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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 491971 – Rechtsfrage: Er sagte: (Dasselbe gilt für die Schwangere, wenn sie sechs Monate erreicht hat)

Übersetzung · DE

Denn sie sind die Sachverständigen für diese Angelegenheit, verfügen über Erfahrung und Wissen. Es wird nur das Urteil zweier muslimischer, vertrauenswürdiger und volljähriger Ärzte akzeptiert, da hiervon die Rechte der Erben und der Empfänger von Schenkungen abhängen; deshalb wird in dieser Sache nichts anderes akzeptiert. Nach dem Analogieprinzip (Qiyas) der Aussage von al-Khiraqi wird das Wort des gerechten Arztes akzeptiert, wenn kein Zugang zu zwei Ärzten besteht, so wie es im Kapitel über Rechtsstreitigkeiten erwähnt wurde. Für diesen Typus und Ähnliches sind die Schenkungen des Erkrankten rechtlich wirksam, aufgrund der Geschichte von Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Als er verletzt wurde, gab ihm der Arzt Milch zu trinken, die aus seiner Wunde wieder austrat. Da sagte der Arzt zu ihm: "Erteile den Menschen eine Anweisung (zur Nachfolge)." Er wies sie an und hinterließ ein Testament, und die Gefährten stimmten der Annahme seiner Anweisung und seines Testaments zu. Als Abu Bakr schwer erkrankte, erteilte er Umar die Anweisung, und man setzte seinen Befehl durch.

971 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und ebenso verhält es sich bei einer Schwangeren, wenn sie im sechsten Monat ist).

Das heißt, ihre Schenkung erfolgt aus dem Drittel. Dies ist die Ansicht von Malik. Ishaq sagte: Wenn sie schwerfällig ist, darf sie nur über das Drittel verfügen, ohne jedoch eine zeitliche Grenze zu setzen. Ibn al-Mundhir hat dies von Ahmad überliefert. Sa'id ibn al-Musayyib, 'Ata' und Qatada sagten: Die Schenkung einer Schwangeren erfolgt aus dem Drittel. Abu al-Khattab sagte: Die Schenkung einer Schwangeren erfolgt aus dem gesamten Vermögen, solange die Wehen nicht eingesetzt haben; haben die Wehen eingesetzt, erfolgt ihre Schenkung aus dem Drittel. Dies vertraten auch al-Nakha'i, Makhul, Yahya al-Ansari, al-Awza'i, al-Thawri, al-'Anbari und Ibn al-Mundhir. Dies ist die offenkundige Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) von al-Shafi'i, denn vor Einsetzen der Wehen fürchtet sie nicht den Tod; sie fürchtet den Tod erst, wenn die Wehen einsetzen, womit sie denjenigen gleicht, die an langwierigen Krankheiten leiden, bevor sie bettlägerig werden. Al-Hasan und al-Zuhri sagten: Ihre Schenkung ist wie die eines Gesunden. Dies ist die zweite Ansicht von al-Shafi'i, da die Regel ist, dass sie gesund bleibt. Die Begründung für die Aussage von al-Khiraqi ist, dass sechs Monate ein Zeitpunkt sind, in dem eine Geburt möglich ist, und Geburten zu den Ursachen des Versterbens zählen.

Anmerkungen

(77) Fehlt in M. (78) In M: "dhakarna" (wir erwähnten). (1) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

لأنَّهم (٧٧) أهلُ الخِبْرةِ بذلك والتَّجْرِبَةِ والمَعْرِفةِ، ولا يُقْبَلُ إلَّا قولُ طَبِيبَيْنِ مُسْلِمَيْنِ ثِقَتَيْنِ بالِغَيْنِ؛ لأنَّ ذلك يَتَعَلَّقُ به حَقُّ الوارِثِ وأهْلُ العَطَايَا، فلم يُقْبَلْ فيه إلَّا ذلك. وقِيَاسُ قولِ الْخِرَقِىِّ، أنَّه يُقْبَلُ قولُ الطَّبِيبِ العَدْلِ، إذا لم يُقْدَرْ على طَبِيبَيْنِ، كما ذَكَرَ (٧٨) في بابِ الدَّعَاوَى. فهذا الضَّرْبُ وما أشْبَهه، عَطَايَاهُ صَحِيحَةٌ؛ لما ذَكَرْناه من قِصّةِ عمَرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، فإنَّه لما جُرِحَ سَقَاهُ الطَّبِيبُ لَبَنًا، فخَرَجَ من جُرْحِه، فقال له الطَّبِيبُ: اعْهَدْ إلى الناسِ. فعَهِدَ إليهم ووَصَّى، فاتَّفَقَ الصَّحَابةُ على قَبُولِ عَهْدِه وَوَصِيَّتِه. وأبو بكرٍ لما اشْتَدَّ مَرَضُه، عَهِدَ إلى عمرَ، فنَفَّذَ عَهْدَه.

٩٧١ - مسألة؛ قال: (وَكَذلِكَ الْحَامِلُ إذَا صَارَ لَهَا سِتَّةُ أشْهُرٍ)

يعني عَطِيَّتُها من الثُّلُثِ. وهذا قول مالكٍ. وقال إسحاقُ: إذا أثْقلَتْ لا يَجُوزُ لها إلَّا الثُّلُثُ. ولم يَحِدَّ. وحَكَاهُ ابنُ المُنْذِرِ عن أحمدَ. وقال سَعِيدُ بن المُسَيَّبِ، وعَطَاءٌ، وقَتَادَةُ: عَطِيَّةُ الحامِلِ من الثُّلُثِ. وقال أبو الخَطَّابِ: عَطِيّةُ الحامِلِ من رَأْسِ المالِ، ما لم يَضْرِبْها المَخَاضُ، فإذا ضَرَبَها المَخَاضُ، فعَطِيَّتُها من الثُّلُثِ. وبهذا قال النَّخَعِيُّ، ومَكْحُولٌ، ويحيى الأَنْصارِىُّ، والأوْزَاعِيُّ، والثَّوْرِيُّ، والعَنْبَرِيُّ، وابنُ المُنْذِرِ. هو ظاهِرُ مذهبِ الشافِعِيِّ؛ لأنَّها قبلَ ضَرْبِ المَخَاضِ لا تَخَافُ المَوْتَ (١)، ولأنَّها إنَّما تَخَافُ المَوْتَ إذا ضَرَبَها الطَّلْقُ، فأشْبَهَتْ صاحِبَ الأمْراضِ المُمْتَدَّةِ قبلَ أن يَصِيرَ صاحِبَ فِرَاشٍ. وقال الحَسَنُ، والزُّهْرِيُّ: عَطِيَّتُها كعَطِيَّةِ الصَّحِيحِ. وهو القولُ الثاني للشافِعِيِّ؛ لأنَّ الغالِبَ سَلَامَتُها. وَوَجْهُ قولِ الْخِرَقِيِّ أنَّ سِتّةَ الأَشْهُرِ وَقْتٌ يُمْكِنُ الوِلَادَةُ فيه، وهى من أسْبابِ التَّلَفِ.

Anmerkungen

(٧٧) سقط من: م.(٧٨) في م: "ذكرنا".(١) سقط من: الأصل.

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