al-Hasan, Abu Qilaba, al-Shafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftmeinung (Ashab al-Ra'y); denn ein Urteil ist gemäß dem Konsens nicht allein durch das Erkennen der Handschrift eines Zeugen bezüglich der Zeugenaussage zulässig, und ebenso verhält es sich hier. Noch deutlicher ist dies, wenn ein Richter sein eigenes Urteil unter (2) seinem Siegel vorfindet, ohne dass erwähnt wird, dass er darüber geurteilt hat, oder wenn ein Zeuge seine Zeugenaussage durch seine eigene Handschrift vorfindet, ohne die Zeugenaussage zu erwähnen; dann ist es dem Richter nicht erlaubt, das Urteil aufgrund dessen, was er vorfindet, zu vollstrecken, und für den Zeugen ist es nicht zulässig, aufgrund dessen zu zeugen, wovon er seine Handschrift vorfindet, daher ist es hier umso weniger zulässig. Ahmad hat dies bezüglich der Zeugenaussage explizit festgelegt. Der Standpunkt von al-Khiraqi stützt sich auf das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –: „Es ist nicht das Recht eines muslimischen Mannes, der etwas besitzt, worüber er ein Vermächtnis aussetzen möchte, zwei Nächte zu verbringen, ohne dass sein Vermächtnis bei ihm schriftlich niedergelegt ist“ (4). Er erwähnte dabei keine Zeugenaussage (5). Und das, was wir in dem Kapitel (6) erwähnt haben, das diesem folgt, sowie der Umstand, dass man bei Vermächtnissen nachsichtig ist; deshalb ist deren Aussetzung unter einer Bedingung oder einem Risiko (Gharar) zulässig, ebenso ist das Vermächtnis für einen Fötus (al-Ham!), für jemanden, bei dem eine Übergabe nicht möglich ist, für Nichtexistentes oder Unbekanntes zulässig. Somit ist es auch zulässig, hier nachsichtig zu sein, indem man die Handschrift akzeptiert, ähnlich wie bei der Überlieferung von Hadithen.
Abschnitt: Wenn er sein Vermächtnis niederschreibt und sagt: „Bezeugt für mich, was in diesem Blatt steht“ oder sagt: „Dies ist mein Vermächtnis, also bezeugt für mich dies“, so wurde von Ahmad überliefert, dass es nicht zulässig ist, wenn ein Mann sein Vermächtnis schreibt, es siegelt und zu den Zeugen sagt: „Bezeugt für mich, was in diesem Buch steht“, bis sie von ihm hören, was darin enthalten ist, oder es ihm vorgelesen wird und er bestätigt, was darin steht. Dies ist die Ansicht derjenigen, die wir in der ersten Rechtsfrage genannt haben. Es ist möglich, dass die Aussage von al-Khiraqi dessen Zulässigkeit impliziert, denn wenn seine bloße Handschrift akzeptiert wird, dann ist dies hier erst recht der Fall. Zu denjenigen, die dies sagten, zählen Abd al-Malik ibn Ya'la (8), Makhul, Numayr ibn Ibrahim (9), Malik, al-Layth und al-Awza'i,
(2) Im Original, (A): "unter". (3) In (M): "von". (4) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 389. (5) In (A), (B), (M): "seine Zeugenaussage". (6) In (A), (M) eine Ergänzung: "der erste". (7) Das Wort "wa" (und) fehlt in (M). (8) Abd al-Malik ibn Ya'la al-Laythi, Richter von Basra, überlieferte vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – in mursal-Form und von Imran ibn Husayn; er ist vertrauenswürdig (thiqa) und verstarb im Jahr 100 n. H. Siehe Tahdhib al-Tahdhib 6/429. (9) Wir konnten Numayr ibn Ibrahim nicht ausfindig machen. Möglicherweise ist Numayr ibn Aws al-Ash'ari gemeint, der Richter von Damaskus und Zeitgenosse von Makhul. Siehe: Akhbar al-Qudat von Waki' 3/204-206; al-Ikmal 7/363.