und Abu Yusuf sowie Zufar, außer bei der Freilassung (der Sklaven), denn dort wurde von ihnen die Vorrangstellung überliefert, weil die Freilassung mit dem Recht Allahs des Erhabenen verbunden ist, ihr Stopp-Effekt sich auswirkt (11) und sie sogar im Eigentum eines anderen vollzogen wird; daher ist ihre Vorrangstellung geboten. Wir hingegen sagen: Die Schenkung ist gegenüber dem Kranken verbindlich, daher wird sie vor dem Testament bevorzugt, genau wie die Schenkung im Zustand der Gesundheit. [Und weil sie eine Schenkung mit Gegenleistung ist, wird sie gegenüber der Freilassung bevorzugt, wie bei der Schenkung als Almosen] (12), und so, als wenn beide Rechte gleichwertig wären. Fünftens: Wenn das Drittel (13) für alle Schenkungen nicht ausreicht, beginnt man mit der jeweils ersten, unabhängig davon, ob die erste eine Freilassung (14) oder etwas anderes war. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Alle sind gleich, wenn sie aus derselben Art sind. Wenn sie aus verschiedenen Arten sind und die Begünstigung (muhabat) früher erfolgte, wird sie vorgezogen; wenn sie jedoch später erfolgte, wird sie der Freilassung gleichgestellt. Dies ist deshalb so, weil die Begünstigung ein Recht des Menschen im Wege des Austauschgeschäfts darstellt; daher wird sie bei zeitlichem Vorrang vorgezogen, wie bei der Begleichung von Schulden. Wenn ihre Art gleichwertig ist, wird zwischen ihnen Gleichstand hergestellt, da es sich um Schenkungen derselben Art handelt, die aus dem Drittel berücksichtigt werden, weshalb sie, wie beim Testament, gleichgestellt werden. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Die Freilassung wird vorgezogen, egal ob sie früher oder später erfolgte. Wir sagen dagegen: Es handelt sich um zwei vollzogene Schenkungen, daher ist die erste von beiden vorrangiger, so wie wenn die erste eine Begünstigung nach der Ansicht von Abu Hanifa wäre oder eine Freilassung nach der Ansicht seiner beiden Gefährten. Und weil die vollzogene Schenkung gegenüber dem Schenkenden verbindlich ist: Wenn sie also außerhalb des Drittels liegt, ist sie gegenüber den Erben verbindlich. Wenn ihr also die zweite hinzukäme, würde dies ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Schenkenden verhindern, denn er besitzt das Recht, von einem Teil davon durch eine andere Schenkung zurückzutreten, anders als bei Testamenten, denn diese sind ihm gegenüber nicht verbindlich und werden erst durch den Tod in einem einzigen Zustand verbindlich; sie sind also gleichwertig aufgrund ihrer Übereinstimmung im Zeitpunkt ihrer Verbindlichkeit, anders als bei den zwei vollzogenen Schenkungen. Was er über die Begünstigung sagte, ist nicht korrekt, denn sie steht auf der Stufe einer Schenkung (hiba), und wäre sie auf der Stufe eines Austauschgeschäfts oder einer Schuld, so wäre sie nicht Teil des Drittels. Wenn sie jedoch gleichzeitig eintraten, etwa weil er eine Gruppe mit diesen Spenden beauftragte (15) und sie diese gleichzeitig vollzogen, und es sich dabei vollständig um Freilassungen handelte, dann losen wir
(11) Im Original und in A: „wa-qafihi“ (und sein Stopp). (12) Fehlt in M. (13) In M: „die Freilassung“. (14) In M: „'atiqan“ (ein Freigelassener). (15) Im Original und in A: „ka-annahu“ (als ob er).
وأبو يوسفَ، وزُفَرُ، إلَّا في العِتْقِ، فإنَّه حُكِىَ عنهم تَقْدِيمُه، لأنَّ العِتْقَ يَتَعَلَّقُ به حَقُّ اللهِ تعالى، ويَسْرِى وَقْفُه (١١)، ويَنْفُذُ في مِلْكِ الغَيْرِ، فيَجِبُ تَقْدِيمُهُ. ولَنا، أنَّ العَطِيَّةَ لازِمةٌ في حَقِّ المَرِيضِ، فقُدِّمَتْ على الوَصِيَّةِ، كعَطِيَّةِ الصِّحَّةِ، [ولأنَّها عَطِيَّةٌ بثمَرَةٍ، فقُدِّمَتْ على العِتْقِ، كعَطِيَّةِ الصَّدَقَةِ] (١٢)، وكما لو تَسَاوَى الحَقَّانِ. الخامس، أنَّ العَطايَا إذا عَجَزَ الثُّلُثُ (١٣) عن جَمِيعِها، بُدِىءَ بالأوَّلِ فالأَوَّل، سواءٌ كان الأوَّلُ عِتْقًا (١٤) أو غيرَه. وبهذا قال الشافِعِيُّ، وقال أبو حنيفةَ: الجَمِيعُ سواءٌ إذا كانت من جنْسٍ واحدٍ، وإن كانت من أجْناسٍ، وكانت المُحَاباةُ مُتَقَدِّمةً قُدِّمَتْ، وإن تَأَخَّرَتْ سُوِّىَ بينها وبين العِتْقِ، وإنَّما كان كذلك، لأنَّ المُحاباةَ حَقُّ آدَمِيّ على وَجْهِ المُعَاوَضةِ، فقُدِّمَتْ إذا تَقَدَّمَتْ، كقَضَاءِ الدَّيْنِ، وإذا تساوَى جِنْسُها سُوِّىَ بينها؛ لأنَّها عَطَايَا من جِنْسٍ واحدٍ، تُعْتَبَرُ من الثُّلُثِ، فَسُوِّىَ بينها، كالوَصِيَّةِ. وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: يُقَدَّمُ العِتْقُ، تَقَدَّمَ أو تَأَخَّرَ. ولَنا، أنَّهما عَطِيَّتان مُنْجَزَتانِ، فكانت أُولَاهُما أَوْلَى، كما لو كانت الأُولَى مُحَاباةً عندَ أبى حَنِيفةَ، أو عِتْقًا عند صاحِبَيْه. ولأنَّ العَطِيَّةَ المُنْجَزَةَ لازِمَةٌ في حَقِّ المُعْطِى، فإذا كانت خارِجَةً من الثُّلُثِ، لَزِمَتْ في حَقِّ الوَرَثةِ، فلو شَارَكَتْها الثانِيةُ، لمَنَعَ ذلك لُزُومَها في حَقِّ المُعطِى؛ لأنَّه يَمْلِكُ الرُّجُوعَ عن بَعْضِها بِعَطيّةٍ أُخْرَى، بخِلَافِ الوَصَايَا، فإنَّها غيرُ لازِمَةٍ في حَقِّه، وإنما تَلزَمُ بالمَوْتِ في حالٍ واحدةٍ، فاسْتَوَيا لِاستِوَائِهِما في حال لُزُومِهِما، بخِلِافِ المُنْجَزَتَيْنِ. وما قالَه في المُحَاباةِ غيرُ صَحِيحٍ، فإنَّها بمَنْزِلَةِ الهِبَةِ، ولو كانت بمَنْزِلَةِ المُعَاوَضةِ أو الدَّيْنِ لَما كانت من الثُّلُثِ. فأمَّا إن وَقَعَتْ دُفْعَةً واحِدَةً، كأنْ (١٥) وكَّل جَماعَةً في هذه التَّبَرُّعاتِ، فأَوْقَعُوها دُفْعَةً واحِدَةً، فإن كانت كلها عِتْقًا أقْرَعْنَا
(١١) في الأصل، أ: "واقفه".(١٢) سقط من: م.(١٣) في م: "العتق".(١٤) في م: "عتيقا".(١٥) في الأصل، أ: "كأنه".