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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 488Abschnitt

Übersetzung · DE

gegenüber seinem Erben. Ebenso ist es, wenn er eine Sklavin kauft, um sich an ihr zu erfreuen, die einen hohen Preis hat, zum angemessenen Preis, oder wenn er Lebensmittel kauft, von denen seinesgleichen normalerweise nicht isst; das ist zulässig und sein Kauf ist rechtsgültig, denn es ist eine Verwendung seines Vermögens für seine Bedürfnisse. Und wenn auf ihm Schulden lasten, oder er stirbt und auf ihm Schulden lasten, so wird dies [die Zahlung] gegenüber seinem Erben vorgezogen, aufgrund der Worte Allahs, des Erhabenen: "nach (der Erfüllung eines) Vermächtnisses, das er festgesetzt hat, oder einer Schuld".

Abschnitt: Was nun anbelangt, ob der Kranke einen Teil seiner Gläubiger befriedigt, während sein Nachlass für die übrigen Schulden ausreicht, so ist seine Zahlung rechtsgültig und die übrigen Gläubiger haben kein Recht, Einspruch zu erheben. Wenn er jedoch nicht ausreicht, so gibt es dazu zwei Auffassungen. Die erste ist, dass die übrigen Gläubiger das Recht haben, ihn [den Empfänger] zur Rückgabe aufzufordern und an dem teilzuhaben, was er genommen hat. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa, denn ihre Ansprüche hingen während seiner Krankheit an seinem Vermögen, was ihn daran hinderte, darüber in einer Weise zu verfügen, die ihre Forderungen schmälert, wie etwa durch Schenkungen; und weil es nicht zulässig wäre, wenn er per Vermächtnis anordnen würde, einen Teil seiner Schulden zu tilgen, so ist es ebenso unzulässig, wenn er sie [zu Lebzeiten] begleicht. Die zweite Auffassung ist, dass sie kein Recht haben, Einspruch zu erheben oder daran teilzuhaben. Dies entspricht dem Analogieschluss (Qiyas) zur Meinung von Ahmad und der expliziten Aussage von al-Shafi'i; denn er hat eine Pflicht erfüllt, die ihm oblag, weshalb es gültig ist, so als hätte er etwas gekauft und dessen Preis bezahlt oder einen Teil seines Vermögens verkauft und diesen übergeben. Es unterscheidet sich vom Vermächtnis, denn wenn er kostbare Kleidung kaufte, wäre dies gültig, während es nicht gültig wäre, wenn er per Vermächtnis anordnen würde, ihn in kostbarer Kleidung zu bestatten. Dies bekräftigt, dass die Begleichung des Kaufpreises für eine gekaufte Ware die Tilgung der Schulden gegenüber einem Teil seiner Gläubiger darstellt, was unmittelbar nach dem Verkauf rechtsgültig ist; ebenso verhält es sich, wenn dies zeitlich verzögert geschieht, da die Verzögerung keine rechtliche Auswirkung hat.

Abschnitt: Wenn ein Kranker eine Schenkung macht oder jemanden freilässt und danach Schulden anerkennt, so wird seine Schenkung nicht nichtig. Ahmad hat dies in Bezug auf jemanden festgehalten, der seinen Sklaven in seiner Krankheit freiließ und danach Schulden anerkannte; der Sklave wurde frei und wurde nicht in die Sklaverei zurückgeführt. Dies liegt daran, dass das Recht durch die Schenkung dem Anschein nach bereits feststand, weshalb seine Anerkennung nicht akzeptiert wird, wenn dadurch das Recht eines anderen zunichte gemacht wird.

Anmerkungen

(60) In M: "minha" (davon). (61) Fehlt in M. (62) In M: "li-mithlihi" (für seinesgleichen). (63) Sure an-Nisa, 11. (64) In M: "yathbut" (er/es steht fest).

Arabisch (Quelle)

على وَارِثِه. وكذلك لو اشْتَرَى جارِيَةً يَسْتَمتِعُ بها، كَثِيرَةَ الثمنِ، بِثَمَنِ مِثْلِها، أو اشترَى من الأَطْعِمةِ التي لا يَأْكُلُ مثلُه مِثْلَها (٦٠) جازَ، وصَحَّ شِرَاؤُه له (٦١)؛ لأنَّه صَرْفٌ لمالِه (٦٢) في حاجَتِه، وإن كان عليه دَيْنٌ، أو ماتَ وعليه دَيْنٌ، قُدِّمَ بذلك على وَارِثِه؛ لقولِ اللَّه تعالى: {مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ} (٦٣).

فصل: فأمَّا إن قَضَى المَرِيضُ بعضَ غُرَمائِه، ووَفَتْ تَرِكَتُه بسائِرِ الدُّيُونِ، صَحَّ قَضَاؤُه، ولم يكُنْ لسائِرِ الغُرَماءِ الاعْتِراضُ عليه. وإن لم يَفِ بها، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، أنَّ لِسَائِر الغُرَماءِ الرُّجُوعَ عليه، ومُشَارَكَتَه فيما أخَذَه. وهو قولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ حُقُوقَهُم تَعَلَّقَتْ بمالِه (٦١) بمَرَضِه، فمَنَعَتْ تَصَرُّفَه فيه بما يَنْقُصُ دُيُونَهُم، كتَبَرُّعِه، ولأنَّه لو وَصَّى بِقَضاءِ بعضِ دُيُونِه لم يَجُزْ، فكذلك إذا قَضَاهَا. والثاني، أنَّهم لا يَمْلِكُونَ الاعْتِرَاضَ عليه، ولا مُشَارَكَتَه. وهو قِيَاسُ قولِ أحمدَ، ومَنْصُوصُ الشافِعِيِّ؛ لأنَّه أدَّى واجِبًا عليه، فصَحَّ، كما لو اشْتَرَى شَيْئًا فأَدَّى ثَمَنه، أو باعَ بعضَ مالِه وسَلَّمه، ويُفَارِقُ الوَصِيَّةَ، فإنَّه لو اشتَرَى ثِيَابًا مُثَمَّنةً صَحَّ، ولو وَصَّى بِتَكْفِينِه في ثِيَابٍ مُثَمَّنةٍ لم يَصِحَّ، يُحَقِّقُ هذا أنَّ إيفَاءَ ثَمَنِ المَبِيعِ قَضَاءٌ لِبَعْضِ غُرَمائِه، وقد صَحَّ عَقِيبَ البَيْعِ، فكذلك إذا تَرَاخَى، إذ لا أثَرَ لِتَرَاخِيه.

فصل: وإذا تَبَرّعَ المَرِيضُ، أو أعْتَقَ، ثم أقَرَّ بِدَيْنٍ، لم يَبْطُلْ تَبَرُّعُه. نَصَّ عليه أحمدُ، في مَن أعْتَقَ عَبْدَه في مَرَضِه، ثم أقَرَّ بِدَيْنٍ. عَتَقَ العَبْدُ، ولم يُرَدَّ إلى الرِّقِّ. وهذا لأنَّ الحَقَّ ثَبَتَ (٦٤) بالتَّبَرُّعِ في الظاهِرِ، فلم يُقْبَلْ إقْرَارُه فيما يَبْطُلُ به حَقُّ غيرِه.

Anmerkungen

(٦٠) في م: "منها".(٦١) سقط من: م.(٦٢) في م: "لمثله".(٦٣) سورة النساء ١١.(٦٤) في م: "يثبت".

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