Abschnitt: Wenn jemand einem Mann einen Dinar aus dem Ertrag seines Hauses vermacht und der Ertrag zwei Dinar beträgt, so ist dies gültig. Wenn die Erben die Hälfte verkaufen und die Hälfte, deren Pachtzins einen Dinar beträgt, beibehalten wollen, so kann er sie daran hindern, denn es ist möglich, dass der Pachtzins unter einen Dinar fällt. Wenn das Haus nicht aus dem Drittel (des Nachlasses) deckbar ist, dürfen sie den Teil verkaufen, der darüber hinausgeht, und müssen das Drittel belassen. Wenn der Ertrag einen Dinar oder weniger beträgt, so steht er dem Vermächtnisnehmer zu; beträgt er mehr, so gebührt ihm ein Dinar und der Rest den Erben.
Abschnitt: Das Vermächtnis einer Sache, deren Übergabe man nicht bewältigen kann, ist gültig, wie etwa für einen entlaufenen Sklaven, ein scheues Kamel, einen Vogel in der Luft oder Fische im Wasser; denn wenn ein Vermächtnis für Nichtexistentes gültig ist, so ist dies erst recht der Fall. Zudem wurde das Vermächtnis in den Rang der Erbschaft gestellt, und diese Dinge sind vererbbar, also sind sie auch vermachbar. Kann man ihrer habhaft werden, nimmt man sie entgegen und händigt sie aus, sofern sie aus dem Drittel stammen. Dem Testamentsvollstrecker obliegt es, sich um deren Erlangung zu bemühen; ist er dazu in der Lage, nimmt er sie entgegen, sofern sie aus dem Drittel stammen.
967 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er einer Sklavin für Bisch ein Vermächtnis aussetzt und dann ein Vermächtnis für dieselbe Sklavin für Bakr aussetzt, so gehört sie ihnen beiden).
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn jemand einem Mann einen bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und dann diesen Teil einem anderen vermacht, oder ihm ein Drittel vermacht und dann einem anderen ein Drittel davon, oder sein gesamtes Vermögen einem Mann vermacht und dann einem anderen, so steht es ihnen beiden zu. Dies gilt nicht als Widerruf des ersten Vermächtnisses. Dies ist die Ansicht von Rabi'a, Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, Ibn al-Mundhir und den Anhängern der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Jabir ibn Zaid, al-Hasan, 'Ata', Tawus und Dawud sagten hingegen: Das Vermächtnis gilt für den Letzteren von ihnen, denn er hat dem Zweiten das vermacht, was er dem Ersten vermachte, was einem Widerruf gleichkommt, so als hätte er gesagt: "Was ich für Bisch vermachte, das ist für Bakr". Außerdem widerspricht das Zweite dem Ersten, und wenn er es vollzieht, ist es ein Widerruf, so als hätte er gesagt: "Dies ist für meine Erben". Wir entgegnen: Er hat das Vermächtnis für beide ausgesetzt, also sind sie darin gleichgestellt, so als hätte er zu ihnen gesagt: "Ich habe euch die Sklavin vermacht". Das, womit sie analog schlossen, beinhaltete eine explizite Aussage über den Widerruf des Vermächtnisses für Bisch, während in unserem Fall die Absicht der Teilhabe möglich ist, weshalb das Vermächtnis des Anderen im Zweifel nicht hinfällig wird.
Abschnitt: Wenn er einem Mann einen Sklaven vermacht und dann einem anderen ein Drittel davon vermacht, so ist er zwischen ihnen zu Vierteln aufgeteilt.
فصل: وإن أَوْصَى لِرَجُلٍ بدِينارٍ من غَلَّةِ دارِه، وغَلَّتُها دِينَارانِ، صَحَّ. فإن أرَادَ الوَرَثةُ بَيْعَ نِصْفِها وتَرْكَ النِّصْفِ الذي أَجْرُه دِينَارٌ، فله مَنْعُهُم منه؛ لأنَّه يجوزُ أن يَنْقُصَ أجْرُه عن الدِّينارِ. وإن كانت الدَّارُ لا تَخْرُجُ من الثُّلُثِ، فلهم بَيْعُ ما زادَ عليه، وعليهم تَرْكُ الثُّلُثِ. فإن كانتْ غَلَّتُه دِينَارًا، أو أقَلَّ، فهو لِلْمُوصَى له، وإن كانت أكْثَرَ، فله دِينارٌ، والباقِى لِلْوَرَثةِ.
فصل: وتَصِحُّ الوَصِيّةُ بما لا يَقْدِرُ على تَسْلِيمِه، كالعَبْدِ الآبِقِ، والجَمَلِ الشَّارِدِ، والطَّيْرِ في الهَواء، والسَّمَكِ في الماءِ؛ لأنَّ الوَصيّةَ إذا صَحَّتْ بالمَعْدُومِ فبذلك أَوْلَى. ولأنَّ الوَصِيَّةَ أُجْرِيَتْ مُجْرَى المِيراثِ، وهذا يُورَثُ، فيُوصَى به؛ فإن قَدَرَ عليه أخَذَه، وسَلَّمَه إذا خَرَجَ من الثُّلُثِ، ولِلْوَصِيِّ السَّعْىُ في تَحصِيلِه، فإن قَدَرَ عليه أخَذَه إذا خَرَجَ من الثُّلُثِ.
٩٦٧ - مسألة؛ قال: (وَإذَا أَوْصَى بجَارِيَةٍ لِبِشْرٍ، ثُمَّ أَوْصَى بِهَا لِبَكْرٍ، فَهِىَ بَيْنَهُما)
وجُمْلَةُ ذلك، أنَّه إذا أَوْصَى لِرَجُلٍ بمُعَيَّنٍ من مالِه، ثم وَصَّى به لآخَرَ، أو وَصَّى له بِثُلُثِه، ثم وَصَّى لآخَرَ بِثُلُثِه، أو وَصَّى بِجَمِيعِ مالِه لِرَجُلٍ، ثم وَصَّى به لآخَرَ، فهو بينهما. ولا يكونُ ذلك رُجُوعًا في الوَصِيَّةِ الأُولَى. وبهذا قال رَبِيعَةُ، ومالِكٌ، والثَّوْرِىُّ، والشافِعِيُّ، وإسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال جابِرُ بن زَيْدٍ، والحَسَنُ، وعَطاءٌ، وطاوُسٌ، ودَاوُدُ: وَصِيَّتُه للآخِرِ منهما؛ لأنَّه وَصَّى للثانِى بما وَصَّى به للأَوَّلِ، فكان رُجُوعًا، كما لو قال: ما وَصَّيْتُ به لِبِشْرٍ فهو لِبَكْرٍ. ولأنَّ الثانية تُنافِى الأُولَى، فإذا أَتَى بها كان رُجُوعًا، كما لو قال: هذا لِوَرَثَتِى. ولَنا، أنَّه وَصَّى لهما بها، فاسْتَوَيا فيها، كما لو قال لهما: وَصَّيْتُ لكما بالجارِيَةِ. وما قَاسُوا عليه صَرَّحَ فيه بالرُّجُوعِ عن وَصِيَّتِه لِبِشْرٍ، وفي مَسْأَلَتِنا يَحْتَمِلُ أنَّه قَصَدَ التَّشْرِيكَ، فلم تَبْطُلْ وَصِيّةُ الآخَر بالشَّكِّ.
فصل: وإن وَصَّى بعَبْدٍ لِرَجُلٍ، ثم وَصَّى لآخَرَ بثُلُثِه، فهو بينهما أرْباعًا. وعلى