْرُوبٌ في وَفْقِ الأُخْرَى. وإن دَخَلَتْ إحْدَى المَسْأَلَتَيْنِ في الأُخْرَى، اجتَزَأْتَ بأكْثَرِهِما، ففى مَسْأَلةِ الخِرَقِىِّ هذه، إذا كان الوَرَثَةُ أُمّا وثلاثَ أخَواتٍ مُفْترِقاتٍ (٤)، فأجَازُوا، فالمَسْأَلةُ من أرْبَعةٍ، لِلْوَصِيَّيْنِ ثَلَاثَةٌ، يَبْقَى سَهْمٌ على سِتَّةٍ، تَضْرِبُها في أرْبَعةٍ، تكُنْ أرْبَعةً وعِشْرِينَ. وإن رَدُّوا فلِلْوَصِيَّيْنِ الثُّلُثُ ثلاثةٌ، ويَبْقَى سِتّةٌ على المَسْأَلةِ وهى سِتَّةٌ؛ فتَصِحُّ من تِسْعَةٍ. وإن أجَازُوا لِصَاحِبِ النِّصْفِ وَحْدَه، ضَرَبْتَ وفْقَ التِّسْعةِ في أرْبَعةٍ وعِشْرِينَ، تكُنِ اثْنَيْنِ وَسْبعِينَ، لِصَاحِبِ النِّصْفِ اثْنَا عَشَرَ في ثَلَاثَةٍ سِتّةٌ وثَلَاثُونَ، وللآخَرِ سَهْمٌ في ثمانِيةٍ، يَبْقَى ثمانِيةٌ وعِشْرُونَ لِلْوَرَثةِ. وإن أجَازَتِ الأُمُّ لهما ورَدَّ الباقُونَ عليهما، أعطَيْتَ الأُمَّ سَهْمًا في ثلاثةٍ، والباقِينَ خَمْسَةَ أسْهُمٍ في ثمانِيةٍ، صارَ الجَمِيعُ ثَلَاثةً وأرْبَعِينَ، يَبْقَى تِسْعةٌ وعِشْرُونَ بين الوَصِيَّيْنِ على ثَلَاثةٍ. وإن أجازَتِ الأُخْتُ من الأَبَوَيْنِ وحْدَها (٥)، فلها تِسْعَةٌ [ولبَاقِى الْوَرَثةِ] (٦) أرْبَعةٌ وعِشرُونَ، ويَبْقَى تِسْعةٌ وثلاثُونَ لهما على ثلاثةٍ، لِصَاحِبِ النِّصْفِ سِتَّةٌ وعِشْرُونَ، وللآخَرِ ثلاثةَ عَشَرَ.
(٤) في م: "متفرقات".(٥) في م: "وحدها" تصحيف.(٦) في م: "والباقى للورثة".