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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 500Abschnitt

Übersetzung · DE

..., den Preis und ein Drittel des Verkaufsobjekts zu dessen Wert in Beziehung zu setzen, wodurch der Verkauf in der Höhe dieses Verhältnisses gültig wird, nämlich fünf Sechstel davon. Nach der ersten Ansicht fällt der Preis vom Wert des Verkaufsobjekts weg, und das Drittel wird zum Rest in Beziehung gesetzt; der Verkauf wird also in der Höhe dieses Verhältnisses gültig, nämlich zwei Drittel davon für zwei Drittel des Preises. Wenn der Verkäufer weitere zehn hinterlässt, so ist nach der ersten Ansicht der Verkauf in acht Neunteln davon für acht Neuntel des Preises gültig, und nach der zweiten Ansicht nimmt der Käufer die Hälfte und vier Neuntel davon für den gesamten Preis und gibt ein Achtel davon zurück. Wenn er einen Qafiz Weizen, der dreißig wert ist, gegen einen Qafiz, der zehn wert ist, oder gegen einen Qafiz, der fünfzehn wert ist, verkauft, so ist die Ansicht, die wir in Bezug auf al-Qadi und die ihm Zustimmenden gewählt haben, zwingend; denn die Gleichheit ist hier eine Bedingung für die Gültigkeit des Verkaufs und wird nicht anders als durch diese Methode erreicht. Der Weg, dies mittels Algebra zu berechnen, wenn er es gegen etwas verkauft, das ein Drittel seines Wertes entspricht, ist wie folgt: Wir sagen, der Verkauf ist gültig für eine Menge des Wertvolleren gegen eine Menge des Minderwertigeren, und dessen Wert beträgt ein Drittel der Menge, die Begünstigung beträgt also zwei Drittel der Menge; ziehe diese beiden vom Wertvolleren ab, es verbleibt ein Qafiz abzüglich zwei Dritteln der Menge, was dem Doppelten der Begünstigung entspricht, also einer Menge und einem Drittel einer Menge. Wenn du dies algebraisch ergänzt, entspricht es zwei Mengen; die Menge ist also die Hälfte des Qafiz.

Abschnitt: Zweiter Teil, die Begünstigung bei einer Heirat. Wenn er während seiner Krankheit eine Frau heiratet, deren Brautgabe für ihresgleichen (Mahr al-Mithl) fünf beträgt, und er ihr zehn als Brautgabe festlegt, während er über nichts anderes verfügt, und er dann stirbt: Wenn sie ihn beerbt, ist die Begünstigung nichtig, es sei denn, die übrigen Erben erlauben sie. Wenn sie ihn nicht beerbt, weil sie ihm in der Religion widerspricht oder aus einem anderen Grund, dann steht ihr ihre Brautgabe und ein Drittel dessen zu, womit er sie begünstigt hat. Wenn sie vor ihm stirbt und er sie beerbt, ohne dass sie ein anderes Vermögen hinterlassen hat als das, was er ihr als Brautgabe gegeben hat, so tritt ein Zirkelschluss (al-Dawr) ein. Die Begünstigung ist also bei einer Menge gültig, sodass sie fünf

Anmerkungen

(27) In M: "qadr" (Ausmaß). (28) Im Original und in A: "alqaha" (wirf sie weg). (29) Im Original: "yabqa" (es bleibt). (30) In A und M: "jabra bihi" (algebraisch ergänzt damit). (31) In M: "lahu" (ihm).

Arabisch (Quelle)

الثَّمَنَ وثُلُثَ المَبِيعِ إلى قِيمَتِه، فيَصِحَّ البَيْعُ في مِقْدارِ (٢٧) تلك النِّسْبةِ، وهو خَمْسَةُ أسْداسِه. وعلى الوَجْهِ الأوَّل، يَسْقُطُ الثّمنُ من قِيمَةِ المَبِيعِ، ويُنْسَبُ الثُّلُثُ إلى الباقِى، فيَصِحُّ البَيْعُ في قَدْرِ تلك النِّسْبَةِ، وهو ثُلُثاه بِثُلُثَىِ الثمنِ. فإن خَلَّفَ البائِعُ عَشرَةً أُخْرَى، فعلى الوَجْهِ الأوَّلِ، يَصِحُّ البَيْعُ في ثَمَانِيةِ أتْساعِه بثَمَانِيةِ أتْساعِ الثَّمنِ، وعلى الوَجْهِ الثاني، يَأْخُذُ المُشْتَرِى نِصْفَه وأرْبَعةَ أتْساعِه بجَمِيعِ الثّمنِ، ويَرُدُّ نِصْفَ تُسْعِه. وإن باعَ قَفِيزَ حِنْطةٍ يُسَاوِى ثَلَاثِينَ، بقَفِيزٍ يُسَاوِى عَشرَةً، أو بِقَفِيزٍ يُسَاوِى خَمْسَةَ عَشَرَ، تَعَيَّنَ الوَجْهُ الذي اخْتَرْناهُ في قولِ القاضي ومَنْ وَافَقَه؛ لأنَّ المُسَاواةَ ههُنا شَرْطٌ في صحَّةِ البَيْعِ، ولا تَحْصُلُ بغيرِ هذا الوَجْهِ، وطَرِيقُ حِسَابِها بالجَبْرِ فيما إذا باعَه بما يُسَاوِى ثُلُثَ قِيمَتِه، أن نقولَ: يجوزُ البَيْعُ في شيءٍ من الأرْفَعِ بشيءٍ من الأَدْونِ، وقِيمَتُه ثُلُثُ شيءٍ، فتكونُ المُحاباةُ بثُلُثَىْ شيءٍ, ألْقِهِمَا (٢٨) من الأَرْفَعِ، يَبْقَ (٢٩) قَفِيزٌ إلا ثُلُثَىْ شيءٍ، يَعْدِلُ مِثْلَىِ المُحاباةِ، وذلك شيءٌ وثُلُثُ شيءٍ، فإذا جَبَرْتَهُ (٣٠) عَدَلَ شَيْئَيْنِ، فالشىءُ نِصْفُ القَفِيزِ.

فصل: القسم الثاني، المُحاباةُ في التَّزْوِيجِ؛ إذا تَزَوَّجَ في مَرَضِه امْرَأةً، صَدَاقُ مِثْلِها خَمْسةٌ، فأصْدَقَها عَشرَةً لا يَمْلِكُ سِوَاها، ثم ماتَ، فإن وَرِثَتْه بَطَلَتِ المُحاباةُ، إلَّا أن يُجِيزَها سائِرُ الوَرَثةِ، وإن لم تَرِثْه لِكَوْنِها مُخَالِفةً له في الدِّينِ أو غيرِ ذلك، فلها مَهْرُها وثُلُثُ ما حَابَاها به. وإن ماتَتْ قبلَه، فوَرِثَها ولم تُخَلِّفْ مالًا سِوَى ما أصْدَقَها، دَخَلَها الدَّوْرُ، فتَصِحُّ المُحاباةُ في شيءٍ، فيكون لها (٣١) خَمْسةٌ

Anmerkungen

(٢٧) في م: "قدر".(٢٨) في الأصل، أ: "ألقها".(٢٩) في الأصل: "يبقى".(٣٠) في أ، م: "جبر به".(٣١) في م: "له".

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