mit der Brautgabe, und eine Menge durch die Begünstigung. Den Erben des Ehemannes bleiben fünf Mengen, dann fällt ihnen durch das Erbe die Hälfte ihres Vermögens zurück, was zwei und eine halbe sowie eine halbe Menge ausmacht. Es verbleiben ihnen sieben und eine halbe abzüglich einer halben Menge, was zwei Mengen entspricht. Ergänze und vergleiche, so ergibt sich die Menge zu drei (32). Sie erhielt also acht, an die Erben des Ehemannes fielen davon die Hälfte, nämlich vier, zurück, sodass ihnen sechs blieben und ihren Erben vier. Wenn der Ehemann weitere fünf hinterlässt, sagst du: Es bleiben bei den Erben des Ehemannes zwölf und eine halbe abzüglich einer halben Menge (33), was zwei Mengen entspricht. Die Menge ist also fünf, die Begünstigung ist ihr somit in vollem Umfang erlaubt, und alles, womit er sie begünstigt hat, fiel an die Erben des Ehemannes zurück, und für ihre Erben blieb die Brautgabe für ihresgleichen. Wenn die Frau fünf besitzt und der Ehemann nichts besitzt, sagst du: Bei den Erben des Ehemannes bleiben zehn abzüglich einer halben Menge, was zwei Mengen entspricht. Die Menge ist also vier, somit hat sie durch die Brautgabe neun, mit ihrem Fünftel sind es vierzehn. An die Erben des Ehemannes fiel die Hälfte davon zurück, zusammen mit dem Dinar, der ihnen blieb, sodass sie acht haben und ihre Erben sieben. Wenn sie eine Schuld von drei hat, sagst du: Bei den Erben des Ehemannes bleiben sechs abzüglich einer halben Menge, was zwei Mengen entspricht. Die Menge ist also zwei Dinar und zwei Fünftel. Die Methode hierfür ist, dass wir darauf achten, was in den Händen der Erben des Ehemannes verbleibt; zwei Fünftel davon sind die Menge, in der die Begünstigung gültig geworden ist; dies liegt daran, dass sie nach der algebraischen Ergänzung zwei und eine halbe Menge entspricht, und die Menge sind zwei Fünftel von zweieinhalb. Wenn du willst, ziehst du fünf ab und nimmst die Hälfte dessen, was übrig bleibt (36).
Abschnitt: Dritter Teil, dass er in ihrer Krankheit die Ehe durch Khulʿ (Ehescheidung gegen Abfindung) mit mehr als ihrem Brautgeld beendet. Die Lehrmeinung von Ahmad ist, dass ihre Erben ihm nicht mehr als sein Erbe von ihr geben müssen; ihm steht also der geringere Betrag aus der Entschädigung oder seinem Erbe von ihr zu. Dies vertrat auch Abu Hanifa, falls er den Beischlaf mit ihr vollzogen hatte und sie (37) vor Ablauf ihrer Wartezeit (ʿIdda) starb; denn sie steht unter Verdacht, beabsichtigt zu haben, ihm mehr als sein Erbe zukommen zu lassen. Bei Malik gilt: Wenn es den Betrag des Brautgeldes für ihresgleichen übersteigt, ist der Überschuss zurückzuweisen. Von Malik ist auch überliefert, dass die Khulʿ-Scheidung einer kranken Frau ungültig sei. Al-Shafiʿi sagte: Der Überschuss über das Brautgeld für ihresgleichen ist eine Begünstigung, die auf das Drittel (des Nachlasses) angerechnet wird. Abu Hanifa sagte: Wenn er die Khulʿ-Scheidung vollzog, bevor er den Beischlaf mit ihr vollzogen hatte, oder er nach Ablauf ihrer Wartezeit starb, dann ist die Entschädigung aus dem Drittel zu entnehmen; ein Beispiel hierfür ist: Eine Frau lässt sich von ihrem Ehemann durch eine Abfindung von dreißig scheiden, sie besitzt kein anderes Vermögen außer diesem, und ihr Brautgeld für ihresgleichen beträgt zwölf; ihm stehen fünfzehn zu, unabhängig davon, ob ihr Brautgeld gering oder hoch ist; denn das entspricht der Höhe seines Erbes. Bei al-Shafiʿi stehen ihm achtzehn zu: zwölf, weil das der Höhe ihres Brautgeldes entspricht, und ein Drittel des restlichen Vermögens durch die Begünstigung, also sechs. Wenn ihr Brautgeld sechs beträgt, stehen ihm vierzehn zu; denn ein Drittel des Rests ist acht. Ein Kranker heiratet eine Frau gegen einhundert, er besitzt nichts anderes, und ihr Brautgeld für ihresgleichen beträgt zehn, dann erkrankt sie und lässt sich von ihm gegen die Einhundert scheiden, sie besitzt kein anderes Vermögen außer diesem; ihr steht ihr Brautgeld für ihresgleichen zu, und ihr steht eine Menge durch die Begünstigung zu, der Rest gehört ihm, dann fiel ihm (39) die Hälfte ihres Vermögens durch die Begünstigung zurück, nämlich fünf und eine halbe Menge, sodass seine Erben über fünfundneunzig abzüglich einer halben Menge verfügen, was zwei Mengen entspricht. Nach der algebraischen Ergänzung ergibt sich die Menge zu achtunddreißig. Es sind ihr also durch die Brautgabe und die Begünstigung achtundvierzig gültig geworden, und bei seinen Erben verblieben zweiundfünfzig, und an sie fielen durch die Khulʿ-Scheidung vierundzwanzig zurück, sodass sie über sechsundsiebzig verfügten, und der Frau verblieben vierundzwanzig. Bei al-Shafiʿi fällt an sie das Brautgeld für ihresgleichen und ein Drittel einer Menge durch die Begünstigung zurück, sodass in ihren Händen einhundert abzüglich zwei Dritteln einer Menge verbleiben, was zwei Mengen entspricht. Die Menge ist also drei Achtel davon, nämlich siebenunddreißig und eine halbe; ihr steht das und das Brautgeld für ihresgleichen zu, an ihn fiel das Brautgeld für ihresgleichen und ein Drittel des Rests, nämlich zwölf und eine halbe, zurück, sodass in den Händen seiner Erben fünfundsiebzig verbleiben, was dem Doppelten ihrer Begünstigung entspricht. Bei Abu Hanifa fallen an sie [ein Drittel des Zehntels] (41) und ein Drittel der Menge zurück, sodass sie über dreiundneunzig und ein Drittel abzüglich zwei Dritteln der Menge verfügen. Die Menge ist also drei Achtel davon, nämlich fünf.
(32) Im Original und in A: "thuluthuhu" (sein Drittel). (33) Fehlt in A. (34) In A: "wa-yabqa" (und es bleibt). (35) Fehlt in M. (36) In A: "baqiya" (es blieb). (37) In M: "wa-mata" (und er starb).
بالصَّدَاقِ، وشيءٌ بالمُحاباةِ، ويَبْقَى لِورَثةِ الزَّوْجِ خَمْسَةُ الأَشْياءِ، ثم رَجَعَ إليهم بالمِيرَاثِ نِصْفُ مالِها، وهو اثْنانِ ونِصْفٌ ونِصْفُ شيءٍ، صارَ لهم سَبْعةٌ ونِصْفٌ إلَّا نِصْفَ شيءٍ يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، اجْبُرْ وقَابِلْ، يَخْرُجِ الشىءُ ثَلَاثَةً (٣٢)، فكان لها ثَمانِيةٌ، رَجَعَ إلى وَرَثةِ الزَّوْجِ نِصْفُها أرْبَعةٌ، صارَ لهم سِتّةٌ، ولِوَرَثَتِها أرْبَعةٌ. فإن تَرَكَ الزَّوْجُ خَمْسةً أُخْرَى، قلتَ: يَبْقَى مع وَرَثةِ الزَّوْجِ اثْنَا عَشَرَ ونِصْفٌ إلَّا نِصْفَ شيءٍ (٣٣) يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فالشىءُ خَمْسةٌ، فجازَتْ لها المُحاباةُ جَمِيعُها، ورَجَعَ جَمِيعُ ما حابَاها به إلى وَرَثةِ الزَّوْجِ، وبَقِىَ (٣٤) لِوَرَثَتِها صَدَاقُ مِثْلِها. وإن كان لِلْمَرْأةِ خَمْسةٌ، ولم يكُنْ لِلزَّوْجِ شيءٌ، قلتَ: يَبْقَى مع وَرَثةِ الزَّوْجِ عَشرَةٌ إلَّا نِصْفَ شيءٍ، يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فالشىءُ أرْبَعةٌ، فيكونُ لها بالصَّدَاقِ تِسْعةٌ مع خُمْسِها أرْبَعة عَشَرَ، رَجَعَ إلى وَرَثةِ الزَّوْجِ نِصْفُها مع الدِّينارِ الذي بَقِىَ لهم، صارَ لهم ثَمانِيةٌ ولِوَرَثَتِها سَبْعةٌ. وإن كان (٣٥) عليها دَيْنٌ ثَلَاثةٌ، قلتَ: يَبْقَى مع وَرَثةِ الزَّوْجِ سِتّةٌ إلَّا نِصْفَ شيءٍ، يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فالشىءُ دِينَارانِ وخُمْسانِ. والبابُ في هذا أن نَنْظُرَ ما يَبْقَى في يَدِ وَرَثَةِ الزَّوْجِ، فخُمْسَاهُ هو الشىءُ الذي صَحَّتِ المُحاباةُ فيه؛ وذلك لأنَّه بعد الجَبْرِ يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ ونِصْفًا, والشىءُ هو خُمْسَا شَيْئَيْنِ ونِصْفٍ، وإن شِئْتَ أسْقَطْتَ خَمْسةً، وأخَذْتَ نِصْفَ ما تَبَقَّى (٣٦).
فصل: القسم الثالث، أن يُخَالِعَها في مَرَضِها بأكْثَرَ من مَهْرِها، فمذهبُ أحمدَ أنَّ لِوَرَثَتِها أن لا يُعْطُوه أكْثَرَ من مِيرَاثِه منها، فيكونُ له الأقَلُّ من العِوَضِ أو مِيرَاثُه منها. وبهذا قال أبو حنيفةَ إن خالَعَها بعد دُخُولِه بها، وماتتْ (٣٧) قبل انْقِضاءِ عِدَّتِها؛ لأنَّها
(٣٢) في الأصل، أ: "ثلثه".(٣٣) سقط من: أ.(٣٤) في أ: "ويبقى".(٣٥) سقط من: م.(٣٦) في أ: "بقى".(٣٧) في م: "ومات".