Abschnitt: Bei dem Kranken, auf den diese Bestimmungen zutreffen, werden zwei Voraussetzungen berücksichtigt. Die erste ist, dass der Tod unmittelbar auf seine Krankheit folgt. Wenn er von der Krankheit, während der er [die Schenkung] vollzog, wieder gesund wird und danach erst stirbt, so unterliegt seine Schenkung der Bestimmung der Schenkung eines Gesunden, da es sich nicht um die Krankheit handelt, die zum Tode führt. Die zweite Voraussetzung ist, dass die Krankheit als lebensbedrohlich gilt. Die Krankheiten lassen sich in vier Kategorien einteilen: Erstens, nicht lebensbedrohliche Krankheiten wie Augenschmerzen, Zahnschmerzen, leichte Kopfschmerzen oder ein kurzzeitiges Fieber; für den Betroffenen gelten hier die Bestimmungen eines Gesunden, da eine solche Krankheit normalerweise nicht als lebensgefährlich eingestuft wird. Zweitens, chronische Krankheiten wie Aussatz (Lepra), das Quartanfieber (viertägiges Wechselfieber), Lähmungen in ihrem Endstadium, Schwindsucht (Tuberkulose) in ihrem Anfangsstadium und das Wechselfieber. Bei dieser Kategorie gilt: Wenn der Betroffene dadurch bettlägerig wird, so ist sie als lebensbedrohlich einzustufen. Wenn er jedoch nicht bettlägerig ist, sondern umhergehen und seinen Geschäften nachgehen kann, so sind seine Schenkungen aus dem gesamten Vermögen zulässig. Der Qadi sagte: Dies ist die präzise Darstellung der Lehrmeinung dazu. Harb hat von Ahmad bezüglich des Vermächtnisses eines Aussätzigen oder Gelähmten überliefert, dass es sich auf das Drittel [des Nachlasses] beschränkt. Dies ist so auszulegen, dass beide bettlägerig geworden waren. Dies ist auch die Ansicht von al-Awza'i, al-Thawri, Malik, Abu Hanifa und seinen Schülern sowie Abu Thawr. Abu Bakr erwähnte eine Auffassung, nach der die Schenkung bei chronischen Krankheiten aus dem Stammvermögen (sulb al-mal) entnommen wird. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, da bei diesen Krankheiten kein unmittelbarer Tod befürchtet wird; auch wenn keine Heilung eintritt, ist der Betroffene wie ein Greis zu behandeln. Wir argumentieren jedoch, dass er ein kranker, bettlägeriger Mensch ist, bei dem der Tod zu befürchten ist; daher ähnelt er einem Patienten mit dauerhaftem Fieber. Was den Greis anbelangt, so gilt er, falls er bettlägerig wird, als unser Fall. Drittens: Krankheiten, bei denen der baldige Tod gewiss ist. Hier muss man differenzieren: Wenn sein Verstand bereits beeinträchtigt ist, etwa bei jemandem, dem die Kehle durchschnitten wurde oder dessen Eingeweide herausgetreten sind, so haben seine Worte und seine Schenkungen keine rechtliche Gültigkeit, da er über keinen festen Verstand mehr verfügt. Ist er hingegen bei klarem Verstand, wie jemand, dessen Eingeweide eine Verletzung erlitten haben,
(65) In M: "fi" (in). (66) In M eine Hinzufügung: "ala" (auf). (67) Quartanfieber (Humma al-rub'): Das Fieber, das den Kranken einen Tag befällt, ihn zwei Tage in Ruhe lässt und am vierten Tag zurückkehrt. (68) Lähmung (al-Falaj): Eine Lähmung, die eine Körperhälfte der Länge nach betrifft. (69) Wechselfieber (Humma al-ghibb): Das Fieber, das jeden zweiten Tag wiederkehrt. (70) In A, M: "wajhan" (zwei Auffassungen). (71) Im Original: "ta'ajjul" (die Beschleunigung).
فصل: ويُعْتَبَرُ في المَرِيضِ الذي هذه أحْكامُه شَرْطانِ؛ أحدُهما، أن يَتَّصِلَ بمَرَضِه المَوْتُ، ولو صَحَّ من (٦٥) مَرَضِه الذي أعْطَى فيه، ثم ماتَ بعدَ ذلك، فحُكْمُ عَطِيَّتِه حُكْمُ عَطِيَّةِ الصَّحِيحِ؛ لأنَّه ليس بمَرَضِ المَوْتِ. الثاني، أن يكونَ مَخُوفًا، والأمْراضُ (٦٦) أرْبَعةُ أقْسامٍ؛ غيرُ مَخُوفٍ، مثل وَجَعِ العَيْنِ، والضِّرْسِ، والصُّدَاعِ اليَسِيرِ، وحُمَّى ساعَة، فهذا حُكْمُ صاحِبِه حُكْمُ الصَّحِيحِ؛ لأنَّه لا يُخَافُ منه في العادَةِ. الضرب الثاني، الأمْراضُ المُمْتَدَّةُ؛ كالجُذَامِ، وحُمَّى الرِّبْعِ (٦٧)، والفَالِجِ (٦٨) في انْتِهائِه، والسُّلِّ في ابْتِدائِه، والحُمَّى الغِبِّ (٦٩)، فهذا الضَّرْبُ إن أَضْنَى صاحِبُها على فِرَاشِه، فهى مَخُوفَةٌ، وإن لم يكنْ صاحِبَ فِرَاشٍ، بل كان يَذْهَبُ ويَجِىءُ، فعَطَاياهُ من جَمِيعِ المالِ. قال القاضي: هذا تَحْقِيقُ المَذْهَبِ فيه. وقد رَوَى حَرْبٌ، عن أحمدَ، في وَصِيَّةِ المَجْذُومِ والمَفْلُوجِ: من الثُّلُثِ. وهو مَحْمُولٌ على أنَّهما صارَا صاحِبَىْ فِرَاشٍ. وبه يقول الأوْزَاعِىُّ، والثَّوْرِيُّ، ومالِكٌ، وأبو حنِيفةَ وأصْحابُه، وأبو ثَوْرٍ. وذَكَرَ أبو بَكْرٍ وَجْهًا (٧٠) في صاحِبِ الأمْراضِ المُمْتَدَّةِ، أنَّ عَطِيَّتَه من صُلْبِ المالِ. وهو مَذْهَبُ الشافِعِيِّ؛ لأنَّه لا يُخَافُ تَعْجِيلُ (٧١) المَوْتِ فيه، وإن كان لا يَبْرَأُ فهو كالهَرِمِ. ولَنا، أنَّه مَرِيضٌ صاحِبُ فِرَاشٍ يَخْشَى التَّلَفَ، فأشْبَهَ صاحِبَ الحُمَّى الدائِمَة، وأما الهَرِمُ فإنْ صارَ صاحِبَ فِرَاشٍ، فهو كمَسْأَلَتِنا. الضرب الثالث، مَنْ تَحَقَّقَ تَعْجِيلُ مَوْتِه، فيُنْظَرُ فيه؛ فإن كان عَقْلُه قد اخْتَلَّ، مثل مَن ذُبِحَ، أو أُبِينَتْ حَشْوَتُه، فهذا لا حُكْمَ لِكَلَامِه ولا لِعَطِيَّتِه، لأنَّه لا يَبْقَى له عَقْلٌ ثابِتٌ، وإن كان ثابِتَ العَقْلِ، كمن خُرِقَتْ حَشْوَتُه،
(٦٥) في م: "في".(٦٦) في م زيادة: "على".(٦٧) حمى الربع: هي التي تعرض للمريض يوما وتدعه يومين ثم تعود إليه في اليوم الرابع.(٦٨) الفالج: شلل يصيب أحد شقى الجسم طولا.(٦٩) حمى الغب: التي تنوب يوما بعد يوم.(٧٠) في أ، م: "وجهان".(٧١) في الأصل: "تعجل".