Das Drittel. Abu Bakr sagte: Die Schenkung des Gefangenen stammt aus dem Drittel, ohne hierbei zu differenzieren. Dies ist auch die Ansicht von al-Zuhri, al-Thawri und Ishaq. Ibn al-Mundhir überlieferte dies von Ahmad. Der Qadi interpretierte die von Ahmad überlieferten Aussagen hierzu gemäß der von uns eingangs dargelegten Differenzierung. Al-Sha'bi und Malik sagten: Die Schenkung des Kriegers stammt aus dem Drittel. Masruq sagte: Sobald er seinen Fuß in den Steigbügel setzt. Al-Awza'i sagte: Der in den Weg Allahs Eingeschlossene sowie der Gefangene, der den Tod erwartet oder dem die Augen ausgestochen werden, fällt unter die Regelung des Drittels. Die korrekte Ansicht ist, so Allah will, die von uns dargelegte Differenzierung, denn bloße Gefangenschaft oder Inhaftierung ohne die Furcht vor der Tötung ist keine Krankheit, noch ist sie der Krankheit hinsichtlich der Furcht gleichzusetzen, weshalb eine Analogie hierzu nicht zulässig ist. Wenn bereits für den Kranken, der keine Todesgefahr fürchtet, die Schenkung aus seinem gesamten Vermögen stammt, dann gilt dies für andere erst recht.
Fünftens: Wenn in einer Stadt die Pest ausbricht, so ist nach Ahmad von einer Lebensgefahr auszugehen. Es ist jedoch auch möglich, dies nicht als Lebensgefahr zu betrachten, da die Pest an sich keine Krankheit ist, sondern die Krankheit erst durch sie gefürchtet wird. Und Allah weiß es am besten.
Kapitel: Die Berechnung der Schenkung aus dem Drittel erfolgt zum Zeitpunkt des Todes. Was auch immer aus dem Drittel entnommen wird, für das stellen wir fest, dass die Schenkung in diesem Umfang zum Zeitpunkt ihrer Vollziehung rechtmäßig war. Wenn das geschenkte Gut an Wert gewinnt oder etwas erwirtschaftet, wird dies zwischen den Erben und dem Beschenkten entsprechend ihren jeweiligen Anteilen am Vermögen aufgeteilt, was möglicherweise zu einer wechselseitigen Abhängigkeit führt. Ein Beispiel hierfür ist, wenn er einen Sklaven freilässt, für den er kein anderes Vermögen besitzt, und dieser Sklave zu Lebzeiten seines Herrn einen Wert erwirtschaftet, der seinem eigenen Wert entspricht. Der Sklave hat von seinem Erwirtschafteten einen Anteil in Höhe des bereits freigelassenen Teils, und der Rest gehört seinem Herrn. Dadurch erhöht sich das Vermögen des Herrn, die Freiheit vergrößert sich dementsprechend, und sein Anspruch auf das Erwirtschaftete steigt, während dadurch der Anspruch des Herrn auf das Erwirtschaftete sinkt, was wiederum den Anteil des freigelassenen Teils verringert. Dies wird durch algebraische Berechnung (al-Jabr) ermittelt. Man sagt: Ein Teil des Sklaven ist frei geworden, und er hat einen Anteil an seinem Erwirtschafteten, da sein Erwirtschaftetes seinem Wert entspricht. Die Erben haben am Sklaven und dessen Erwirtschaftetem zwei Teile, da ihnen das Doppelte dessen zusteht, was von ihm frei geworden ist, obwohl bereits ein Teil frei ist. Was der Sklave an Erwirtschaftetem erzielt hat, wird ihm nicht angerechnet, da er dies aufgrund seines freien Teils beansprucht und nicht vonseiten seines Herrn. So wurde es...
(5) Im Original: "aynuhu". (6) Im Original und A: "bi-marid". (7) In M: "yukhawwaf". (8) In M: "yukhalif".