entstand. Wenn er jedoch keine zwanzig besitzt, wird das Wala-Recht des Sohnes nicht auf ihn übertragen, da sein Vater nicht frei wurde. Wenn jedoch ein Teil von ihm frei wurde, überträgt sich das Wala-Recht seines Sohnes im entsprechenden Maße auf ihn. Wenn also der Sohn zehn hinterlässt und der Herr fünf besitzt, so sagt man: Ein Teil des Sklaven wurde frei, und er überträgt sich im gleichen Maße von dem Wala-Recht seines Vaters auf ihn, und er erhält von seinem Erbe einen Teil zusammen mit seinen fünf, die zusammen zwei Teilen entsprechen. Der Rest der zehn verbleibt dem Herrn seiner Mutter, sodass sie zwischen dem Herrn und dem Herrn der Mutter hälftig aufgeteilt werden. Es erweist sich, dass die Hälfte des Sklaven frei wurde und der Herr ein Fünftel von der Erbschaft seines Sohnes erhielt; da er fünf besaß, entspricht dies dem Doppelten dessen, was vom Sklaven frei wurde. Wenn der Sohn zu Lebzeiten seines Vaters vor dem Tod des Herrn stirbt und ein Vermögen hinterlässt, und wir auf die Freiheit des Vaters oder eines Teils davon entschieden haben, so erbt er das Vermögen seines Sohnes, falls er frei war, oder im entsprechenden Maße seiner Freiheit, falls er teilweise frei war, während sein Herr von ihm nichts erbt. Über diese Fragen besteht eine Meinungsverschiedenheit, deren Erwähnung ich aus Gründen der Kürze unterlassen habe.
Kapitel: Über die Begünstigung bei Krankheit. Dies bedeutet, dass jemand ein Rechtsgeschäft über sein Vermögen abschließt und demjenigen, mit dem er es abschließt, einen Teil des Gegenwertes erlässt. Dies unterteilt sich in mehrere Kategorien. Die erste ist die Begünstigung bei Kauf und Verkauf. Dies hindert nach Ansicht der Mehrheit nicht die Gültigkeit des Vertrages. Die Anhänger der Zahiriten-Schule sagten: Der Vertrag ist ungültig. Unser Argument ist die Allgemeinheit des Wortes Gottes, des Erhabenen: "Gott hat den Kauf erlaubt". Zudem ist dies eine Rechtshandlung, die von einer dazu befugten Person an ihrem rechtmäßigen Gegenstand vollzogen wurde, daher ist sie gültig, wie bei einer gesunden Person. Wenn er also in seiner Krankheit einen Sklaven verkauft, von dem er kein anderes Vermögen besitzt, dessen Wert dreißig beträgt, für zehn, so hat er den Käufer mit zwei Dritteln seines Vermögens begünstigt. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, eine Begünstigung von mehr als einem Drittel vorzunehmen. Wenn die Erben dies genehmigen, ist der Verkauf verbindlich. Wenn sie es nicht genehmigen und der Käufer die Auflösung des Verkaufs wählt, so steht ihm dies zu, da der Kaufvertrag für ihn zerstückelt wurde. Wenn er jedoch die Durchführung des Verkaufs wählt, so ist die korrekte Ansicht meiner Meinung nach, dass er die Hälfte des Verkaufsobjekts für den halben Preis nimmt und der Verkauf für den Rest aufgelöst wird. Dies ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von al-Schafi'i. Die zweite Ansicht besagt, dass er zwei Drittel des Verkaufsobjekts für den gesamten Preis erhält. Darauf hat al-Qadi in einer ähnlichen Frage hingewiesen.
(18) In A: "yaj'alu" (er macht/macht zu). (19) Im Original: "abihi" (sein Vater). (20) Sure al-Baqara 275.
كانت. وإن لم يَمْلِكْ عِشْرِينَ، لم يَنْجَرَّ وَلَاءُ الابْنِ إليه؛ لأنَّ أبَاهُ لم يَعْتِقْ، وإن عَتَقَ بعضُه، جَرَّ من وَلَاءِ ابْنِه بِقَدْرِه، فلو خَلَّفَ الابْنُ عَشرَةً، ومَلَكَ السَّيِّدُ خَمْسةً، فإنَّك تقول: عَتَقَ من العَبْدِ شَىءٌ، ويجُرُّ من وَلَاءِ أَبِيه مثلَ ذلك، ويَحْصُلُ (١٨) له من مِيرَاثِه شيءٌ مع خَمْسَتِه، وهما يَعْدلَانِ شَيْئَيْنِ، وباقِى العَشرَة لمَوْلَى أُمِّهِ، فيُقْسَمُ بين السَّيِّدِ ومَوْلَى الأُمِّ نِصْفَيْنِ، وتَبَيَّنَ أنَّه قد عَتَقَ من العَبْدِ نِصْفُه، وحَصَلَ لِلسَّيِّدِ خُمْسُه من مِيرَاثِ ابْنِه، وكانت له خَمْسةٌ، وذلك مِثْلَا ما عَتَقَ من العَبْدِ. فإن ماتَ الابْنُ في حَياةِ أبِيه قبلَ مَوْتِ سَيِّدِه، وخَلَّفَ مالًا، وحَكَمْنا بِعِتْقِ الأَبِ أو عِتْقِ بَعْضِه، وَرِثَ مالَ ابْنِه (١٩) إن كان حُرًّا، أو بِقَدْرِ ما فيه من الحُرِّيَّةِ إن كان بعضُه حُرًّا، ولم يَرِثْ سَيِّدُه منه شَيْئًا. وفى هذه المَسائِلِ خِلَافٌ تَرَكْتُ ذِكْرَهُ كَرَاهةَ التَّطْوِيلِ.
فصل: في المُحاباةِ في المَرَضِ، وهى أن يُعَاوِضَ بمالِه، ويَسْمَحَ لمن عاوَضَه بِبَعْضِ عِوَضِه، وهى على أقْسامٍ؛ أحدها، المُحابَاةُ في البَيْعِ والشِّرَاءِ، ولا يَمْنَعُ ذلك صِحَّةَ العَقْدِ، في قولِ الجُمْهورِ. وقال أهلُ الظاهِرِ: العَقْدُ باطِلٌ. ولَنا، عُمُومُ قولِ اللَّه تعالى: {وَأَحَلَّ اللَّهُ الْبَيْعَ} (٢٠). ولأنَّه تَصَرُّفٌ صَدَرَ من أهْلِه في مَحَلِّه، فصَحَّ، كغَيْرِ المَرِيضِ. فلو باعَ في مَرَضِه عَبْدًا لا يَمْلِكُ غيرَه، قِيمَتُه ثَلَاثُونَ بِعَشرَةٍ، فقد حابَى المُشْتَرِىَ بِثُلُثَىْ مالِه، وليس له المُحَاباةُ بأكْثَرَ من الثُّلُثِ، فإن أجَازَ الوَرَثَةُ ذلك لَزِمَ البَيْعُ، وإن لم يُجِيزُوا فاخْتارَ المُشْتَرِى فَسْخَ البَيْعِ فله ذلك؛ لأنَّ الصَّفْقةَ تَبَعَّضَتْ عليه، وإن اخْتارَ إمْضاءَ البَيْعِ، فالصَّحِيحُ عندى أنَّه يَأْخُذُ نِصْفَ المَبِيعِ بنِصْفِ الثَّمَنِ، ويُفْسَخُ البَيْعُ في الباقِى. وهذا أحَدُ الوَجْهَيْنِ لأَصْحابِ الشافِعِيِّ. والوَجْهُ الثاني أنَّه يَأْخُذُ ثُلُثَى المَبِيعِ بالثَّمَنِ كله. وإلى هذا أشارَ القاضي في نحوِ هذه المَسْأَلةِ؛
(١٨) في أ: "ويجعل".(١٩) في الأصل: "أبيه".(٢٠) سورة البقرة ٢٧٥.