eines von beiden nicht die gesamte Leibesfrucht darstellt und auch nicht alles, was sich im Bauch befindet. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ashab ar-Ra'y), der Anhänger von Ash-Shafi'i und von Abu Thawr.
Abschnitt: Wenn er ein Vermächtnis bezüglich der Früchte eines Baumes, eines Gartens, des Ertrags eines Hauses oder der Dienste eines Sklaven aussetzt, ist dies gültig, unabhängig davon, ob er dies für einen bestimmten Zeitraum oder bezüglich der gesamten Frucht und des Nutzens für die gesamte Zeit verfügt hat. Dies ist die Ansicht der Mehrheit, unter ihnen Malik, Ath-Thawri, Ash-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Meinung. Ibn Abi Layla sagte: Ein Vermächtnis bezüglich des Nutzens ist nicht gültig, da dieser nichtexistent ist. Unsere Ansicht ist: Die Übertragung des Eigentums an diesem (Nutzen) ist durch einen entgeltlichen Vertrag gültig, daher ist ein Vermächtnis darüber ebenfalls gültig, genau wie bei Sachwerten. Es wird berücksichtigt, dass dies aus dem Drittel des Vermögens entnommen wird. Ahmad hat dies bezüglich des Wohnrechts in einem Haus ausdrücklich festgelegt. Dies ist die Ansicht eines jeden, der die Gültigkeit eines Vermächtnisses darüber bejaht. Wenn es das Drittel nicht deckt, wird es bis zur Höhe des Drittels gewährt. Dies ist auch die Ansicht von Ash-Shafi'i. Malik sagte: Wenn er ein Vermächtnis bezüglich der Dienste seines Sklaven (11) für ein Jahr aussetzt und dies nicht das Drittel deckt, haben die Erben die Wahl zwischen der Gewährung der Dienste für ein Jahr oder der Herausgabe des Drittels des Vermögens. Die Anhänger der Meinung und Abu Thawr sagten: Wenn er ein Vermächtnis bezüglich der Dienste seines Sklaven für ein Jahr aussetzt, so dient der Sklave dem Vermächtnisnehmer einen Tag und den Erben zwei Tage, bis der Vermächtnisnehmer ein Jahr vollendet hat; wenn die Erben den Sklaven verkaufen wollen, wird er unter dieser Bedingung verkauft. Unsere Ansicht ist: Es handelt sich um ein gültiges Vermächtnis, daher ist es in seiner Form zu vollziehen, sofern es aus dem Drittel gedeckt ist oder in der Höhe dessen, was aus dem Drittel (12) dafür verfügbar ist, wie bei allen anderen Vermächtnissen oder Sachwerten. Wenn dies feststeht und eine Schätzung vorgenommen werden soll, so gilt: Wenn das Vermächtnis auf einen Zeitraum beschränkt ist, wird der Sklave, dessen Nutzen vermacht wurde, unter Abzug dieses Nutzens für jenen Zeitraum geschätzt, und dann wird der Nutzen für diesen Zeitraum geschätzt, um zu sehen, wie hoch dessen Wert ist. Wenn das Vermächtnis zeitlich unbeschränkt ist, wurde gesagt: Die Person (des Sklaven) wird mitsamt ihrem gesamten Nutzen geschätzt und die Deckung durch das Drittel (13) berücksichtigt; denn ein Sklave ohne Nutzen und ein Baum ohne Früchte haben in der Regel keinen Wert. Es wurde auch gesagt: Die Person wird gegenüber den Erben geschätzt und der Nutzen gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Die Art und Weise hierfür ist, dass der Sklave geschätzt wird...
(11) In A: "Sklave". (12) Im Original: "herauskommen" (als Verb). (13) In A und M: "deren beider Herauskommen".
أحَدَهُما ليس هو جَمِيعَ الحَمْلِ. ولا كلَّ ما في البَطْنِ. وبهذا قال أصْحابُ الرَّأْىِ، وأصْحابُ الشافِعِيِّ، وأبو ثَوْرٍ.
فصل: وإن أَوْصَى بثَمَرَةِ شَجَرةٍ، أو بُسْتَانٍ، أو غَلَّةِ دارٍ، أو خِدْمَةِ عَبْدٍ، صَحَّ، سواءٌ وَصَّى بذلك في مُدّةٍ مَعْلُومةٍ، أو بجَمِيعِ الثَّمرَةِ والمَنْفَعةِ في الزَّمانِ كلِّه. هذا قولُ الجُمْهُورِ، منهم؛ مالِكٌ، والثَّورِيُّ، والشافِعِيُّ، وإسْحاقُ، وأبو ثَورٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال ابنُ أبي لَيْلَى: لا تَصِحُّ الوَصِيّةُ بالمَنْفَعةِ؛ لأنَّها مَعْدُومةٌ. ولَنا، أنَّه يَصِحُّ تَمْلِيكُها بعَقْدِ المُعَاوَضةِ، فتَصِحُّ الوَصِيّةُ بها، كالأَعْيانِ. ويُعْتَبَرُ خُرُوجُ ذلك من ثُلُثِ المالِ. نَصَّ عليه أحمدُ في سُكْنَى الدارِ. وهو قولُ كلِّ من قال بصِحَّةِ الوَصِيَّةِ بها. فإن لم تَخْرُجْ من الثُّلُثِ، أُجِيزَ منها بقَدْرِ الثُّلُثِ. وبِهذا قال الشافِعِيُّ. وقال مالِكٌ: إذا أوْصَى بخِدْمةِ عَبْدِه (١١) سَنَةً، فلم يَخْرُجْ من الثُّلُثِ، فالوَرَثةُ بالخِيَارِ بين تَسْلِيمِ خِدْمَتِه سَنةً، وبين تَسْلِيمِ ثُلُثِ المالِ. وقال أصحابُ الرأى، وأبو ثَوْرٍ: إذا أَوْصَى بخِدْمةِ عَبْدِه سَنَةً، فإنَّ العَبْدَ يَخْدِمُ المُوصَى له يَوْمًا والوَرَثةَ يَوْمَيْنِ، حتى يَسْتَكْمِلَ المُوصَى له سَنَةً، فإن أرَادَ الوَرَثةُ بَيْعَ العَبْدِ، بِيعَ على هذا. ولَنا، أنَّها وَصِيّةٌ صَحِيحةٌ، فوَجَبَ تَنْفِيذُها على صِفَتِها إن خَرَجَتْ من الثُّلُثِ، أو بِقَدْرِ ما يَخْرُجُ (١٢) من الثُّلُثِ منها، كسائِرِ الوَصَايَا، أو كالأَعْيانِ. إذا ثَبَتَ هذا، فمتى أُرِيدَ تَقوِيمُها، فإن كانت الوَصِيّةُ مُقَيَّدةً بمُدَّةٍ، قُوِّمَ المُوصَى بمَنْفَعَتِه مَسْلُوبَ المَنْفَعةِ تلك المُدَّةِ، ثم تُقَوَّمُ المَنْفَعةُ في تلك المُدَّةِ، فيُنْظَرُ؛ كم قِيمَتُها. وإن كانت الوَصِيّةُ مُطْلَقةً في الزَّمانِ كلِّه، فقد قيل: تُقَوَّمُ الرَّقَبةُ بمَنْفَعَتِها جَمِيعًا، ويُعْتَبَرُ خُرُوجُها (١٣) من الثُّلُثِ؛ لأنَّ عَبْدًا لا مَنْفَعَةَ له، وشَجَرًا لا ثَمَرَ له، لا قِيمَةَ له غالِبًا. وقيل: تُقَوَّمُ الرَّقَبةُ على الوَرَثةِ، والمَنْفَعةُ على المُوصَى له. وصِفَةُ ذلك أن يُقَوَّمَ العَبْدُ
(١١) في أ: "عبد".(١٢) في الأصل: "خرج".(١٣) في أ، م: "خروجهما".