und jeder von ihnen hat das Doppelte seines Wertes erwirtschaftet, so wäre die Freiheit für den ersten Sklaven vollkommen, und es wird ein Anteil von ihm frei, ihm steht ein Anteil aus seinem Erwirtschafteten zu, und den Erben stehen zwei Anteile zu. Die beiden Sklaven und ihr Erwirtschaftetes werden auf die vier Anteile aufgeteilt, sodass auf jeden Anteil fünfzehn entfallen. Davon wird er in diesem Maße frei, nämlich drei Viertel von ihm, und er erhält drei Viertel seines Erwirtschafteten, während der Rest ihnen gehört. Wenn er mit der Freilassung des Rangniedrigeren beginnt, wird dieser vollständig frei, und er nimmt sein Erwirtschaftetes an. Die Erben haben einen Anspruch auf das Doppelte des Sklaven, der freigeworden ist, aus dem anderen Sklaven und dessen Erwirtschaftetem, was dessen Hälfte und die Hälfte seines Erwirtschafteten entspricht. Die Hälfte von ihm und die Hälfte seines Erwirtschafteten verbleiben zwischen ihnen zur Hälfte aufgeteilt, sodass ein Viertel von ihm frei wird, er ein Viertel seines Erwirtschafteten erhält, drei Viertel von ihm in der Sklaverei verbleiben und drei Viertel seines Erwirtschafteten ihm folgen, was dem Doppelten dessen entspricht, was von beiden frei wurde. Wenn er die beiden Sklaven auf einmal freilässt, lassen wir das Los unter ihnen entscheiden; für wen das Los der Freiheit ausfällt, dessen Rechtsstatus ist so, als ob er mit seiner Freilassung begonnen hätte.
Kapitel: Wenn er drei Sklaven freilässt, deren Wert gleich ist, und er Schulden in Höhe des Wertes eines von ihnen hat, und einer von ihnen das Doppelte seines Wertes erwirtschaftet hat, lassen wir das Los unter ihnen entscheiden, um die Schulden zu tilgen. Fällt das Los auf einen anderen als den Erwirtschaftenden, wird dieser zur Begleichung der Schulden verkauft. Dann lassen wir das Los zwischen dem Erwirtschaftenden und dem anderen zur Bestimmung der Freiheit entscheiden. Fällt das Los auf einen anderen als den Erwirtschaftenden, wird er vollständig frei, und der Erwirtschaftende sowie dessen Vermögen gehören den Erben. Fällt das Los der Freiheit jedoch auf den Erwirtschaftenden, werden drei Viertel von ihm frei, er erhält drei Viertel seines Erwirtschafteten, und sein Rest, der Rest seines Erwirtschafteten sowie der andere Sklave gehören den Erben, wie wir dies für den Fall dargelegt haben, dass der Herr über Vermögen in Höhe seines Wertes verfügt. Fällt das Los der Schuldentilgung von Anfang an auf den Erwirtschaftenden, tilgen wir die Schulden mit seiner Hälfte und der Hälfte seines Erwirtschafteten. Dann lassen wir das Los zwischen seinem Rest und den beiden anderen Sklaven hinsichtlich der Freiheit entscheiden. Fällt es auf einen anderen als ihn, wird dieser vollständig frei, und den Erben steht der Rest zu. Fällt es auf den Erwirtschaftenden, wird sein Rest frei, er erhält den Rest seines Erwirtschafteten, und dann lassen wir das Los zwischen den beiden Sklaven zur Vervollständigung des Drittels entscheiden; auf wen das Los fällt, dessen Drittel wird frei, zwei Drittel verbleiben, und der andere Sklave steht den Erben zu.
(13) In M: "mithl". (14) In M: "a'taqa". (15) Fehlt in M.
فكَسَبَ كلُّ واحِدٍ منهما مثلَ قِيمَتِه، لَكَمَلَتِ الحُرّيَّةُ في العَبْدِ الأوَّلِ، فيَعْتِقُ منه شيءٌ. وله من كَسْبِه شيءٌ، ولِلوَرَثَةِ شَيْئان، ويُقْسَمُ العَبْدانِ وكَسْبُهُما على الأشْياءِ الأرْبَعةِ، فيكونُ لكلِّ شيءٍ خَمْسَةَ عَشَرَ، فيَعْتِقُ منه بِقَدْرِ ذلك، وهو ثَلَاثةُ أرْباعِه، وله ثَلَاثةُ أرْباعِ كَسْبِه، والباقِى لهم. وإن بدأَ بِعِتْقِ الأَدْنَى عَتَقَ كلُّه، وأخَذَ كَسْبَه، ويَسْتَحِقُّ الوَرَثةُ من العَبْدِ الآخَر وكَسْبِه مِثْلَىِ العَبْدِ الذي عَتَقَ، وهو نِصْفُه ونِصْفُ كَسْبِه، ويَبْقَى نِصْفُه ونِصْفُ كَسْبِه بينهما نِصْفَيْنِ، فيَعْتِقُ رُبْعُه، وله رُبْعُ كَسْبِه، ويَرِقُّ ثَلَاثةُ أرْباعِه، ويَتْبَعُه ثَلَاثةُ أرْباعِ كَسْبِه، وذلك مِثْلَا (١٣) ما انْعَتَقَ (١٤) منهما. وإن أعْتَقَ العَبْدَيْنِ دفْعةً واحِدَةً، قَرَعْنا بينهما, فمن خَرَجَتْ له قُرْعَةُ الحُرِّيَّةِ، فحُكْمُه كما لو بَدَأَ بإعْتَاقِه.
فصل: وإن أعْتَقَ ثَلَاثةَ أَعْبُدٍ، قِيمَتُهُم سَواءٌ، وعليه دَيْنٌ بِقَدْرِ قِيمةِ أحَدِهم، وكَسَبَ أحَدُهم مثلَ قِيمَتِه، أقْرَعْنا بينهم لإِخْرَاجِ الدَّيْنِ، فإن وَقَعَتْ على غير المُكْتَسِبِ [بِيعَ في الدَّيْنِ، ثم أقْرَعْنَا بينَ المُكْتَسِبِ والآخَرِ، لأجْلِ الحُرِّيَّةِ، فإن وقعتْ على غيرِ المُكْتَسِبِ] (١٥) عَتَقَ كلُّه، والمُكْتَسِبُ ومالُه لِلْوَرَثةِ، وإن وَقَعَتْ قُرْعَةُ الحُرِّيَّةِ على المُكْتَسِبِ، عَتَقَ منه ثَلَاثةُ أرْباعِه، وله ثَلَاثةُ أرْباعِ كَسْبِه، وباقِيه وباقِى كَسْبِه والعَبْدُ الآخَرُ لِلْوَرَثَةِ، كما قُلْنَا فيما إذا كان لِلسَّيِّدِ مالٌ بِقَدْرِ قِيمَتِه. ولو وَقَعَتْ قُرْعَةُ الدَّيْنِ ابْتِداءً على المُكْتَسِبِ، لَقَضَيْنَا الدَّيْنَ بِنِصْفِه ونِصْفِ كَسْبِه، ثم أقْرَعْنا بين باقِيه وبين العَبْدَيْنِ الآخَرَيْنِ في الحُرِّيَّةِ، فإن وَقَعَتْ على غيرِه عَتَقَ كلُّه، ولِلْوَرَثةِ ما بَقِىَ، وإن وَقَعَتْ على المُكْتَسِبِ، عَتَقَ باقِيه، وأخَذَ باقِى كَسْبِه، ثم نُقْرِعُ بين العَبْدَيْنِ لإِتْمامِ الثُّلُثِ، فمَن وَقَعَتْ عليه القُرْعةُ، عَتَقَ ثُلُثُه، وبَقِىَ ثُلُثَاه، والعَبْدُ الآخَرُ
(١٣) في م: "مثل".(١٤) في م: "أعتق".(١٥) سقط من: م.