Das Richtige ist, so Allah will, dass ihr Zustand als lebensgefährlich eingestuft wird, wenn die Wehen eingesetzt haben, denn dies ist ein schwerer Schmerz, bei dem der Tod befürchtet wird; sie gleicht somit denjenigen, die an anderen lebensgefährlichen Krankheiten leiden. Was die Zeit davor betrifft, so empfindet sie keinen Schmerz, und die Annahme seines Eintretens widerspricht der Gewohnheit. Die rechtliche Bestimmung wird daher nicht durch eine solch entfernte Möglichkeit bei dessen Ausbleiben begründet, ähnlich wie bei einer gesunden Person. Nach der Entbindung, wenn die Plazenta bei ihr verbleibt, ist der Zustand lebensgefährlich, und wenn das Kind bei ihr stirbt, ist er ebenfalls lebensgefährlich, da die Ausstoßung schwierig ist. Wenn sie das Kind entbunden hat, die Plazenta abgegangen ist und daraufhin eine Entzündung oder ein starkes Pochen auftritt, ist der Zustand lebensgefährlich. Wenn jedoch nichts dergleichen vorliegt, so wurde von Ahmad über die Wöchnerin berichtet: Wenn sie Blut sieht, erfolgt ihre Schenkung aus dem Drittel. Es ist möglich, dass er damit meinte, wenn dies mit Schmerzen verbunden ist, da dies meistens der Fall ist. Es ist auch möglich, es wörtlich zu nehmen, denn wenn sie Blut sieht, ist sie wie ein Kranke. Ihre Rechtslage nach einem Fehlgeburt gleicht ihrer Lage nach der vollständigen Entbindung des Kindes. Wenn sie einen Klumpen (Mudgha) oder ein Blutgerinnsel (Alaqa) ausstößt, hat dies keine rechtliche Auswirkung, es sei denn, es liegt dort eine Krankheit oder ein Schmerz vor. Dies ist die gesamte Lehrmeinung von al-Shafi'i, außer dass alleiniges Bluten bei ihm nicht als lebensgefährlich gilt.
Abschnitt: Die Lebensgefahr entsteht auch in anderen als den von uns erwähnten Fällen, und zwar in fünf Situationen, die den Rang einer Krankheit einnehmen. Erstens: Wenn der Krieg entbrennt, die beiden Parteien zum Kampf aufeinandertreffen und jede Partei der anderen ebenbürtig ist oder durch sie bedrängt wird. Was die siegreiche Partei nach ihrem Erscheinen betrifft, so ist sie nicht in Lebensgefahr. Ebenso ist es nicht der Fall, wenn sie nicht aufeinandertreffen, sondern jede von ihnen getrennt bleibt, unabhängig davon, ob zwischen ihnen mit Pfeilen geschossen wird oder nicht; es handelt sich nicht um eine Gefahrensituation. Es gibt keinen Unterschied, ob die beiden Parteien im Glauben übereinstimmen oder nicht. Dies vertraten auch Malik, al-Awza'i und al-Thawri. Ähnliches wurde von Makhul überliefert. Von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten: Eine davon entspricht der Auffassung der Gruppe. Die zweite besagt, dass keine Lebensgefahr besteht, da es sich nicht um einen Kranken handelt. Unser Argument ist, dass die Erwartung des Todes hier der Erwartung einer Krankheit gleicht oder diese übertrifft, daher muss sie ihr gleichgestellt werden. Zudem wurde die Krankheit nur deshalb als lebensgefährlich eingestuft, weil der Betroffene den Tod fürchtet, und dies ist hier ebenso der Fall. Ahmad sagte:
(2) Im Original und in A: "der Kranke".
والصَّحِيحُ، إن شاءَ اللهُ، أنَّها إذا ضَرَبَها الطَّلْقُ، كان مَخُوفًا؛ لأنَّه ألَمٌ شَدِيدٌ يُخَافُ منه التَّلَفُ، فأشْبَهَتْ صاحِبَ سائِرِ الأمْراضِ المَخُوفَةِ. وأمَّا قبلَ ذلك، فلا ألَمَ بها، واحْتمالُ وُجُودِه خِلَافُ العادَةِ، فلا يَثْبُتُ الحُكْمُ باحْتِمالِه البَعِيدِ مع عَدَمِه، كالصَّحِيحِ، فأمَّا بعدَ الوِلَادَةِ، فإن بَقِيَتِ المَشِيمَةُ معها، فهو مَخُوفٌ، وإن ماتَ الوَلَدُ معها، فهو مَخُوفٌ؛ لأنَّه يَصْعُبُ خُرُوجُه، وان وَضَعَتِ الوَلَدَ، وخَرَجَتِ المَشِيمَةُ، وحَصَلَ ثَمَّ وَرَمٌ أو ضَرَبانٌ شَدِيدٌ، فهو مَخُوفٌ، وإِن لم يكُنْ شيءٌ من ذلك، فقد رُوِىَ عن أحمدَ في النُّفَسَاءِ: إن كانت تَرَى الدَّمَ، فعَطِيَّتُها من الثُّلُثِ. ويَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ بذلك إذا كان معه أَلَمٌ لِلُزُومِه لذلك في الغالِبِ. ويَحْتَمِلُ أن يُحْمَلَ على ظاهِرِه، فإنَّها إذا كانت تَرَى الدَّمَ، كانت كالمَرِيضِ، وحُكْمُها بعد السَّقْطِ كحُكمِها بعدَ وَضْعِ الوَلَدِ التّامِّ. وإن أسْقَطَتْ مُضْغَةً أو عَلَقَةً، فلا حُكْمَ له، إلَّا أن يكونَ ثَمَّ مَرَضٌ أو ألَمٌ. وهذا كلُّه مذهبُ الشافِعِيِّ، إلَّا أنَّ مُجَرَّدَ الدَّمِ عندَه ليس بمَخُوفٍ.
فصل: ويَحْصُلُ الخَوْفُ بغير ما ذَكَرْناه، في مَوَاضِعَ خَمْسَة، تَقُومُ مَقَامَ المَرَضِ؛ أحدُها، إذا الْتَحَمَ الحَرْبُ، واخْتَلَطَتِ الطائِفَتانِ لِلْقِتَالِ، وكانت كلُّ طائِفَةٍ مُكَافِئَةً للأُخْرَى أو مَقْهُورَةً. فأمَّا القاهِرَةُ منهما بعدَ ظُهُورِها، فليستْ خائِفةً. وكذلك إذا لم يَخْتَلِطُوا، بل كانت كلُّ واحِدَةٍ منهما مُتَمَيِّزةً، سواءٌ كان بينهما رَمْىٌ بالسِّهامِ أو لم يكُنْ فليست حالةَ خَوْفٍ. ولا فَرْقَ بين كَوْنِ الطائِفَتَيْنِ مُتَّفِقَتَيْنِ في الدِّينِ أو مُفْتَرِقَتَيْنِ. وبه قال مالِكٌ، والأوْزاعِيُّ، والثَّوْرِيُّ. ونحوه عن مَكْحُولٍ. وعن الشافِعِيِّ قَوْلانِ؛ أحدهما، كقَوْلِ الجَماعةِ. والثاني، ليس بمَخُوفٍ؛ لأنَّه ليس بمَرِيضٍ. ولَنا، أنَّ تَوَقُّعَ التَّلَفِ ههُنا كتَوَقُّعِ المَرَضِ (٢) أو أكْثَر، فوَجَبَ أن يُلْحَقَ به، ولأنَّ المَرَضَ إنَّما جُعِلَ مَخُوفًا لِخَوْفِ صاحِبِه التَّلَفَ، وهذا كذلك. قال أحمدُ:
(٢) في الأصل، أ: "المريض".