bei der Miete, so hat er die Wahl zwischen der Auflösung des Vertrages und dem Festhalten am Verkauf zum vollen Preis, da dies einen Mangel und eine Minderung darstellt.
Abschnitt: Wenn der Mieter die Sache kauft, ist der Verkauf ebenfalls gültig, denn da der Verkauf an Dritte zulässig ist, ist er an ihn umso mehr zulässig, da sich die Sache in seinem Gewahrsam befindet. Erlischt der Mietvertrag? Hierüber bestehen zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er nicht erlischt, da er das Nutzungsrecht durch einen Vertrag erworben hat und dann die mit dem Nutzungsrecht belastete Substanz durch einen weiteren Vertrag erworben hat; beide widersprechen einander nicht, so wie man das Eigentum an einer Frucht durch einen Vertrag erwirbt und dann das Eigentum an der Quelle durch einen anderen Vertrag erwirbt. Würde derjenige, dem der Nutzen testamentarisch vermacht wurde, die Sache an den Eigentümer der Substanz vermieten, wäre die Miete gültig, was beweist, dass der Besitz des Nutzungsrechts dem Vertrag über die Substanz nicht widerspricht. Ebenso ist es zulässig, wenn der Eigentümer die vermietete Sache von deren Mieter mietet. Demnach bleibt der Mietzins gegenüber dem Käufer bestehen, er schuldet den Kaufpreis, und beide Forderungen fallen beim Verkäufer zusammen, genau wie wenn der Käufer jemand anderes wäre. Die zweite Ansicht besagt, dass der Mietvertrag für die verbleibende Zeitdauer erlischt, da er über den Nutzen der Sache einen Vertrag geschlossen hat, das Eigentumsrecht des Vertragspartners an der Sache jedoch aufgehoben wurde, ähnlich wie bei einer Ehe: Wenn jemand eine Sklavin heiratet und sie dann kauft, wird seine Ehe ungültig; zudem verhindert das Eigentum an der Substanz den Beginn der Miete, daher verhindert es auch deren Fortbestand, wie bei der Ehe. Nach dieser Ansicht entfällt für den Käufer der Mietzins für die verbleibende Mietdauer, so wie wenn die Miete durch den Untergang der Sache ungültig wird. Wenn der Vermieter den gesamten Mietzins bereits vereinnahmt hat, wird der verbleibende Teil des Mietzinses auf den Kaufpreis angerechnet.
Abschnitt: Wenn der Mieter die vermietete Sache erbt, verhält es sich wie beim Kauf bezüglich der Ungültigkeit oder des Fortbestehens des Mietvertrags, mit dem Unterschied, dass es im Urteil keinen Unterschied zwischen der Auflösung der Miete und ihrem Fortbestand gibt. Wenn also jemand ein Haus von seinem Vater mietet, dann der Vater stirbt und zwei Söhne hinterlässt, von denen einer der Mieter ist, so gehört das Haus beiden zur Hälfte. Der Mieter hat einen vorrangigen Anspruch auf das Haus, da die Miete für die Hälfte, die dem Bruder gehört, fortbesteht, und die Hälfte, die er geerbt hat, ihm entweder durch das Eigentumsrecht oder durch das Mietrecht zusteht; der Mietzins, den er zu leisten hat, wird zwischen beiden geteilt. Wenn der Vater den Mietzins bereits vereinnahmt hat, kann der Mieter nichts davon vom Bruder oder aus dem Nachlass des Vaters zurückfordern, und der Hinterlassenschaft des Vaters wird zwischen beiden hälftig geteilt; denn würde er etwas zurückfordern, würde dies dazu führen, dass er die Hälfte mit deren Nutzen geerbt hätte, während sein Bruder die Hälfte ohne das Nutzungsrecht geerbt hätte, obwohl Gott, der Erhabene, sie im Erbrecht gleichgestellt hat. Und weil, wenn er die Hälfte des Mietzinses für die Hälfte, für welche die Miete erloschen ist, zurückfordern würde, sein Bruder wiederum Anspruch auf die Hälfte des Nutzens hätte, für den die Miete erloschen ist, da es nicht möglich ist, für ihn den Nutzen und gleichzeitig den Erhalt des Gegenwertes von jemand anderem zu vereinen.
(23) In Ms: "tamliku" (du besitzt/sie besitzt). (24) Im Original: "bil-manfa'a" (durch den Nutzen).
بالإِجَارةِ، فله الخِيَارُ بين الفَسْخِ وإمْضَاءِ البَيْعِ بكلِّ الثَّمَنِ؛ لأنَّ ذلك عَيْبٌ ونَقْصٌ.
فصل: فإن اشْتَرَاها المُسْتَأْجِرُ، صَحَّ البَيْعُ أيضًا؛ لأنَّه يَصِحُّ بَيْعُها لغيرِه، فله أَوْلَى، لأنَّ العَيْنَ في يَدِه. وهل تَبْطُلُ الإِجَارةُ؟ فيه وَجْهانِ؛ أحَدُهما، لا تَبْطُلُ؛ لأنَّه مَلَكَ (٢٣) المَنْفَعةَ بِعَقْدٍ، ثم مَلَكَ الرَّقَبةَ المَسْلُوبةَ بِعَقْدٍ آخَرَ، فلم يَتَنَافَيَا، كما يَمْلِكُ الثّمَرةَ بِعَقْدٍ، ثم يَمْلِكُ الأَصْلَ بِعَقْدٍ آخَرَ. ولو أجَرَ المُوصَى له بالمَنْفَعةِ مالِكَ الرَّقَبةِ، صَحَّتِ الإِجَارَةُ، فدَلَّ على أنَّ مِلْكَ المَنْفَعةِ لا يُنَافِى العَقْدَ على الرَّقَبةِ. وكذلك لو اسْتَأْجَرَ المالِكُ العَيْنَ المُسْتَأْجَرَةَ من مُسْتَأْجِرِها، جازَ. فعلى هذا يكونُ الأجْرُ باقِيًا على المُشْتَرِى، وعليه الثمنُ، ويَجْتَمِعانِ لِلْبائعِ، كما لو كان المُشْتَرِى غيرَه. والثاني، تَبْطُلُ الإِجارةُ فيما بَقِىَ من المُدَّةِ؛ لأنَّه عَقَدَ على مَنْفعةِ العَيْنِ، فبَطَلَ مِلْكُ العاقِدِ لِلْعَيْنِ، كالنِّكاحِ، فإنَّه لو تَزَوَّجَ أمَةً، ثم اشْتَرَاها، بَطَلَ نِكَاحُه، ولأنَّ مِلْكَ الرَّقَبةِ يَمْنَعُ ابْتِدَاءَ الإِجَارَةِ، فَمنَعَ اسْتِدَامَتَها، كالنِّكَاحِ. فعلَى هذا، يَسْقُطُ عن المُشْتَرِى الأجْرُ فيما بَقِىَ من مُدَّةِ الإِجَارَةِ، كما لو بَطَلَتِ الإِجَارةُ بِتَلَفِ العَيْنِ. وإن كان المُؤْجِرُ قد قَبَضَ الأجْرَ كلَّه، حَسَبَ عليه باقِى الأجْرِ من الثّمَنِ.
فصل: وإن وَرِثَ المُسْتَأْجِرُ العَيْنَ المُسْتَأْجَرَةَ، فالحُكْمُ فيه كما لو اشْتَرَاها، في بُطْلانِ الإِجَارةِ أو بَقَائِها، إلَّا أنَّه لا فَرْقَ في الحُكْمِ بين فَسْخِ الإِجَارةِ وبَقَائِها، فلو اسْتَأْجَرَ إنْسانٌ من أبِيه دارًا، ثم ماتَ أبُوه، وخَلَفَ ابْنَيْنِ، أحدُهما هو المُسْتَأْجِرُ، فإنَّ الدَّارَ تكونُ بينهما نِصْفَيْنِ، والمُسْتَأْجِرُ أحَقُّ بها؛ لأنَّ النِّصْفَ الذي لأَخِيه الإِجَارَةُ باقِيةٌ فيه، والنِّصْفَ الذي وَرِثَه يَسْتَحِقُّه، إمَّا بحُكْمِ المِلْكِ، وإمَّا بِحُكْمِ الإِجَارَةِ، وما عليه من الأجْرِ بينهما نِصْفَيْنِ. وإن كان أبوه قد قَبَضَ الأجْرَ، لم يَرْجِعْ بشيءٍ منه على أخِيه، ولا تَرِكَةِ أبِيه، ويكونُ ما خَلَفَه أبُوه بينهما نِصْفَيْنِ؛ لأنَّه لو رَجَعَ بشيءٍ أفْضَى إلى أن يكونَ قد وَرِثَ النِّصْفَ بمَنْفَعَتِه (٢٤)، ووَرِثَ أخُوه نِصْفًا مَسْلُوبَ
(٢٣) في م: "تملك".(٢٤) في الأصل: "بالمنفعة".