So ist es möglich, dass dies dem Eigentümer der Substanz obliegt. Dies ist das, was Ash-Sharif Abu Ja'far als die Lehrmeinung von Ahmad erwähnt hat, und es ist die Ansicht von Abu Thawr sowie die offensichtliche Meinung von Ash-Shafi'i; denn der Unterhalt bezieht sich auf die Substanz, also obliegt er ihrem Eigentümer, wie bei einem gemieteten Sklaven und so, wie es wäre, wenn er keinen (16) Nutzen hätte. Ash-Sharif sagte: Und weil die Zakat al-Fitr ihm obliegt, und die Fitra dem Unterhalt folgt, und die Verpflichtung des Nachgeordneten gegenüber einer Person ein Beweis für die Verpflichtung des Übergeordneten gegenüber ihm ist. Es ist auch möglich, dass dies [dem Eigentümer des] (17) Nutzens obliegt. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ashab ar-Ra'y) und von Al-Istakhri (18), und sie ist, so Gott der Erhabene will, zutreffender; denn er besitzt dessen Nutzen auf Dauer, daher obliegt ihm der Unterhalt, wie beim Ehemann. Und weil der Nutzen ihm gehört, muss er auch den Schaden tragen, wie der Eigentümer von beidem. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Verpflichtung zum Unterhalt für jemanden, der keinen Nutzen hat, ein reiner Schaden ist. Somit erhält die Bestimmung des Vermächtnisses die Bedeutung: "Ich habe dir den Nutzen meines Sklaven vermacht und meinen Erben dessen Last überlassen." Wenn er den Nutzen für eine Person und die Substanz für eine andere vermacht hat, so ist die Bedeutung: "Ich habe diesem den Nutzen und jenem die Last vermacht." Das Gesetz lehnt dies ab mit der Aussage: "Kein Schaden und kein Schadenzufügen" (19). Deshalb hat man die Erträge an die Haftung geknüpft, damit die Last bei dem liegt, der den Nutzen hat. Dies unterscheidet sich vom Mieter, denn dessen Nutzen gehört in Wirklichkeit dem Vermieter, da er die Miete als Entgelt für dessen Dienste erhält. Es wurde gesagt: Sein Unterhalt ist aus seinem Erwerb zu bestreiten. Dies läuft auf die Verpflichtung des Eigentümers des Nutzens hinaus, da sein Erwerb zu seinen Nutzungen zählt. Wenn dieser für seinen Unterhalt ausgegeben wird, so ist der vermachte (20) Nutzen für den Unterhalt verwendet worden, und er ist so, als ob ihm etwas anderes aus seinem Vermögen zugeflossen wäre.
Abschnitt: Wenn die Erben den Sklaven freilassen, so wird er frei, und sein Nutzen verbleibt beim Vermächtnisnehmer, und er kann vom Freilassenden nichts zurückfordern. Wenn der Eigentümer des Nutzens ihn freilässt, so wird er nicht frei; denn die Freilassung bezieht sich auf die Substanz, und diese besitzt er nicht. Wenn der Eigentümer des Nutzens seine Nutzungen dem Sklaven schenkt und sie ihm erlässt, so steht den Erben die Nutzbarmachung
(16) Fehlt in: M. (17) Fehlt in: Original, B, M. (18) Abu Sa'id al-Hasan ibn Ahmad ibn Yazid al-Istakhri ash-Shafi'i, Richter von Qom und einer der angesehenen Gelehrten (Ashab al-Wujuh). Er starb im Jahr 323 n.H. in Bagdad. Tabaqat ash-Shafi'iyya al-Kubra 3/230-253. (19) Im Original und A: "Idrar" (Schadenzufügen). Die Quellenangabe hierfür wurde bereits in 4/140 aufgeführt. (20) In A und M: "Sarrfa" (hat verwendet).