und Muhammad ibn Maslama, Abu 'Ubayd und Ishaq. Abu 'Ubayd argumentierte mit den Briefen des Gesandten Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – an seine Statthalter und Befehlshaber in Angelegenheiten seines Gouverneuramts, seiner Urteile und seiner Sunna (10). Ferner mit dem, was die rechtgeleiteten Kalifen nach ihm in ihren Schreiben an ihre Statthalter bezüglich der Urteile in Angelegenheiten von Blut, Keuschheit und Eigentum praktizierten; sie versandten diese versiegelt, ohne dass der Überbringer wusste, was darin stand, und sie setzten diese gemäß ihrem Inhalt um. Er erwähnte zudem, dass Sulayman ibn 'Abd al-Malik 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz durch einen Brief zum Nachfolger ernannte, den er schrieb und versiegelte. Wir kennen niemanden, der dies angesichts seiner Bekanntheit und Verbreitung unter den Gelehrten der damaligen Zeit beanstandet hätte, weshalb es einen Konsens darstellte. Das Argument der ersten Position lautet, dass es sich um ein Schriftstück handelt, dessen Inhalt der Zeuge nicht kennt, daher ist es nicht zulässig, darüber zu zeugen, wie bei einem Schreiben eines Richters an einen anderen Richter. Was jedoch das Vermächtnis betrifft, das durch eine Zeugenaussage oder das Eingeständnis der Erben bestätigt wurde, so gilt dessen Bestimmung und es wird danach gehandelt, solange nicht bekannt ist, dass er davon zurückgetreten ist, auch wenn die Zeit verstrichen ist und sich die Umstände des Vermachten geändert haben, etwa wenn er während einer Krankheit testamentarisch verfügt, dann wieder gesund wird und später stirbt oder getötet wird; denn das ursprüngliche Prinzip ist dessen Fortbestand, und dessen Bestimmung entfällt nicht durch bloße Vermutung und Zweifel, wie es bei anderen Urteilen der Fall ist.
Abschnitt: Es ist empfehlenswert, dass der Erblasser sein Vermächtnis niederschreibt und Zeugen dafür benennt, denn dies dient besser zu dessen Bewahrung und ist vorsichtiger hinsichtlich dessen, was darin enthalten ist. Es ist als authentisch überliefert, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sagte: „Es ist nicht das Recht eines muslimischen Mannes, der etwas besitzt, worüber er ein Vermächtnis aussetzen möchte, zwei Nächte zu verbringen, ohne dass sein Vermächtnis bei ihm schriftlich niedergelegt ist“ (11). Und von Anas wurde überliefert, dass er sagte:
(10) Siehe die von al-Bukhari überlieferten Berichte in: Kapitel „Was über das Übergeben (al-Munawala) und die Schriften der Gelehrten erwähnt wird...“ aus dem Buch des Wissens; in: Kapitel „Die Einladung des Juden und des Christen...“ aus dem Buch des Dschihad; in: Kapitel „Das Tragen eines Siegels, um damit zu versiegeln...“ aus dem Buch der Kleidung; und in: Kapitel „Die Schrift des Richters...“ aus dem Buch der Urteile. Sahih al-Bukhari 1/25, 26, 4/54, 7/203, 9/93, 94. Und Muslim in: Kapitel „Das Qasama (Eid-Verfahren)“ aus dem Buch des Qasama; und in: Kapitel „Das Tragen eines Siegels durch den Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –...“ aus dem Buch der Kleidung. Sahih Muslim 3/1294, 1657. Und Abu Dawud in: Kapitel „Das Töten durch das Qasama-Verfahren“ aus dem Buch des Blutgeldes (Diyat). Sunan Abi Dawud 2/484, 485. Und al-Tirmidhi in: Kapitel „Was über das Qasama-Verfahren überliefert wurde“ aus den Kapiteln des Blutgeldes. 'Aridat al-Ahwadhi 6/192, 193. Und al-Nasa'i in: Kapitel „Erwähnung der Differenzen in den Wortlauten der Überlieferer des Berichts von Sahl darüber“ aus dem Buch des Qasama; und in: Kapitel „Beschreibung des Siegels des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm –“ aus dem Buch des Schmucks. al-Mujtaba 8/7, 8, 151, 152. Und Ibn Madscha in: Kapitel „Das Qasama-Verfahren“ aus dem Buch des Blutgeldes. Sunan Ibn Madscha 2/892. Und Imam Ahmad in: Musnad 3/168, 169, 180, 181, 223, 275, 4/3. (11) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 389.