Und er erbt nicht, da er erst nach dem Tod frei wurde. Wenn ihm sein Vater geschenkt wird, wird er frei und erbt; denn die Schenkung ist kein Vermächtnis, ebenso wenig wie wenn er ihn beerbt. Und wenn er seinen Vater kauft und ihn dann freilässt, wird er nach der Ansicht des Qadi nicht frei; denn wenn er nicht durch den Eigentumserwerb frei wird – was stärker ist als die Freilassung durch ein Wort, wie sich an der Wirksamkeit gegenüber einem Minderjährigen oder Geisteskranken zeigt –, so ist es umso mehr der Fall, dass er nicht durch das Wort frei wird.
Abschnitt: Wenn ein Kranker jemanden in seinen Besitz bringt, den er beerbt und der nicht durch ihn frei wird, wie etwa seinen Cousin, und er ihn in seiner Krankheit freilässt, dann ist seine Freilassung ein als Vermächtnis geltendes Handeln, das vom Drittel [des Vermögens] angerechnet wird, aufgrund des Beweises, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – unter den Sklaven, die ihr Besitzer bei seinem Tod freiließ, das Los zog, und er kein anderes Vermögen außer ihnen hatte, sodass ihre Freilassung vom Drittel angerechnet wurde. Demnach wird die Herauslösung des Freigelassenen aus dem Drittel berechnet; wenn es aus dem Drittel herausgeht, wird er frei und erbt nicht. Dies erwähnte Abu al-Khattab in Bezug auf einen Kranken, der in seiner Krankheit seinen Cousin in seinen Besitz brachte und dann bestätigte, dass er ihn bereits in seiner Gesundheit freigelassen hatte; er wurde frei und erbte nicht, denn wenn er erben würde, wäre sein Geständnis ein Geständnis gegenüber einem Erben, was nicht akzeptiert wird. Dies würde dazu führen, dass die Anerkennung seines Erbrechts die Nichtigkeit seiner Freilassung zur Folge hätte, und dann würde sein Erbrecht ebenfalls nichtig werden, daher ist seine Freilassung ohne Erbrecht vorzuziehen. Nach der Ansicht des Qadi erfordert es, dass er frei wird und erbt, da er zum Zeitpunkt des Todes seines Erblassers ein freier Mensch ist, kein Mörder und nicht von anderem Glauben, sodass er erbt, genauso wie wenn er ihn [normal] beerben würde. Wenn es nicht aus dem Drittel herausreicht, wird er anteilig im Umfang des Drittels frei und erbt nach der ersten Ansicht nicht. Nach der Ansicht des Qadi sollte er im Umfang seiner Freiheit erben, wie es bezüglich des teilweise Freigelassenen erwähnt wurde.
Abschnitt: Was dem Kranken in seiner Krankheit an Rechten auferlegt wird, die er weder abwehren noch aufheben kann, wie etwa das Entschädigungsgeld für ein Verbrechen, das Verbrechen seines Sklaven, das, was er gegen einen angemessenen Preis eingetauscht hat, und das, bei dem Menschen üblicherweise einen Verlust in Kauf nehmen, das alles geht zu Lasten des Stammvermögens. Wir wissen darüber keinen Dissens. Dies gilt nach al-Shafi'i und den Leuten der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Ebenso ist die Eheschließung mit einer angemessenen Morgengabe aus dem Stammvermögen zulässig; denn dies ist eine Verwendung seines Vermögens für seine eigenen Bedürfnisse, weshalb es dem Erben gegenüber vorgezogen wird.
(56) In M: "fa-fi" (so in). (57) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 395 angeführt. (58) In M: "wa-yarith" (und er erbt). (59) In M: "yudhkar" (wird erwähnt).
ولا يَرِثُ؛ لأنَّه إنَّما عَتَقَ بعدَ المَوْتِ. وإن وُهِبَ له أبُوه، عَتَقَ، ووَرِثَ؛ لأنَّ الهِبَةَ ليست بِوَصِيَّةٍ، وكذلك إن وَرِثَه. وإن اشْتَرَى أبَاهُ، ثم أعْتَقَه، لم يَعْتِقْ على قول القاضي؛ لأنَّه إذا لم يَعْتِقْ بالمِلْكِ، وهو أقْوَى من الإِعْتاقِ بالقَوْلِ، بِدَلِيلِ نُفُوذِه في (٥٦) حَقِّ الصَّبِىِّ والمَجْنُونِ، فأَوْلَى أن لا يَنْفُذَ بالقَوْلِ.
فصل: وإن مَلَكَ المَرِيضُ مَنْ يَرِثُه ممَّن لا يَعْتِقُ عليه، كابْنِ عَمِّه، فأعْتَقَه في مَرَضِه، كان إعْتاقُه وَصِيَّةً مُعْتَبَرةً من الثُّلُثِ، بِدَلِيلِ أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أقْرَعَ بين العَبِيدِ الذين أعْتَقَهُم مالِكُهُم عندَ مَوْتِه، ولم يكن له مالٌ سِوَاهم (٥٧)، فاعْتُبِرَ عِتْقُهُم من الثُّلُثِ. فعلى هذا يُعْتَبَرُ خُرُوجُ المُعْتَقِ من الثُّلُثِ، فإن خَرَجَ من الثُّلثِ عَتَقَ ولم يَرِثْ. ذَكَرَه أبو الخَطَّابِ، في مَرِيضٍ مَلَكَ ابْنَ عَمِّهِ في مَرَضِه، فأقَرَّ بأنَّه كان أعْتَقَه في صِحَّتِه، عَتَقَ ولم يَرِثْ؛ لأنَّه لو وَرِثَ لَكان إقْرَارُه لِوَارِثٍ، فلا يُقْبَلُ، فيُؤَدِّى تَوْرِيثُه إلى إبْطالِ عِتْقِه، ثم يَبْطُلُ مِيراثُه، فكان إعْتاقُه من غيرِ تَوْرِيثٍ أَوْلَى. ومُقْتَضَى قولِ القاضي، أنَّه يَعْتِقُ ويَرِثُ؛ لأنَّه حُرٌّ حين مَوْتِ مَوْرُوثِه، ليس بقاتِلٍ، ولا مُخَالِفٍ لِدِينِه، فوَرِث (٥٨) , كما لو وَرِثَه. وإن لم يَخْرُجْ من الثُّلُثِ، عَتَقَ منه بِقَدْرِ الثُّلُثِ. ولا يَرِثُ، على القولِ الأوَّل. وعلى قول القاضِى، يَنْبَغِى أن يَرِثَ بِقَدْرِ ما فيه من الحُرِّيَّةِ، على ما ذُكِرَ (٥٩) في المُعْتَقِ بعضُه.
فصل: وما لَزِمَ المَرِيضَ في مَرَضِه من حَقٍّ لا يُمْكِنُه دَفْعُه وإسْقاطُه، كأَرْشِ الجِنَايةِ، وجِنَايةِ عَبْدِه، وما عاوَضَ عليه بِثَمَنِ المِثْلِ، وما يَتَغَابَنُ الناسُ بمثْلِه، فهو من رَأْسِ المالِ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا. وهذا عندَ الشافِعِيِّ، وأصْحابِ الرَّأْىِ. وكذلك النِّكَاحُ بمَهْرِ المِثْلِ جائِزٌ من رَأْسِ المالِ؛ لأنَّه صَرْفٌ لمالِه في حاجَةِ نَفْسِه، فيُقَدَّمُ بذلك
(٥٦) في م: "ففى".(٥٧) تقدم تخريجه في صفحة ٣٩٥.(٥٨) في م: "ويرث".(٥٩) في م: "يذكر".