sowie Almosen, Stiftungen (Waqf), Schuldenerlass und der Verzicht auf eine strafrechtliche Vergeltung, die zu einer Geldleistung verpflichtet, so fallen diese, wenn sie zu Lebzeiten und bei Gesundheit vollzogen wurden, unter das Stammvermögen. Wir kennen in dieser Angelegenheit keine Meinungsverschiedenheit. Wenn sie jedoch während einer lebensbedrohlichen Krankheit geschehen, die zum Tode führt, so fallen sie nach der Auffassung der Mehrheit der Gelehrten unter das Drittel des Vermögens. Von den Anhängern der wörtlichen Auslegung (Ahl al-Zahir) wurde in Bezug auf die übergebene Schenkung berichtet, dass sie unter das Stammvermögen falle. Dies ist jedoch nicht korrekt, aufgrund dessen, was Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Wahrlich, Allah hat euch bei eurem Tode ein Almosen von einem Drittel eures Vermögens gewährt, als eine Vermehrung eurer Taten.“ Dies wurde von Ibn Maja überliefert (1). Dies deutet dem Wortsinn nach darauf hin, dass ihm nicht mehr als das Drittel zusteht. Imran ibn Husayn überlieferte, dass ein Mann von den Ansar während seiner Krankheit sechs Sklaven freiließ und er kein anderes Vermögen außer ihnen besaß. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, ließ sie zu sich rufen, teilte sie in drei Teile, loste unter ihnen und ließ zwei frei, während er vier im Sklavenstand beließ. [Dies überlieferte Muslim] (2). Wenn die Freilassung trotz ihrer Auswirkung [auf das gesamte Vermögen] nicht voll wirksam ist, dann gilt dies für anderes erst recht. Zudem ist der Tod in diesem Zustand das Naheliegende, weshalb seine Schenkung (3) in diesem Zustand gegenüber seinen Erben das Drittel nicht überschreiten darf, genau wie das Testament.
Abschnitt: Das Urteil über Schenkungen in der lebensbedrohlichen Krankheit des Todes ist das Urteil über das Testament in fünf Punkten. Erstens: Dass deren Wirksamkeit davon abhängt, ob sie vom Drittel gedeckt sind oder die Erben dies erlauben (5). Zweitens: Dass sie zugunsten eines Erben nur mit der Erlaubnis der übrigen Erben gültig sind. Drittens: Dass ihr Verdienst geringer ist als der Verdienst eines Almosens zu Lebzeiten, da der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, nach dem vorzüglichsten Almosen gefragt wurde und antwortete: „Dass du Almosen gibst, während du gesund und geizig bist, auf Reichtum hoffst und Armut fürchtest; und schiebe nicht hinaus, bis wenn die Seele die Kehle erreicht, du sagst: Gebt dem so und so, und dem so und so, wo es doch bereits dem so und so gehörte.“ Dies ist ein übereinstimmend überlieferter Hadith (6). Sein Wortlaut ist: Ein Mann sagte:
(1) Deren Überlieferungsnachweis wurde auf Seite 392 bereits genannt. (2) Fehlt in: A. In M steht: „übereinstimmend überliefert“. Der Überlieferungsnachweis wurde auf Seite 395 bereits genannt. (3) In A und M: „Geschenk (atiyya)“. (4) In M: „dass“. (5) In A und M: „und die Erlaubnis“. (6) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel „Welches Almosen ist das beste?“, aus dem Buch der Zakat, und in: Kapitel „Almosen beim Tode“, aus dem Buch der Testamente. Sahih al-Bukhari 2/136, 137, 4/5. Und von Muslim in: Kapitel „Erklärung des besten Almosens: das Almosen des Gesunden und Geizigen“, aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/716. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel „Was über die Abneigung gegen Benachteiligung im Testament überliefert wurde“, aus dem Buch der Testamente. Sunan Abi Dawud 2/102. Und von al-Nasa'i in: Kapitel „Welches Almosen ist das beste?“, aus dem Buch der Zakat. al-Mujtaba 5/51. Und von Ibn Maja in: Kapitel „Das Verbot, zu Lebzeiten festzuhalten und beim Tode zu verschwenden“, aus dem Buch der Testamente. Sunan Ibn Maja 2/903. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/231, 250, 415, 447.
والصَّدَقةِ، والوَقْفِ، والإِبْراءِ من الدَّيْنِ، والعَفْوِ عن الجِنَايةِ المُوجِبَةِ للمالِ، إذا كانت في الصِّحَّةِ فهى من رَأْسِ المالِ. لا نَعْلَمُ في هذا خِلَافًا. وإن كانت في مَرَضٍ مَخُوفٍ اتَّصَلَ به المَوْتُ، فهى من ثُلُثِ المالِ، في قولِ جُمْهُورِ العُلَماءِ. وحُكِى عن أهْلِ الظّاهِرِ في الهِبَةِ المَقْبُوضةِ أنَّها من رَأْسِ المالِ. وليس بِصَحِيحٍ؛ لما رَوَى أبو هُرَيْرةَ، رَضِىَ اللهُ عنه، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّ اللهَ تَصَدّقَ عَلَيْكُمْ عِنْدَ وَفاتِكُمْ بثُلُثِ أمْوالِكُم، زِيَادةً لَكُمْ فِي أعْمالِكُمْ". رَوَاه ابنُ ماجَه (١). وهذا يَدُلُّ بمَفْهُومِه على أنَّه ليس له أكْثَرُ من الثُّلُثِ. ورَوَى عِمْرانُ بن حُصَيْنٍ، أنَّ رَجُلًا من الأنْصارِ أعْتَقَ سِتَّةَ أعْبُدٍ له في مَرَضِه، لا مالَ له غيرُهم، فاسْتَدْعاهُم رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فجَزَأهُم ثَلَاثةَ أجْزَاء، وأَقْرَعَ بينهم، فأعْتَقَ اثْنَيْنِ، وأرَقَّ أرْبَعةً. [رَواهُ مُسْلِمٌ] (٢). وإذا لم يَنْفُذِ العِتْقُ مع سِرَايَتِه، فغيرُه أَوْلَى. ولأنَّ هذه الحالَ الظاهِرُ منها المَوْتُ، فكانت عَطِيَّتُهُ (٣) فيها في حَقِّ وَرَثَتِه لا تَتَجاوَزُ الثُّلُثَ، كالوَصِيّةِ.
فصل: وحُكْمُ العَطايَا في مَرَضِ المَوْتِ المَخُوفِ، حُكْمُ الوَصِيَّةِ في خَمْسَةِ أشْياء؛ أحدها، أنَّه (٤) يَقِفُ نُفُوذُها على خُرُوجِها من الثُّلُثِ أو إجَازةِ (٥) الوَرَثةِ، الثاني، أنَّها لا تَصِحُّ لِوَارِثٍ إلَّا بإجَازَةِ بَقِيَّة الوَرَثةِ. الثالث، أن فَضِيلَتَها ناقِصَةٌ عن فَضِيلَةِ الصَّدَقةِ في الصِّحَّةِ، ولأنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سُئِلَ عن أَفْضَلِ الصَّدَقةِ قال: "أنْ تَصَدَّقَ وأنْتَ صَحِيحٌ شَحِيحٌ، تَأْمُلُ الغِنَى وتَخْشَى الفَقْرَ ولا تُمْهِلْ حَتَّى إذَا بَلَغَتِ الحُلْقُومَ قُلْتَ لِفُلانٍ كذا، ولِفُلانٍ كذا، وقَدْ كَانَ لِفُلانٍ". مُتَّفَقٌ عليه (٦). ولَفْظُه: قال رَجُلٌ:
(١) تقدم تخريجه في صفحة ٣٩٢.(٢) سقط من: أ، وفي م: "متفق عليه". وتقدم تخريجه في صفحة ٣٩٥.(٣) في أ، م: "عطية".(٤) في م: "أن".(٥) في أ، م: "وإجازة".(٦) أخرجه البخاري، في: باب أي الصدقة أفضل، من كتاب الزكاة، وفى: باب الصدقة عند الموت، من كتاب الوصايا. صحيح البخاري ٢/ ١٣٦، ١٣٧، ٤/ ٥. ومسلم، في: باب بيان أفضل الصدقة صدقة =