..., so ist es unmöglich, die Entlohnung aus seinem Nachlass zu fordern. Unsere Auffassung ist, dass es sich um einen verbindlichen Vertrag handelt, der durch den Tod der Vertragspartei nicht aufgehoben wird, solange das Vertragsobjekt unversehrt bleibt, ähnlich wie wenn jemand seine Sklavin verheiratet und dann stirbt. Was sie angeführt haben, ist nicht korrekt, denn wir haben bereits dargelegt, dass der Mieter die Nutzungsrechte erworben hat und die volle Miete zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als gegen ihn bestehende Schuld festgelegt wurde. Zudem müsste bei ihnen dasselbe gelten, wenn jemand seine Sklavin verheiratet und dann stirbt. Selbst wenn ihre Argumentation zuträfe, so wäre die Verpflichtung zur Zahlung des Lohns hier durch einen Grund entstanden, der vom Mieter ausging; sie ist also nach seinem Tod aus seinem Nachlass zu begleichen, so wie wenn er einen Brunnen gegraben hätte und nach seinem Tod etwas hineinfiele, wofür er aus seinem Vermögen haftet, da der Grund dafür in seiner Lebenszeit von ihm gesetzt wurde. So ist es auch hier.
Abschnitt: Wenn der Mieter stirbt und keinen Erben hinterlässt, der ihn bei der Inanspruchnahme des Nutzens ersetzen kann, oder wenn ein solcher abwesend ist – wie bei jemandem, der auf dem Weg nach Mekka stirbt und sein gemietetes Reittier zurücklässt, während er nichts bei sich hat, was er transportieren könnte, und kein anwesender Erbe da ist, der an seine Stelle tritt –, so ergibt sich aus den Aussagen von Ahmad, dass der Mietvertrag für den verbleibenden Zeitraum aufgehoben wird. Denn es ist ein unvorhersehbares Ereignis eingetreten, das den Mieter an der Nutzung des Objekts hindert, ähnlich wie wenn es gewaltsam entzogen (ghasb) worden wäre. Zudem stellt das Bestehenbleiben des Vertrags einen Schaden für Mieter und Vermieter dar: Für den Mieter, da er zur Mietzahlung ohne Nutzen verpflichtet wäre, und für den Vermieter, da ihm die Verfügungsgewalt über sein Eigentum verwehrt ist, obwohl offensichtlich ist, dass er die Miete nicht erhalten kann. Es wurde von Ahmad in Bezug auf einen Mann, der ein Reittier mietete und auf dem Weg verstarb, überliefert, dass – falls das Reittier leer zurückkehrt – er (der Nachlass) für den Teil aufkommen muss, der geschuldet wurde, und wenn dessen Last und Sattel darauf waren, ihm die Miete bis zu diesem Ort zusteht. Dies deutet offensichtlich darauf hin, dass er die Aufhebung des Vertrags für den verbleibenden Zeitraum anordnete, wenn der Mieter stirbt und er keinen Nutzen mehr daraus ziehen kann; denn die Erfüllung des Nutzens ist durch einen Befehl Gottes, des Erhabenen, unmöglich geworden, ähnlich wie wenn jemand jemanden mietet, um ihm einen Zahn zu ziehen, und dieser vorher von selbst heilt oder ausfällt.
(1) In den Manuskripten: "aber". (2) In den Manuskripten: "so ist die Verpflichtung". (3) Im Original: "in". (4) Aus dem Original ausgelassen. (5) Im Original: "es wurde gesagt". (6) Aus M ausgelassen.