was er besitzt, wird also durch die Freilassung nicht aufgelöst, noch erlischt sein Eigentumsrecht daran, so wie wenn man seine Sklavin verheiratet und sie dann verkauft. Wenn dies feststeht, so gilt: Ist der Unterhalt des Sklaven gegenüber dem Mieter vertraglich vereinbart, so obliegt er diesem wie bisher. Ist er jedoch nicht mit ihm vereinbart, so obliegt er demjenigen, der ihn freigelassen hat, denn er ist wie jemand, dessen Eigentum fortbesteht, was dadurch bewiesen wird, dass er weiterhin Anspruch auf den Gegenwert des Nutzens des Sklaven hat. Zudem kann der Sklave nicht für seinen eigenen Unterhalt aufkommen, da er mit der Mietarbeit beschäftigt ist, und der Mieter ist dazu nicht verpflichtet, da er den Anspruch auf dessen Nutzen gegen einen anderen Gegenwert als den Unterhalt erworben hat. Es bleibt also nur, dass die Pflicht beim Herrn liegt.
Abschnitt: Wenn jemand eine Sache vermietet und sie dann verkauft, ist der Verkauf gültig; dies wurde von Ahmad ausdrücklich so festgehalten, ungeachtet dessen, ob er sie an den Mieter oder an jemand anderen verkauft. Dies ist auch die Auffassung von al-Shafi'i in einer seiner beiden Überlieferungen. In der anderen sagte er: Wenn er sie an jemand anderen als den Mieter verkauft, ist der Verkauf nicht gültig, weil die Hand des Mieters ein Hindernis darstellt, das die Übergabe an den Käufer verhindert; daher wird die Gültigkeit verwehrt, wie beim Verkauf einer widerrechtlich angeeigneten Sache (Ghasb). Wir entgegnen: Die Miete ist ein Vertrag über die Nutzungen, was die Gültigkeit des Verkaufs nicht verhindert, so wie wenn man seine Sklavin verheiratet und sie dann verkauft. Ihr Argument, dass die Hand des Mieters die Übergabe behindere, ist nicht stichhaltig, denn die Hand des Mieters erstreckt sich nur auf die Nutzungen, während der Verkauf die Substanz (Raqaba) betrifft. Die bestehende Verfügungsgewalt über die eine beeinträchtigt nicht die Übergabe der anderen, wie beim Verkauf einer verheirateten Sklavin. Und selbst wenn sie die sofortige Übergabe verhindern sollte, so verhindert sie nicht die Übergabe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie fällig ist, nämlich nach Ablauf der Mietzeit. Die Fähigkeit zur Übergabe zu diesem Zeitpunkt reicht aus, wie beim Salam-Verkauf (Terminkauf). Abu Hanifa sagte: Der Verkauf ist von der Zustimmung des Mieters abhängig; stimmt er zu, so ist er gültig und der Mietvertrag wird hinfällig; verweigert er ihn, so ist der Verkauf ungültig. Wir entgegnen: Der Verkauf betrifft einen anderen Gegenstand als den im Mietvertrag vereinbarten, daher wird seine Zustimmung nicht berücksichtigt, wie beim Verkauf einer verheirateten Sklavin. Wenn dies feststeht, so besitzt der Käufer die verkaufte Sache bis zum Ablauf der Mietzeit ohne das Recht auf Nutzung, und er hat erst dann Anspruch auf die Übergabe der Sache, weil die Übergabe der Sache nur dazu dient, deren Nutzen in Anspruch zu nehmen, und der Anspruch auf den Nutzen erst mit Ablauf der Miete entsteht. Dies ist wie bei jemandem, der eine Sache an einem weit entfernten Ort kauft; er hat erst nach Ablauf einer Zeit, in der sie herbeigebracht werden kann, Anspruch auf deren Übergabe. Wie bei jemandem, der einen Salam-Vertrag schließt, bei dem der Anspruch auf die Ware erst zu deren Zeitpunkt besteht. Wenn der Käufer nichts von der Miete wusste,
(21) Aus dem Original ausgelassen (in B). (22) Aus dem Original ausgelassen.
ما يَمْلِكُه، فلا يَنْفَسِخُ بالعِتْقِ، ولا يَزُولُ مِلْكُه عنه، كما لو زَوَّجَ أَمَتَه ثم باعَها. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ نَفَقَةَ العَبْدِ إن كانت مَشْرُوطةً على المُسْتَأْجِرِ، فهى عليه كما كانتْ، وإن لم تكنْ مَشْرُوطةً عليه (٢١)، فهى على مُعْتِقِه؛ لأنَّه (٢٢) كالباقِى على مِلْكِه، بِدَلِيلِ أنَّه يَمْلِكُ عِوَضَ نَفْعِه، ولأنَّ العَبْدَ لا يَقْدِرُ على نَفَقَةِ نَفْسِه؛ لأنَّه مَشْغُولٌ بالإِجَارةِ، ولا على المُسْتَأْجِرِ؛ لأنَّه اسْتَحَقَّ مَنْفَعَتَهُ بعِوَضٍ غيرِ نَفَقَتِه، لم يَبْقَ إلَّا أنَّها على المَوْلَى.
فصل: إذا أجَرَ عَيْنًا، ثم باعَها، صَحَّ البَيْعُ، نَصَّ عليه أحمدُ، سواءٌ باعَها لِلْمُسْتَأْجِرِ أو لغيرِه. وبهذا قال الشافِعِيُّ، في أحَدِ قَوْلَيْه، وقال في الآخَرِ: إن باعَها لغير المُسْتَأْجِرِ، لم يَصِحَّ البَيْعُ؛ لأنَّ يَدَ المُسْتَأْجِرِ حائِلةٌ تَمْنَعُ التَّسْلِيمَ إلى المُشْتَرِى، فمَنَعَتِ الصِّحَّةَ، كما في بَيْعِ المَغْصُوبِ. ولَنا، أنَّ الإِجارةَ عَقْدٌ على المَنافِعِ، فلم تَمْنَعِ الصِّحَّةَ، كما لو زَوَّجَ أَمَتَه، ثم باعَها. وقولُهم: يَدُ المُسْتَأْجِرِ حائِلَةٌ دُونَ التَّسْلِيمِ. لا يَصِحُّ؛ لأنَّ يَدَ المُسْتَأْجِرِ إنَّما هي على المَنافِعِ، والبَيْعَ على الرَّقَبةِ، فلا يَمْنَعُ ثُبُوتُ اليَدِ على أحَدِهما تَسْلِيمَ الآخَر، كما لو باعَ الأمَةَ المُزَوّجَةَ، ولئِن مَنَعَتِ التَّسْلِيمَ في الحالِ، فلا تَمْنَعُ في الوَقْتِ الذي يَجِبُ التَّسْلِيمُ فيه، وهو عند انْقِضَاءِ الإِجَارةِ، ويَكْفِى القُدْرَةُ على التَّسْلِيمِ حينئذٍ، كالمُسْلَمِ فيه. وقال أبو حنيفةَ: البَيْعُ مَوْقُوفٌ على إجَازَةِ المُسْتَأْجِرِ فإن أجَازَهُ جازَ، وبَطَلَتِ الإِجَارَةُ، وإن رَدَّهُ بَطَلَ. ولَنا، أنَّ البَيْعَ على غيرِ المَعْقُودِ عليه في الإِجَارةِ، فلم تُعْتَبَرْ إجازَتُه، كبَيْعِ الأَمَةِ المُزَوَّجَةِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ المُشْتَرِىَ يَمْلِكُ المَبِيعَ مَسْلُوبَ المَنْفَعةِ إلى حينِ انْقِضَاءِ الإِجَارَةِ، ولا يَسْتَحِقُّ تَسْلِيمَ العَيْنِ إلَّا حينئذٍ؛ لأنَّ تَسْلِيمَ العَيْنِ إنَّما يُرَادُ لِاسْتِيفاءِ نَفْعِها، ونَفْعُها إنَّما يَسْتَحِقُّه إذا انْقَضَتِ الإِجَارةُ، فيَصِيرُ هذا بِمَنْزِلةِ مَن اشْتَرَى عَيْنًا في مكانٍ بَعِيدٍ، فإنَّه لا يَسْتَحِقُّ تَسْلِيمَها إلَّا بعدَ مُضِىِّ مُدَّةٍ يُمْكِنُ إحْضَارُها فيها. كالمُسْلِمِ إلى وَقْتٍ لا يَسْتَحِقُّ تَسَلُّمَ المُسْلَمِ فيه إلَّا في وَقْتِه، فإن لم يَعْلَمِ المُشْتَرِى
(٢١) سقط من: ب.(٢٢) سقط من: الأصل.