die zweite Ansicht: Sein Drittel wird frei und sein Bruder erbt zwei Drittel, woraufhin er für ihn frei wird, und dem Verkäufer steht ein Drittel der Begünstigung (muhabat) zu, und er erstattet die zwei Drittel, welche dann zum Erbe werden. Abu Hanifa sagte: Das Drittel gehört dem Verkäufer, und der Käufer muss für seinen Bruder den Wert von zwei Dritteln erarbeiten. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Er muss die Hälfte seiner Person erarbeiten und erbt die andere Hälfte. Asch-Schafi'i sagte: Die Begünstigung ist vorrangig, aufgrund ihres Vorrangs, und der freie Sohn erbt seinen Bruder und besitzt ihn somit. Es wurde gesagt: Der Kauf wird in Bezug auf zwei Drittel rückgängig gemacht, ein Drittel wird frei, und die Begünstigung wird nicht bevorzugt; denn in ihrer Bevorzugung liegt eine Festschreibung des Eigentums des Vaters an seinem Sohn. Es wurde gesagt: Der Kauf wird in seiner Gesamtheit rückgängig gemacht. Wenn sein Wert ein Drittel eines Tausenders beträgt, wird er nach der ersten Ansicht aus dem Stammvermögen frei, und die Begünstigung wird im Drittel des Rests wirksam, was zwei Neuntel eines Tausenders sind, und der Verkäufer erstattet vier Neuntel eines Tausenders, die dann zwischen den beiden Söhnen aufgeteilt werden. Nach der anderen Ansicht gibt es zwei Möglichkeiten: Die erste ist die Bevorzugung der Freiheit vor der Begünstigung, wobei er vollständig frei wird und der Verkäufer zwei Drittel des Tausenders erstattet, die dann zwischen ihnen aufgeteilt werden. Die zweite ist, dass ein Drittel von ihm frei wird, dem Verkäufer zwei Neuntel eines Tausenders zustehen und er vier Neuntel erstattet, wie wir es in der ersten Ansicht dargelegt haben. Abu Hanifa sagte: Dem Verkäufer steht durch die Begünstigung ein Drittel zu, er erstattet das Drittel, und der Sohn muss für seinen Bruder den Wert von zwei Dritteln erarbeiten. Nach der Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad erstattet der Verkäufer ein Drittel des Tausenders, das dem freien Sohn zufällt, und der andere wird durch seinen Anteil am Erbe frei. Es wurde nach der Ansicht von Asch-Schafi'i gesagt: Der Verkäufer erstattet ein Drittel des Tausenders, und das befindet sich bei dem Sohn, der für den Freien gekauft hat. Es wurde auch anderes gesagt. Wenn er ihn für eintausend kauft, kein anderes Vermögen besitzt und sein Wert dreitausend beträgt, so hat derjenige, der ihn aus dem Stammvermögen befreit, ihn für frei erklärt, und derjenige, der dies als Vermächtnis an ihn betrachtet, lässt ein Drittel durch den Kauf frei, und der Rest von ihm wird für seinen Bruder frei, außer nach der Ansicht von Asch-Schafi'i und denjenigen, die ihm zustimmten, denn der Freie besitzt den Rest seines Bruders und besitzt somit von seiner Person den Wert von zwei Dritteln des Preises, und das sind zwei Neuntel einer Person; denn er rechnet seinen Preis aus dem Drittel an, nicht seinen Wert. Es wurde gesagt: Der Kauf wird in zwei Dritteln rückgängig gemacht. Es wurde gesagt: In seiner Gesamtheit. Abu Hanifa sagte: Er muss für seinen Bruder den Wert von zwei Dritteln erarbeiten.
(41) In A, M: "sein Drittel". (42) Im Original, M: "für ihren Vorrang". (43) In M: "meine Ansicht". (44) In M: "ihn nimmt".
الثاني، يَعْتِقُ ثُلُثُه، ويَرِثُ أخُوه ثُلُثَيْه (٤١)، فيَعْتِقُ عليه، وللبائِعِ ثُلُثُ المُحاباةِ، ويَرُدُّ ثُلُثَيْها، فيكونُ مِيرَاثًا. وقال أبو حنيفةَ: الثُّلُثُ للبائِعِ، ويَسْعَى المُشْتَرِى في قِيمَتِه لأخِيه. وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: يَسْعَى في نِصْفِ رَقَبَتِه، ويَرِثُ نِصْفَها. وقال الشافِعيُّ: المُحَاباةُ مُقَدَّمَةٌ لتَقَدُّمِها (٤٢)، ويَرِثُ الابْنُ الحُرُّ أخَاه فيَمْلِكُه. وقيل: يُفْسَخُ البَيْعُ في ثُلُثَيْه، ويَعْتِقُ ثُلُثُه، ولا تُقَدَّمُ المُحَاباةُ؛ لأنَّ في تَقْدِيمِها تَقْرِيرَ مِلْكِ الأبِ على وَلَدِه. وقيل: يُفْسَخُ البَيْعُ في جَمِيعِه، فإن كانت قِيمَتُه ثُلُثَ الأَلْفِ، فعلى الوَجْهِ الأَوّلِ يَعْتِقُ من رَأْسِ المالِ، وتَنْفُذُ المُحَاباةُ في ثُلُثِ الباقِى، وهو تُسْعا أَلْفٍ، ويَرُدُّ البائِعُ أرْبَعةَ أتْساعِ أَلْفٍ، فتكونُ بين الابْنَيْنِ، وعلى الوَجْهِ الآخَرِ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ؛ أحدهما، تَقْدِيمُ العِتْقِ على المُحاباةِ، فيَعْتِقُ جَمِيعُه، ويَرُدُّ البائِعُ ثُلُثَىِ الأَلْفِ، فيكونُ بينهما. والثاني، أن يَعْتِقَ ثُلُثُه، ويكونُ للبائِع تُسْعَا أَلْفٍ، ويَرُدُّ أَرْبَعَةَ أَتْساعِها، كما قلنا في الوَجْهِ الأوّلِ. وقال أبو حنيفةَ: لِلبائِعِ بالمُحَاباةِ الثُّلُثُ، ويَرُدُّ الثُّلُثَ، ويَسْعَى الابْنُ في قِيمَتِه لأَخِيه. وفى قولِ أبي يوسفَ، ومحمدٍ: يَرُدُّ البائِعُ ثُلُثَ الأَلْفِ، فيكونَ لِلابْنِ الحُرِّ، ويَعْتِقُ الآخَر بِنَصِيبِه من المِيرَاثِ. وقيل عَلى قولِ الشافِعِيِّ: يَرُدُّ البائِعُ ثُلُثَ الأَلْفِ، فيكونُ ذلك مع الابْنِ المُشْتَرِى لِلْحُرِّ. وقيل غيرُ ذلك. وإن اشْتَراه بأَلْفٍ لا يَمْلِكُ غيرَه، وقِيمَتُه ثَلَاثَةُ آلَافٍ، فمَن أعْتَقَهُ من رَأْسِ المالِ جَعَلَهُ حُرًّا، ومن جَعَلَ ذلك وَصِيّةً له، أعْتَقَ ثُلُثَه بالشِّرَاءِ، ويَعْتِقُ باقِيه على أخِيه، إلَّا في قولِ (٤٣) الشافِعِيِّ ومَنْ وَافَقَه، فإن الحُرَّ يَمْلِكُ بَقِيَّةَ أخِيهِ (٤٤)، فيَمْلِكُ من رَقَبَتِه قَدْرَ ثُلُثَىِ الثَّمَنِ، وذلك تُسْعَا رَقَبَةٍ؛ لأنَّه يَجْعَلُ ثَمَنَه من الثُّلُثِ دُونَ قِيمَتِه. وقيل: يُفْسَخُ البَيْعُ في ثُلُثَيْه. وقيل: في جَمِيعِه. وقال أبو حنيفةَ: يَسْعَى لأَخِيه في قِيمَةِ ثُلُثَيْه.
(٤١) في أ، م: "ثلثه".(٤٢) في الأصل، م: "لتقديمها".(٤٣) في م: "قولى".(٤٤) في م: "أخذه".