unter dem Verdacht steht, beabsichtigt zu haben, ihm mehr als sein Erbe zukommen zu lassen. Bei Malik gilt: Wenn es den Betrag des Brautgeldes für ihresgleichen übersteigt, ist der Überschuss zurückzuweisen. Von Malik ist auch überliefert, dass die Khulʿ-Scheidung einer kranken Frau ungültig sei. Al-Shafiʿi sagte: Der Überschuss über das Brautgeld für ihresgleichen ist eine Begünstigung, die auf das Drittel (des Nachlasses) angerechnet wird. Abu Hanifa sagte: Wenn er die Khulʿ-Scheidung vollzog, bevor er den Beischlaf mit ihr vollzogen hatte, oder er nach Ablauf ihrer Wartezeit starb, dann ist die Entschädigung aus dem Drittel zu entnehmen; ein Beispiel hierfür ist: Eine Frau lässt sich von ihrem Ehemann durch eine Abfindung von dreißig scheiden, sie besitzt kein anderes Vermögen außer diesem, und ihr Brautgeld für ihresgleichen beträgt zwölf; ihm stehen fünfzehn zu, unabhängig davon, ob ihr Brautgeld gering oder hoch ist; denn das entspricht der Höhe seines Erbes. Bei al-Shafiʿi stehen ihm achtzehn zu: zwölf, weil das der Höhe ihres Brautgeldes entspricht, und ein Drittel des restlichen Vermögens durch die Begünstigung, also sechs. Wenn ihr Brautgeld sechs beträgt, stehen ihm vierzehn zu; denn ein Drittel des Rests ist acht. Ein Kranker heiratet eine Frau gegen einhundert, er besitzt nichts anderes, und ihr Brautgeld für ihresgleichen beträgt zehn, dann erkrankt sie und lässt sich von ihm gegen die Einhundert scheiden, sie besitzt kein anderes Vermögen außer diesem; ihr steht ihr Brautgeld für ihresgleichen zu, und ihr steht eine Menge durch die Begünstigung zu, der Rest gehört ihm, dann fiel ihm (39) die Hälfte ihres Vermögens durch die Begünstigung zurück, nämlich fünf und eine halbe Menge, sodass seine Erben über fünfundneunzig abzüglich einer halben Menge verfügen, was zwei Mengen entspricht. Nach der algebraischen Ergänzung ergibt sich die Menge zu achtunddreißig. Es sind ihr also durch die Brautgabe und die Begünstigung achtundvierzig gültig geworden, und bei seinen Erben verblieben zweiundfünfzig, und an sie fielen durch die Khulʿ-Scheidung vierundzwanzig zurück, sodass sie über sechsundsiebzig verfügten, und der Frau verblieben vierundzwanzig. Bei al-Shafiʿi fällt an sie das Brautgeld für ihresgleichen und ein Drittel einer Menge durch die Begünstigung zurück, sodass in ihren Händen einhundert abzüglich zwei Dritteln einer Menge verbleiben, was zwei Mengen entspricht. Die Menge ist also drei Achtel davon, nämlich siebenunddreißig und eine halbe; ihr steht das und das Brautgeld für ihresgleichen zu, an ihn fiel das Brautgeld für ihresgleichen und ein Drittel des Rests, nämlich zwölf und eine halbe, zurück, sodass in den Händen seiner Erben fünfundsiebzig verbleiben, was dem Doppelten ihrer Begünstigung entspricht. Bei Abu Hanifa fallen an sie [ein Drittel des Zehntels] (41) und ein Drittel der Menge zurück, sodass sie über dreiundneunzig und ein Drittel abzüglich zwei Dritteln der Menge verfügen. Die Menge ist also drei Achtel davon, nämlich fünf.
(38) In A: "falaha" (ihr steht zu). (39) In A: "yarjiʿu" (fällt zurück). (40) In A: "wa-yabqa" (und es verbleibt). (41) In A: "al-ʿashara" (die Zehn).