oder die Krankheit sich verschlimmert, ohne dass sich sein Verstand verändert hat, so sind sein Handeln und seine Schenkungen rechtlich gültig, wobei seine Schenkung aus dem Drittel [des Nachlasses] erfolgt. Denn als bei Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, die Eingeweide heraustraten, wurde sein Testament akzeptiert, und darüber bestand kein Dissens. Auch Ali, möge Allah mit ihm zufrieden sein, hat nach dem Schlag durch Ibn Muljam ein Testament hinterlassen, Befehle gegeben und Verbote ausgesprochen, und die Ungültigkeit seiner Worte wurde nicht festgestellt.
Vierte Kategorie: Eine lebensbedrohliche Krankheit, bei der der Tod des Betroffenen zwar nicht mit Sicherheit unmittelbar eintritt, aber befürchtet wird. Dazu gehören das Phrenitis (Birsam), bei dem Dämpfe zum Kopf aufsteigen und das Gehirn beeinträchtigen, was zu einer Störung des Verstandes führt; das bösartige Fieber (al-Humma al-salib); chronisches Nasenbluten, da es das Blut verdünnt und die Körperkraft schwächt; Rippenfellentzündung, bei der es sich um ein Geschwür an der Innenseite der Rippen handelt; Schmerzen im Herzen und der Lunge, da deren Bewegung nicht zum Stillstand kommt und ihre Wunden daher nicht heilen; sowie Koliken, bei denen die Nahrung im Darm festsetzt und nicht abgeführt wird. All dies sind lebensbedrohliche Zustände, unabhängig davon, ob Fieber hinzukommt oder nicht; mit Fieber ist die Gefahr jedoch noch größer.
Wenn das Blut in einem Körperteil auf wallt und sich dort sammelt, ist dies lebensbedrohlich, da es auf exzessive Hitze zurückzuführen ist. Wenn die gelbe Galle (al-Safra') ausbricht, ist dies lebensbedrohlich, da sie Trockenheit verursacht. Dasselbe gilt für den Schleim (al-Balgham), wenn er ausbricht, da er von starker Kälte herrührt und die natürliche Körperwärme überwinden und auslöschen kann. Auch die Pest ist lebensbedrohlich, da sie mit intensiver Hitze einhergeht, obwohl sie den gesamten Körper befällt.
Was den Durchfall anbelangt: Wenn er unkontrollierbar ist und nicht gestoppt oder zurückgehalten werden kann, so ist er lebensbedrohlich, selbst wenn er nur kurzzeitig auftritt, da der Betroffene dadurch rascher dem Tod verfällt. Wenn er hingegen nicht unkontrollierbar ist, sondern abwechselnd auftritt und wieder aufhört, dann gilt er bei einer Dauer von ein oder zwei Tagen nicht als lebensbedrohlich, da dies von Nahrungsresten herrühren kann, es sei denn, er ist von Stuhlzwang und Darmkrämpfen begleitet, sodass der Stuhl nur stückweise abgeht; in diesem Fall ist es lebensbedrohlich, da es den Körper schwächt. Hält der Durchfall an, so ist er lebensbedrohlich, unabhängig davon, ob Stuhlzwang vorliegt oder nicht. Bei allen Krankheiten, deren Schweregrad unklar ist, ist auf die Expertise der Sachverständigen, also der Ärzte, zurückzugreifen.
(72) Fehlt in M. (73) In A: "yartaqa". (74) In A eine Hinzufügung: "bihi" (mit ihm). (75) Das bösartige Fieber (al-Humma al-salib): Das Fieber mit starker Hitzeentwicklung. (76) Im Original: "ka'annahu" (als ob).