da die Möglichkeit besteht, dass er erst nach dem Vermächtnis entstanden ist. Wenn sie von ihm geschieden ist, sie ihn jedoch mehr als vier Jahre nach der Trennung oder mehr als sechs Monate nach dem Vermächtnis zur Welt bringt, ist das Vermächtnis zugunsten des Kindes ungültig. Bringt sie es früher zur Welt, ist das Vermächtnis gültig, da die Existenz des Kindes als gesichert gilt, wenn es nach sechs Monaten zur Welt kommt, und das Urteil über seine Existenz gefällt wird, wenn sie es innerhalb von vier Jahren nach der Trennung zur Welt bringt. Dies ist die Lehrmeinung von Ash-Shafi'i. Wenn er zugunsten der Leibesfrucht einer Frau von ihrem Ehemann oder ihrem Herrn ein Vermächtnis aussetzt, ist dieses Vermächtnis unter der Bedingung der Abstammungszurechnung an ihn gültig. Falls die Abstammung jedoch durch Li'an (Ehegattenfluch) oder den Anspruch auf Istibra' (Feststellung der Unschwangerschaft) geleugnet (4) wurde, ist das Vermächtnis nicht gültig, da die für das Vermächtnis vorausgesetzte (5) Abstammung fehlt. Wenn die Frau zwar unter dem ehelichen Verhältnis zu einem Ehemann oder Herrn steht, dieser aber keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte, etwa weil er in einer entfernten Stadt abwesend, aufgrund einer Krankheit, die den Geschlechtsverkehr verhindert, krank, in Gefangenschaft oder inhaftiert war, oder wenn die Erben wissen, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte und dies einräumten (6), so haben unsere Gefährten keinen Unterschied zwischen diesen Fällen und dem Fall gemacht, in dem der Geschlechtsverkehr tatsächlich stattfand; denn beide unterscheiden sich nicht hinsichtlich der Zurechnung der Abstammung zum Ehemann oder Herrn, weshalb sie rechtlich so behandelt wird, als ob er Geschlechtsverkehr mit ihr hätte. Es ist jedoch möglich, dass, wann immer sie in diesem Zustand zu einem Zeitpunkt entbindet, bei dem es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Kind bereits zum Zeitpunkt des Vermächtnisses existierte – etwa wenn sie es vor Ablauf der üblichen Schwangerschaftsdauer zur Welt bringt oder Anzeichen einer Schwangerschaft offensichtlich sind oder sie es auf eine Weise zur Welt bringt, die die Überzeugung nahelegt, dass es bereits aufgrund von Schwangerschaftsanzeichen existierte, sodass für sie das Urteil gefällt wird, dass sie schwanger ist –, das Vermächtnis zugunsten des Kindes gültig ist; denn die Bestimmungen für die Leibesfrucht gelten für es auch in anderen als diesem rechtlichen Kontext, und die Ursachen für seine Entstehung sind dem Anschein nach entfallen, daher gebührt es, dass wir das Vermächtnis für es feststellen. Das Urteil über die Zurechnung zum Ehemann oder Herrn in diesen Fällen erfolgte lediglich als Vorsichtsmaßnahme für die Abstammung, da diese bereits bei bloßer Möglichkeit der Zurechnung erfolgt, auch wenn diese fernliegend ist. Aus der Feststellung der Abstammung (8) aufgrund der bloßen Möglichkeit folgt jedoch nicht die Verneinung des Anspruchs auf ein Vermächtnis, denn man geht nicht vorsorglich vor, um ein Vermächtnis für nichtig zu erklären, wie man vorsorglich vorgeht, um die Abstammung festzustellen (8). Daher ist es nicht zwingend, das, wofür keine vorsorgliche Prüfung erfolgt, dem gleichzusetzen, wofür vorsorglich geprüft wird (9), während Anzeichen vorliegen, die es belegen und für gültig erklären.
(4) In M: „abgelehnt“. (5) In M: „vorausgesetzt“. (6) Im Original: „oder sie räumten ein“. (7) In M: „von“. (8) In M: „der Grund“. (9) Aus M ausgelassen.
لِاحْتمالِ حُدُوثِه بعد الوَصِيَّةِ. وإن كانت بائِنًا، فأتَتْ به لأَكْثَرَ من أَرْبَعِ سِنِينَ من حينِ الفُرْقَةِ، وأَكْثَرَ من سِتَّةِ أشْهُرٍ من حينِ الوَصِيَّةِ، لم تَصِحَّ الوَصِيَّةُ له، وإن أتَتْ به لأَقَلَّ من ذلك، صَحَّتِ الوَصِيَّةُ له؛ لأنَّ الوَلَدَ يُعْلَمُ وُجُودُه إذا كان لِسِتَّةِ أشْهُرٍ، ويُحْكَمُ بوُجُودِه إِذَا أَتَتْ به لأقَلَّ من أَرْبَعِ سِنِينَ من حينِ الفُرْقةِ. وهذا مذهبُ الشافِعِىِّ. وإن وَصَّى لحَمْلِ امْرَأةٍ من زَوْجِها أو سَيِّدِها، صَحَّتِ الوَصِيّةُ له، مع اشْتِراطِ إلْحاقِه به، وإن كان مَنْفِيًّا (٤) باللِّعَانِ، أو دَعْوَى الاسْتِبْراءِ، لم تَصِحَّ الوَصِيَّةُ له؛ لِعَدَمِ نَسَبِه المُشْتَرَطِ (٥) في الوَصِيَّةِ، فأمَّا إِن كانت المَرْأةُ فِرَاشًا لِزَوْجٍ أو سَيِّدٍ، إِلَّا أنَّه لا يَطَؤْها؛ لكَوْنِه غائِبًا في بَلَدٍ بَعِيدٍ، أو مَرِيضًا مَرَضًا يَمْنَعُ الوَطْءَ، أو كان أسِيرًا أو مَحْبُوسًا، أو عَلِمَ الوَرَثةُ أنَّه لم يَطَأْهَا وأقَرُّوا (٦) بذلك، فإنَّ أصْحابَنا لم يُفَرِّقُوا بين هذه الصُّوَرِ وبين ما إذا كان يَطَؤُها؛ لأنَّهما لم يفْتَرِقا في لُحُوقِ النَّسَبِ بالزَّوْجِ والسَّيِّدِ، فكانت في حُكْمِ من يَطَؤُها. ويَحْتَمِلُ أنَّه متى أتَتْ به في هذه الحال، لِوَقْتٍ يَغْلِبُ على الظَّنِّ أنَّه كان مَوْجُودًا حالَ الوَصِيَّةِ، مثل أن تَضَعَهُ لأقَلَّ من غالِبِ مُدَّةِ الحَمْلِ، أو تكونَ أمارَاتُ الحَمْلِ ظاهِرَةً، أو أتَتْ به على وَجْهٍ يَغْلِبُ على الظَّنِّ أنَّه كان مَوْجُودًا بأمَاراتِ الْحَملِ، بحيثُ يُحْكَمُ لها بكَوْنِها حامِلًا، صَحَّتِ الوَصِيّةُ له؛ لأنَّه يَثْبُتُ له أحْكَامُ الحَمْلِ في (٧) غيرِ هذا الحُكْمِ، وقد انْتَفَتْ أسْبابُ حُدُوثِه ظاهِرًا، فيَنْبَغِى أن نُثْبِتَ له الوَصِيَّةَ، والحُكْمُ بإلْحاقِه بالزَّوْجِ والسَّيِّدِ في هذه الصُّوَرِ إنَّما كان احْتِياطًا لِلنَّسَبِ، فإنَّه يَلْحَقُ بمُجَرَّدِ الاحْتِمَالِ وإن كان بَعِيدًا، ولا يَلْزَمُ من إِثْباتِ النَّسَبِ (٨) بمُطْلَقِ الاحْتِمالِ، نَفْىُ اسْتِحْقاقِ الوَصِيَّةِ، فإنَّه لا يُحْتَاطُ لإِبْطَالِ الوَصِيَّةِ، كما يحْتَاطُ لإِثْباتِ النَّسَبِ (٨)، فلا يَلْزَمُ إلْحاقُ ما لا يُحْتَاطُ له بما يُحْتَاطُ له (٩) مع ظُهُورِ ما يُثْبِتُه ويُصَحِّحُه.
(٤) في م: "منتفيا".(٥) في م: "المشروط".(٦) في الأصل: "أو أقروا".(٧) في م: "من".(٨) في م: "السبب".(٩) سقط من: م.