vor dem Ziehen, oder er mietete einen Augenarzt für die Behandlung seines Auges, woraufhin es heilte oder [das Augenlicht] verschwand. Es muss davon ausgegangen werden, dass unter seinen Erben niemand vorhanden war, der ihn bei der Inanspruchnahme des Nutzens hätte ersetzen können, denn der Erbe tritt an die Stelle des Erblassers. Der Qadi interpretierte dies so, dass der Vermieter das Reittier in Besitz nahm und die Erben an der Nutzung hinderte; wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich der Vertrag nicht aufgelöst, denn ein Vertrag wird aufgrund eines Hinderungsgrundes beim Mieter nicht aufgelöst, solange das Vertragsobjekt unversehrt bleibt, so als ob der Mieter eines Hauses inhaftiert und an dessen Bewohnung gehindert würde. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn wenn er den Erben an der Nutzung gehindert hätte, hätte er keinerlei Anspruch auf den Mietzins gehabt. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem der Mieter inhaftiert ist; denn der Vertragsgegenstand ist dessen Nutzen, und bei einer Inhaftierung ist dieser Nutzen nicht aussichtslos, da es jederzeit möglich ist, dass er aus der Haft entlassen wird und den Nutzen in Anspruch nimmt, oder dass er jemanden beauftragt, der den Nutzen für ihn entgegennimmt, sei es gegen Entgelt oder auf andere Weise. Dies steht im Gegensatz zum Verstorbenen, denn dessen persönlicher Nutzen sowie der Nutzen durch einen Stellvertreter ist entfallen, weshalb es den von uns genannten Fällen ähnelt.
Abschnitt: Wenn ein Nutznießer (einer Waqf-Stiftung) den Waqf für einen bestimmten Zeitraum vermietet und er währenddessen stirbt, woraufhin die Nutzung auf seinen Nachfolger übergeht, so gibt es hierzu zwei Auffassungen: Eine davon besagt, dass der Mietvertrag nicht aufgelöst wird, weil er sein Eigentum während der Zeit seiner Verfügungsbefugnis vermietet hat und dies somit durch seinen Tod nicht hinfällig wird, so als hätte er sein freies Eigentum (al-mulk al-talq) vermietet. Die zweite Auffassung besagt, dass der Mietvertrag für den verbleibenden Zeitraum aufgelöst wird, weil wir festgestellt haben, dass er sein Eigentum und das Eigentum eines anderen vermietet hat; somit ist der Vertrag hinsichtlich seines Eigentums gültig, nicht jedoch hinsichtlich des Eigentums eines anderen, ähnlich wie wenn jemand zwei Häuser vermietet, von denen eines ihm und das andere jemand anderem gehört. Dies liegt daran, dass der Nutzen nach dem Tod das Recht eines anderen ist, sodass sein Vertrag hierüber ohne Eigentums- oder Verfügungsbefugnis nicht rechtswirksam ist. Dies ist anders als beim freien Eigentum, denn der Erbe erbt es.
(7) Aus dem Original ausgelassen. (8) Aus M ausgelassen. (9) Im Original: "der Schaden". (10) Im Original und B: "das Absolute (al-mutlaq)". (11) Im Original: "wir stellen fest (natabayyan)". (12) In M: "der Eigentümer". (13) Im Original und M: "er besitzt".