des Vermächtnisses; denn jedes Recht, das mit dem Vermögensgegenstand verbunden ist, ist auch mit dessen Ersatz verbunden, sofern der Grund für den Anspruch nicht hinfällig geworden ist. Dies unterscheidet sich von der Ehefrau und dem gemieteten Objekt; denn der Anspruchsgrund erlischt bei deren Untergang. Es ist auch möglich, dass der Ersatzwert dem Erben oder dem Eigentümer der Substanz zusteht und das Vermächtnis hinfällig wird; denn der Wert ist ein Ersatz für die Substanz, weshalb er ihrem Eigentümer gebührt, und das Vermächtnis des Nutzens erlischt, so wie die Miete erlischt (29).
Abschnitt: Wenn jemand einem Mann das Getreide einer Saat vermacht und einem anderen deren Wachstum, so ist dies gültig, und die Kosten für den Unterhalt werden zwischen ihnen geteilt; denn der Anspruch jedes der beiden bezieht sich auf die Saat. Wenn einer der beiden den Unterhalt verweigert, so befinden sie sich in der gleichen Lage wie zwei Partner an der ursprünglichen Saat, wenn einer von ihnen sich weigert, diese zu bewässern und für sie aufzukommen. Hierfür ergeben sich zwei Ansichten: Eine davon besagt, dass er zum Unterhalt gezwungen werden kann. Dies ist die Ansicht von Abu Bakr; denn das Unterlassen des Unterhalts bedeutet für beide einen Schaden und eine Verschwendung des Vermögens (30), und der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden – sagte: „Kein Schaden und kein gegenseitiges Schadenzufügen“ (31). Er verbot zudem die Verschwendung von Vermögen (32). Die andere Ansicht besagt, dass er nicht dazu gezwungen werden kann; denn man wird nicht zum Unterhalt des eigenen Vermögens gezwungen, noch zum Unterhalt des Vermögens eines anderen, wenn jeder von ihnen einzeln ist, und ebenso verhält es sich, wenn sie beide zusammentreffen. Die Grundlage für diese beiden Ansichten ist der Fall einer gemeinsamen Mauer, die baufällig wird und einer der Partner den anderen zur Instandsetzung auffordert, dieser sich aber weigert. Es ist angemessen, dass die Kosten zwischen ihnen im Verhältnis zum Wert des Anspruchs jedes Einzelnen aufgeteilt werden, genau wie wenn sie Partner an der ursprünglichen Saat wären.
Abschnitt: Wenn jemand einem Mann (33) einen Ring vermacht und einem anderen dessen Fassung, so ist dies gültig. Keiner von beiden darf ihn ohne die Erlaubnis des anderen nutzen, und welcher von beiden auch immer verlangt, die Fassung aus dem Ring zu entfernen, dem wird entsprochen und der andere wird dazu gezwungen. Wenn sie sich darauf einigen, ihn zu verkaufen, oder vereinbaren, ihn gemeinsam zu tragen, so ist dies zulässig; denn das Recht gehört ihnen und geht nicht über sie hinaus.
(29) In M: „bi-l-ijara“ (durch die Miete). (30) In A, B, M: „al-mal“ (das Vermögen). (31) Im Original, A: „idrar“ (Schaden). Dies wurde bereits im selben Problem erörtert. (32) Die Herleitung wurde bereits dargelegt in: 6/ 516. (33) In M: „lahu“ (ihm).
المُوصَى به؛ لأنَّ كلَّ حَقٍّ تَعَلّقَ بالعَيْنِ تَعَلَّقَ ببَدَلِها، إذا لم يَبْطُلْ سَبَبُ اسْتِحْقاقِها. ويُفَارِقُ الزَّوْجةَ والعَيْنَ المُسْتَأْجَرَةَ؛ لأنَّ سَبَبَ الاسْتِحْقاقِ يَبْطُلُ بِتَلَفِهِما، ويَحْتَمِلُ أن تَجِبَ القِيمَةُ لِلْوارِثِ، أو مالِكِ الرَّقَبةِ، وتَبْطُلَ الوَصِيّةُ؛ لأنَّ القِيمَةَ بَدَلُ الرَّقَبةِ، فتكونُ لِصَاحِبِها، وتَبْطُلُ الوَصِيّةُ بالمَنْفَعةِ، كما تَبْطُلُ الإِجَارَةُ (٢٩).
فصل: وإذَا أَوْصَى لِرَجُلٍ بِحَبِّ زَرْعِه، ولآخَرَ بنَبْتِه، صَحَّ، والنَّفَقةُ بينهما؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما تَعَلّقَ حَقُّه بالزَّرْعِ. فإن امْتَنَعَ أحَدُهُما من الإِنْفاقِ، فهما بمَنْزِلَةِ الشَّرِيكَيْنِ في أصْلِ الزَّرْعِ إذا امْتَنَعَ أحَدُهُما من سَقْيِه والإِنْفاقِ عليه، فيُخَرَّجُ في ذلك وَجْهانِ؛ أحَدُهُما، يُجْبَرُ على الإِنْفاقِ عليه. هذا قول أبي بكرٍ؛ لأنَّ في تَرْكِ الإِنْفاقِ ضَرَرًا عليهما، وإضَاعةً للمالِ (٣٠)، وقد قال النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا ضَرَرَ ولا ضِرَارَ" (٣١). ونَهَى عن إضَاعةِ المالِ (٣٢). والوَجْهُ الآخَرُ، لا يُجْبَرُ؛ لأنَّه لا يُجْبَرُ على الإِنْفاقِ على مالِ نَفسِه، ولا مالِ غيرِه، إذا كان كلُّ واحدٍ منهما مُنْفَرِدًا، فكذلك إذا اجْتَمَعا. وأصْلُ الوَجْهَيْنِ إذا اسْتَهْدَمَ الحائِطُ المُشْتَركُ، فدَعَا أحَدُ الشَّرِيكَيْنِ الآخَرَ إلى مُبَانَاتِه، فامْتَنَعَ. ويَنْبَغِى أن تكونَ النَّفَقةُ بينهما على قَدْرِ قِيمَةِ حَقِّ كلِّ واحدٍ منهما، كما لو كانا مُشْتَرِكَيْنِ في أصْلِ الزَّرْعِ.
فصل: وإن أَوْصَى لرجلٍ (٣٣) بخَاتَمٍ، ولآخَرَ بِفَصِّهِ، صَحَّ، وليس لواحدٍ منهما الانْتِفاعُ به إلَّا بإِذْنِ صاحِبِه، وأيُّهما طَلَبَ قَلْعَ الفَصِّ من الخاتَمِ أُجِيبَ إليه، وأُجْبِرَ الآخَرُ عليه. وإن اتَّفَقَا على بَيْعِه، أو اصْطَلَحا على لُبْسِه، جازَ؛ لأنَّ الحَقَّ لهما لا يَعْدُوهُما.
(٢٩) في م: "بالإِجارة".(٣٠) في أ، ب، م: "المال".(٣١) في الأصل، أ: "إضرار". وتقدم في المسألة نفسها.(٣٢) تقدم تخريجه في: ٦/ ٥١٦.(٣٣) في م: "له".