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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 477Abschnitt

Übersetzung · DE

unter ihnen (16), und wir vervollständigen die gesamte Freilassung bei einigen von ihnen. Wenn sie alle keine Freilassungen waren, teilen wir das Drittel unter ihnen im Verhältnis zu ihren Schenkungen auf, da sie (17) im Anspruch gleichgestellt sind; daher wird unter ihnen im Verhältnis zu ihren Rechten geteilt, wie bei den Gläubigern eines Zahlungsunfähigen. Von diesem Prinzip wird bei der Freilassung nur aufgrund des Hadith von 'Imran ibn Husayn (18) abgewichen, und weil die Absicht bei der Freilassung die Vervollständigung (19) der rechtlichen Bestimmungen ist, und diese Bestimmungen nur durch die Vervollständigung der Freilassung vollendet werden, anders als bei anderen Dingen. Zudem liegt in der Aufteilung der Freilassung unter ihnen ein Schaden für die Erben, den Verstorbenen und die Sklaven, wie an seinem Ort dargelegt wird. Sollten sie gleichzeitig erfolgen, darunter eine Freilassung und anderes, so gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass die Freilassung aufgrund ihrer Bekräftigung (20) vorgezogen wird. Die zweite besagt, dass alles gleichgestellt wird, da es sich um Rechte handelt, die im Anspruch gleichwertig sind, und sie somit in ihrer Vollstreckung gleichgestellt werden, so als wären sie von derselben Art, da ihr Anspruch zu einem einzigen Zeitpunkt (21) entstand. Sechstens: Wenn der Schenkende vor der Übergabe (22) der vollzogenen Schenkung stirbt, haben die Erben die Wahl: Wenn sie wollen, übergeben sie diese, und wenn sie wollen, verweigern sie dies, während das Testament durch die Annahme nach dem Tod ohne ihre Zustimmung verbindlich wird.

Kapitel: Wenn ein Kranker sagt: „Wenn ich Sa'd freilasse, so ist Sa'id frei.“ Dann lässt er Sa'd frei, so wird auch Sa'id frei, sofern beide aus dem Drittel herauskommen. Wenn aus dem Drittel nur einer von beiden herauskommt, wird nur Sa'd frei, und es wird nicht zwischen ihnen gelost, und zwar aus zwei Gründen: Erstens, weil Sa'd bei der Freilassung zeitlich vorausging. Zweitens, weil seine Freilassung die Bedingung für die Freilassung von Sa'id ist. Wäre ein Teil von ihm in der Sklaverei geblieben, so wäre die Freilassung von Sa'id ebenfalls entfallen, da ihre Bedingung entfiel. Sollte vom Drittel noch etwas übrig bleiben, womit ein Teil von Sa'id freikommen kann, so wird der Rest des Drittels für ihn frei. Wenn er sagt: „Wenn ich Sa'd freilasse, so sind Sa'id und 'Amr frei.“ Dann lässt er Sa'd frei, und aus dem Drittel kommt nur einer von ihnen heraus, so wird Sa'd allein frei, aufgrund dessen, was wir erwähnt haben.

Anmerkungen

(16) In A und M: „zwischen beiden“. (17) In M: „da sie (weiblich)“. (18) Seine Überlieferung wurde bereits auf Seite 395 angeführt. (19) In A und M: „yukammil“ (er vervollständigt). (20) In A und M: „li-ta'kidihi“ (wegen seiner Bekräftigung). (21) Im Original: „hal“ (Zustand/Zeitpunkt). (22) In A: „taqbid“ (Übergabe).

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