und sie erbten. Abu Hanifa sagte: Wenn er sie kauft oder sie ihm geschenkt werden und er kein anderes Vermögen außer ihnen besitzt und keinen Erben hat, werden sie frei, und jede der Schwestern väterlicherseits und mütterlicherseits muss die Hälfte ihres Wertes für die Schwester väterlicher- und mütterlicherseits erarbeiten. Sie erbten deshalb nicht, weil sie, wenn sie geerbt hätten, zwei Fünftel der Personen erhalten hätten – das sind eine Person und ein Fünftel –, die zwischen ihnen zur Hälfte aufgeteilt worden wären. Dann wäre für sie eine Erarbeitung (Si'aya) verblieben, und wenn eine Erarbeitung für sie verbleibt, erben sie nicht, sondern sie haben das Vermächtnis, welches eine Person ist, die zwischen ihnen zur Hälfte aufgeteilt wird. Was die Schwester väterlicher- und mütterlicherseits betrifft, so wird sie, wenn sie erbt, frei, weil ihr drei Fünftel der Personen zustehen, was mehr ist als ihr Wert, also erbte sie und ihr Vermächtnis entfiel. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Sie werden frei, und jede der Schwestern [väterlicherseits] und mütterlicherseits muss für die Schwester väterlicher- und mütterlicherseits zwei Fünftel ihres Wertes erarbeiten, weil jede von ihnen drei Fünftel einer Person erbt. Nach der Ansicht von Asch-Schafi'i werden sie frei.
Abschnitt: Wenn ein Kranker seinen Vater für eintausend kauft, kein anderes Vermögen außer ihm besitzt und dann stirbt und einen Sohn hinterlässt, dann wird er nach der von al-Khabri überlieferten Ansicht vollständig für den Kranken frei, und er hat das Schutzverhältnis (Wala') zu ihm. Nach der Ansicht des Qadi wird ein Drittel von ihm durch Vermächtnis frei und der Rest wird für den Sohn frei, weil er sein Großvater ist, und ein Drittel seines Wala' gebührt dem Käufer und zwei Drittel seinem Sohn. Dies ist die Ansicht von Malik. Es wurde gesagt, es sei die Lehrmeinung von Asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Ein Drittel von ihm wird durch Vermächtnis frei, und er muss für den Sohn den Wert seiner zwei Drittel erarbeiten. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Ein Sechstel von ihm wird frei, weil er ihn geerbt hat, und er muss für den Sohn fünf Sechstel seines Wertes erarbeiten, und er hat kein Vermächtnis. Es wurde gesagt, nach der Ansicht von Asch-Schafi'i: Der Verkauf wird rückgängig gemacht, es sei denn, der Sohn genehmigt seine Freilassung. Es wurde gesagt: Er wird hinsichtlich seiner zwei Drittel rückgängig gemacht und er wird hinsichtlich seines Drittels frei, wobei der Verkäufer ein Wahlrecht hat, da das Rechtsgeschäft für ihn aufgeteilt wurde. Es wurde gesagt:
(35) Im Original: "von der Mutter". (36) Im Original, M: "teilweise". (37) In M: "väterlicherseits". (38) In der Vorlage ausgefallen. (39) In A: "wegen der Aufteilung".