Für den Sklaven gibt es zwei Anteile, und für die Erben gibt es zwei Anteile am Sklaven und dessen Erwirtschaftetem. Somit werden der Sklave und sein Erwirtschaftetes in zwei Hälften geteilt; seine Hälfte wird frei, er erhält die Hälfte seines Erwirtschafteten, und die Erben erhalten jeweils die Hälfte von beiden. Wenn er das Doppelte seines Wertes erwirtschaftet hat, stehen ihm zwei Anteile aus seinem Erwirtschafteten zu, wodurch er insgesamt drei Anteile besitzt, während ihnen zwei Anteile zustehen; der Sklave und sein Erwirtschaftetes werden also in Fünftel geteilt, wobei drei Fünftel von ihm frei werden, er drei Fünftel seines Erwirtschafteten erhält und die Erben zwei Fünftel von ihm und zwei Fünftel seines Erwirtschafteten erhalten. Wenn er das Dreifache seines Wertes erwirtschaftet hat, stehen ihm drei Anteile aus seinem Erwirtschafteten zusammen mit dem, was von ihm frei geworden ist, zu, und ihnen stehen zwei Anteile zu; folglich werden zwei Drittel von ihm frei, er erhält zwei Drittel seines Erwirtschafteten, und ihnen steht ein Drittel von beidem zu. Wenn er die Hälfte seines Wertes erwirtschaftet hat, wird ein Anteil von ihm frei, ihm steht ein halber Anteil zu, und ihnen stehen zwei Anteile zu; die Gesamtheit beträgt dreieinhalb Anteile. Wenn man dies in Hälften auflöst, ergeben sich sieben Teile, von denen ihm drei Siebtel zustehen; drei Siebtel von ihm werden frei, er erhält drei Siebtel seines Erwirtschafteten, und der Rest gehört ihnen. Wenn sein Wert hundert beträgt und er neun erwirtschaftet hat, so weise ihm von jedem Dinar einen Anteil zu. Sage also: Hundert Anteile von ihm werden frei, ihm stehen von seinem Erwirtschafteten neun Anteile zu, und ihnen stehen zweihundert Anteile zu. So werden einhundert Teile und neun Teile von dreihundertneun Teilen von ihm frei, ihm stehen von seinem Erwirtschafteten ebenso viele zu, und ihnen stehen zweihundert Teile von seiner Person und zweihundert von seinem Erwirtschafteten zu. Wenn der Herr Schulden hat, die seinen Wert und den Wert seines Erwirtschafteten übersteigen, werden beide zur Tilgung der Schulden verwendet, und nichts von ihm wird frei, da die Schuld vor der Schenkung Vorrang hat. Wenn sie seinen Wert und den Wert seines Erwirtschafteten nicht übersteigen, wird von dem Sklaven und seinem Erwirtschafteten so viel verwendet, wie zur Begleichung der Schulden erforderlich ist, und der Rest von beiden wird gemäß der Vorgehensweise bei einem vollkommenen Sklaven und dessen Erwirtschaftetem aufgeteilt. Hätte der Herr Schulden in Höhe seines Wertes, so würde die Hälfte des Sklaven und die Hälfte seines Erwirtschafteten dafür verwendet werden, und der Rest würde zwischen den Erben und der Freilassung hälftig aufgeteilt. Ebenso verhält es sich mit dem restlichen Erwirtschafteten. Wenn der Sklave das Doppelte seines Wertes erwirtschaftet hat und der Herr über Vermögen in Höhe seines Wertes verfügt, teilst du den Sklaven und das Doppelte seines Wertes in vier Anteile auf, wobei auf jeden Anteil drei Viertel entfallen; somit werden drei Viertel des Sklaven frei, und er erhält drei Viertel seines Erwirtschafteten. Wenn er einen Sklaven freilässt, dessen Wert zwanzig beträgt, und dann einen Sklaven freilässt, dessen Wert zehn beträgt,
(9) Fehlt in M. (10) In A und M: "yaqtadi". (11) In A: "ka-qimat al-'abd". (12) In A und M: Hinzufügung von "al-nisf".