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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 463Abschnitt

Übersetzung · DE

außer mit ihnen beiden, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen und Allmächtigen: „außer gegenüber ihren Ehefrauen oder dem, was ihre rechte Hand besitzt“ (25). Der Eigentümer der Substanz besitzt sie nicht vollständig und ist nicht davor gefeit, dass sie von ihm schwanger wird, was möglicherweise zu ihrem Verderben führen könnte. Welcher von beiden sie auch immer beischläft, so wird keine Hadd-Strafe (gesetzlich festgelegte Strafe) gegen ihn verhängt; denn es handelt sich um einen Beischlaf aufgrund eines Zweifelsfalls (Schubh), da für jeden der beiden ein Eigentumsanspruch an ihr besteht. Ihr Kind ist frei, weil es aus einem Beischlaf aufgrund eines Zweifelsfalls stammt. Wenn derjenige, der den Beischlaf vollzog, der Eigentümer des Nutzens war, so wird sie dadurch nicht zur Mutter seines Kindes (Umm Walad); denn er besitzt ihre Substanz nicht. Er schuldet den Wert ihres Kindes am Tag der Geburt, und ihr Status entspricht dem, was wir für den Fall erwähnten, dass jemand anderes als die beiden sie im Zweifelsfall beischläft. Wenn derjenige, der den Beischlaf vollzog, der Eigentümer der Substanz war, so wird sie zur Mutter seines Kindes (Umm Walad); denn sie wurde von ihm mit einem Freien in seinem Eigentum geschwängert. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Wertes auf ihn gibt es zwei Ansichten. Was das Brautgeld (Mahr) betrifft, so ist meiner Ansicht nach folgendes festzuhalten: Wenn derjenige, der den Beischlaf vollzog, der Eigentümer der Substanz ist, so trifft ihn kein Mahr. Ihm hingegen steht das Mahr zu, das der Eigentümer des Nutzens schuldet, falls dieser derjenige war, der den Beischlaf vollzog. Bei unseren Gelehrten und den Anhängern von Ash-Shafi'i ist es in beiden Fällen umgekehrt, und die Begründung hierfür wurde bereits dargelegt. Es ist möglich, dass die Hadd-Strafe auf den Eigentümer des Nutzens fällt, wenn er den Beischlaf vollzieht, weil er lediglich den Nutzen besitzt, weshalb ihn die Strafe trifft wie einen Mieter; nach dieser Ansicht ist ihr Kind Eigentum.

Abschnitt: Keiner von beiden darf sie verheiraten; denn der Eigentümer des Nutzens besitzt nicht ihre Substanz, und der Eigentümer der Substanz besitzt nicht das Recht, sie zu verheiraten, da dies den Eigentümer des Nutzens durch ihre Heirat schädigen würde. Wenn sie dies jedoch verlangt, ist ihre Heirat zwingend; denn es dient ihrem Recht, und ihr Recht hat in dieser Hinsicht Vorrang vor ihnen beiden (28), da sie, wenn sie dies von ihrem Herrn, der sowohl die Substanz als auch den Nutzen besitzt, verlangen würde, dazu gezwungen werden müsste und ihr Recht Vorrang vor seinem Recht hätte. Ebenso, wenn beide vor ihrer Aufforderung einer Verheiratung zustimmen, ist dies zulässig, und ihr Vormund (Wali) in beiden Fällen ist der Eigentümer ihrer Substanz; denn er ist ihr Eigentümer. Die Erörterung bezüglich ihres Mahr und ihres Kindes folgt dem, was im vorangegangenen Abschnitt dargelegt wurde.

Abschnitt: Wenn ein Sklave, für den ein Nutznießungs-Vermächtnis bestimmt wurde, getötet wird, so wird sein Wert fällig, und davon wird etwas gekauft, das an die Stelle dessen tritt,

Anmerkungen

(25) Sure al-Mu'minun 6. (26) Fehlt in M. (27) In M: "malikan li-r-raqaba" (Besitzer der Substanz). (28) In A, M: "alayha" (darauf/auf ihr).

Arabisch (Quelle)

بغيرِهِما، لقولِ اللَّه عَزَّ وجَلَّ: {إِلَّا عَلَى أَزْوَاجِهِمْ أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ} (٢٥). وصاحِبُ الرَّقَبةِ لا يَمْلِكُها مِلْكًا تامًّا، ولا يَأْمَنُ أن تَحْبَلَ منه، فربَّما أفْضَى إلى إهْلَاكِها، وأيُّهما وَطِئَها فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّه وَطْءٌ بشُبْهةٍ؛ لِوُجُودِ المِلْكِ لكلّ واحدٍ منهما فيها، ووَلَدُه حُرٌّ؛ لأنه من (٢٦) وَطْءِ شُبْهةٍ. فإن كان الواطِئُ مالِكَ المَنْفَعةِ، لم تَصِرْ أُمَّ وَلَدٍ له؛ لأنَّه لا يَمْلِكُها، وعليه قِيمَةُ وَلَدِها يومَ وَضْعِه، وحُكْمُها على ما ذَكَرْنا فيما إذا وَطِئَها غيرُهُما بِشُبْهةٍ. وإن كان الواطِئُ مالِكَ الرَّقَبةِ، صارتْ أُمَّ وَلَدٍ له؛ لأنَّها عَلِقَتْ منه بِحُرٍّ في مِلْكِه، وفى وُجُوبِ قِيمَتِه عليه الوَجْهانِ، وأمَّا المَهْرُ، فعِنْدِى أنَّه إنْ كان الواطِئُ [مالِكَ الرَّقَبَةِ] (٢٧)، فلا مَهْرَ عليه، وله المَهْرُ على صاحِبِ المَنْفَعةِ، إذا كان هو الواطِئَ. وعند أصْحابِنا، وأصْحابِ الشافِعِيِّ، بعَكْسِ ذلك فيهما. وقد تَقَدَّمَ تَعْلِيلُ ذلك. ويَحْتَمِلُ أن يَجِبَ الحَدُّ على صاحِبِ المَنْفَعةِ إذا وَطِئَ؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ إلَّا المَنْفَعةَ، فلَزِمَهُ الحَدُّ، كالمُسْتَأْجِرِ، فعلى هذا يكون وَلَدُه مَمْلُوكًا.

فصل: وليس لواحدٍ منهما تَزْوِيجُها؛ لأنَّ مالِكَ المَنْفَعةِ لا يَمْلِكُ رَقَبَتها، ومالِكَ الرَّقَبةِ لا يَمْلِكُ تَزْوِيجَها، لما فيه من ضَرَرِ صاحِبِ المَنْفَعةِ بتَزْوِيجِها. فإن طَلَبَتْ ذلك، لَزِمَ تَزْوِيجُها؛ لأنَّه لِحَقِّها، وحَقُّها في ذلك مُقَدَّمٌ عليهما (٢٨)، بِدَلِيلِ أنَّها لو طَلَبَتْه من سَيِّدِها الذي يَمْلِكُ رَقَبَتَها ونَفْعَها، أُجْبِرَ عليه، وقُدِّمَ حَقُّها على حَقِّه. وكذلك إن اتَّفَقَا على تَزْوِيجِها قبلَ طَلَبِها، جازَ، ووَلِيهَا في المَوْضِعَيْنِ مالِكُ رَقَبَتِها؛ لأنَّه مالِكُها. والكَلَامُ في مَهْرِها وَوَلَدِها، على ما تَقَدَّمَ في الفَصْلِ الذي قبلَه.

فصل: وإن قُتِلَ العَبْدُ المُوصَى بِنَفْعِه، وَجَبَتْ قِيمَتُه، يُشْتَرَى بها ما يَقُومُ مَقَامَ

Anmerkungen

(٢٥) سورة المؤمنون ٦.(٢٦) سقط من: م.(٢٧) في م: "مالكا للرقبة".(٢٨) في أ، م: "عليها".

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