durch ihn; denn was einem Sklaven geschenkt wird, gehört seinem Herrn. Wenn der Eigentümer der Substanz den Sklaven verkaufen will, so darf er dies tun. Er wird dann als jemand verkauft, dem der Nutzen entzogen wurde, und der Käufer tritt in Bezug auf das, was ihm zusteht und was ihm obliegt, an die Stelle des Verkäufers. Es wurde gesagt: Der Verkauf an jemanden [außer dem Eigentümer seines Nutzens] (21) (22) ist nicht zulässig; denn was keinen Nutzen in sich trägt, dessen Verkauf ist nicht gültig, wie bei Insekten und verendeten Tieren. Es wurde gesagt: Der Verkauf ist nur an den Eigentümer seines Nutzens zulässig, nicht an andere; denn beim Eigentümer des Nutzens vereinen sich Substanz und Nutzen, wodurch er daraus Vorteil ziehen kann, anders als bei anderen. Deshalb ist der Verkauf von Früchten vor ihrer Reife an den Eigentümer des Baumes zulässig, nicht an andere, ebenso der Verkauf der Saat an den Eigentümer des Bodens. Unsere Ansicht ist, dass er ein Sklave ist, der sich im Eigentum befindet und für den ein Vermächtnis gültig ist, daher ist sein Verkauf wie bei anderen gültig. Zudem besteht die Möglichkeit, ihn freizulassen und dessen Patronatsrecht (Wala') zu erlangen, sowie das Patronatsrecht dessen zu gewinnen, dessen Wala' durch seine Freilassung mitgezogen wird, anders als bei Insekten. Wenn jemandem die Substanz eines Sklaven und einem anderen dessen Nutzen vermacht wird, so ist dies gültig, und der Empfänger der Substanz tritt in Bezug auf das, was wir erwähnt haben, an die Stelle des Erben. Dies ist auch die Ansicht von Ash-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Meinung (Ashab ar-Ra'y).
Abschnitt: Wenn jemandem der Nutzen seiner Sklavin vermacht wird und sie ein Kind von einem Ehemann oder durch Zina (unrechtmäßigen Beischlaf) zur Welt bringt, so ist dieses Kind Eigentum; dessen Status entspricht dem seiner Mutter, da das Kind der Mutter in ihrem rechtlichen Status folgt, wie das Kind einer Mukataba (vertraglich freikaufbaren Sklavin) oder einer Mudabbara (Sklavin, deren Freilassung beim Tod des Herrn zugesichert wurde). Es ist möglich, dass es dem Eigentümer der Substanz gehört; denn dies zählt nicht zum vermachten Nutzen. Es gehört auch nicht zur Substanz, deren Nutzen vermacht wurde. Wenn sie durch Schubh (einen Rechtsirrtum/Zweifelsfall) beischlafmäßig genossen wird, wird laut unseren Gelehrten für den Eigentümer des Nutzens das Brautgeld (Mahr) fällig. Meiner Ansicht nach gebührt es dem Eigentümer der Substanz; denn der Nutzen der Geschlechtlichkeit (Bud') kann nicht allein als Vermächtnis gültig übertragen werden, auch nicht zusammen mit anderem, und es ist nicht zulässig, ihn losgelöst von der Substanz anders als durch eine Ehe zu übertragen. Er ist lediglich der Substanz untergeordnet, gehört also ihrem Eigentümer, und der Eigentümer des Nutzens hat keinen Anspruch auf dessen Entschädigung. Wenn sie ein Kind zur Welt bringt, so ist dieses frei, und dessen Wert zum Zeitpunkt der Geburt muss nach einer der beiden Ansichten dem Eigentümer der Substanz gezahlt werden; nach der anderen Ansicht wird davon ein Sklave gekauft, der an dessen Stelle tritt. Weder dem Erben noch dem Eigentümer des Nutzens ist der Beischlaf mit ihr gestattet; denn der Eigentümer des Nutzens besitzt nicht ihre Substanz, und er ist auch nicht ihr Ehemann, und der Beischlaf ist nicht erlaubt
(21) In A: "wa-la" (und nicht). (22) Fehlt im Original. (23) In M: "fa-awjaba" (so verpflichtete er). (24) Im Original: "mufrada" (isoliert/einzeln).
به؛ لأنَّ ما يُوهَبُ لِلْعَبْدِ يكونُ لِسَيِّدِه. وإن أرادَ صاحِبُ الرَّقَبةِ بَيْعَ العَبْدِ، فله ذلك، ويُبَاعُ مَسْلُوبَ المَنْفَعةِ، ويَقُومُ المُشْتَرِى مَقَامَ البائِعِ، فيما لَه وعليه. وقيل: لا يجوزُ بَيْعُه [من مالِكِ مَنْفَعَتِه دون (٢١) غيرِه] (٢٢)؛ لأنَّ ما لا مَنْفَعةَ فيه، لا يَصِحُّ بَيْعُه، كالحَشَراتِ والمَيْتاتِ. وقيل: يجوزُ بَيْعُه من مالِكِ مَنْفَعَتِه دُونَ غيرِه؛ لأنَّ مالِكَ مَنْفَعَتِه يَجْتَمِعُ له الرَّقَبَةُ والمَنْفَعةُ، فيَنْتَفِعُ بذلك، بخِلَافِ غيرِه، ولذلك جازَ بَيْعُ الثَّمرَةِ قبلَ بُدُوِّ صَلَاحِها لصاحِبِ الشَّجَرةِ دُونَ غيرِه، وكذلك بَيْعُ الزَّرْعِ لصاحِبِ الأرْضِ. ولَنا، أنَّه عَبْدٌ مَمْلُوكٌ، تَصِحُّ الوَصِيّةُ به، فصَحَّ بَيْعُه كغيرِه، ولأنَّه يُمْكِنُه إعتاقُه وتَحْصِيلُ وَلائِه، وجَرُّ وَلاءِ مَن يَنْجَرُّ وَلاؤُه بِعِتْقِه، بخِلَافِ الحَشَراتِ. وإن وَصَّى لِرَجُلٍ بِرَقَبةِ عَبْدٍ، ولآخَرَ بِنَفْعِه، صَحَّ، وقام المُوصَى له بالرَّقَبةِ مَقامَ الوارِثِ فيما ذَكَرْنا. وبهذا قال الشافِعِيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ.
فصل: وإذا أوْصَى لِرَجُلٍ بمَنْفَعةِ أَمَتِه، فأتَتْ بوَلَدٍ من زَوْجٍ أو زِنًى، فهو مَمْلُوكٌ، حُكْمُه حُكْمُ أُمِّه؛ لأنَّ الوَلَدَ يَتْبَعُ الأُمَّ في حُكْمِها، كوَلَدِ المُكَاتَبَةِ والمُدَبَّرةِ. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ لمالِكِ الرَّقَبةِ؛ لأنَّ ذلك ليس من النَّفْعِ المُوصَى به. ولا هو من الرَّقَبةِ المُوصَى بنَفْعِها. وإن وُطِئَتْ بِشُبْهَةٍ، وَجَبَ (٢٣) المَهْرُ على الواطِئِ لصاحِبِ المنْفَعةِ عندَ أصْحابنَا، وعِنْدِى أنَّه لِصَاحِبِ الرَّقَبةِ؛ لأنَّ مَنافِعَ البُضْعِ لا تَصِحُّ الوَصِيَّةُ بها مُنْفَرِدَةً (٢٤)، ولا مع غيرِها، ولا يَجُوزُ نَقْلُها مُفْرَدَةً عن الرَّقَبةِ بغير التَّزْوِيجِ، وإنَّما هي تابِعَةٌ للرَّقَبةِ، فتكونُ لِصَاحِبِها، ولا يَسْتَحِقُّ صاحِبُ المَنْفَعةِ أخْذَ بَدَلِها، إن أتَتْ بوَلَدٍ، فهو حُرٌّ، وتَجِبُ قِيمَتُه يومَ وَضْعِه لِصَاحِبِ الرَّقَبةِ، في أحدِ الوَجْهَيْنِ، وفي الآخَرِ، يُشْتَرَى بها عَبْدٌ يَقُومُ مَقَامَه، وليس لِلْوَارِثِ ولا لِصَاحِبِ المَنْفَعةِ، وَطْؤُها؛ لأنَّ صاحِبَ المَنْفَعةِ لا يَمْلِكُ رَقَبَتَها، ولا هو زَوْجٌ لها، ولا يُباحُ الوَطْءُ
(٢١) في أ: "ولا".(٢٢) سقط من: الأصل.(٢٣) في م: "فأوجب".(٢٤) في الأصل: "مفردة".