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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 503Abschnitt

Übersetzung · DE

und zweiunddreißig zusammen mit den zehn, ergaben für sie fünfundvierzig; an den Ehemann fiel ein Drittel davon zurück, für ihre Erben verblieben dreißig und für seine Erben siebzig; dies gilt, wenn sie nach Ablauf ihrer Wartezeit starb. Falls die Frau weitere einhundert hinterließ, verbleiben nach unserer Auffassung einhundertfünfundvierzig abzüglich einer halben Menge bei den Erben des Ehemannes, was zwei Mengen entspricht; die Menge beträgt also zwei Fünftel davon, nämlich achtundfünfzig, und das ist der Betrag, für den die Begünstigung gültig wurde; ihr steht das und zehn als Brautgeld für ihresgleichen zu, insgesamt einhundertachtundsechzig; an den Ehemann fiel die Hälfte davon zurück, vierundachtzig, und der Rest, der bei ihm verblieb, war zweiunddreißig, sodass er über einhundertsechzehn verfügte und ihren Erben vierundachtzig verblieben (42).

Kapitel: Über die Schenkung (Hiba); ein Mann schenkte seinem Bruder einhundert, er besitzt nichts anderes, dieser nahm sie entgegen, dann starb er und hinterließ eine Tochter; die Schenkung ist hinsichtlich einer Menge gültig, der Rest gehört dem Schenkenden, und an ihn fiel durch Erbschaft die Hälfte der Menge zurück, in der die Schenkung zulässig war, sodass bei ihm einhundert (43) abzüglich einer halben Menge verblieben, was zwei Mengen entspricht; die Menge beträgt zwei Fünftel davon, vierzig; an den Schenkenden fiel die Hälfte davon zurück, zwanzig, sodass er über achtzig verfügte (44), und für die Erben des Bruders des Schenkenden verblieben zwanzig. Die Methode hierfür in diesem Kapitel (45) besteht darin, eine Zahl zu wählen, deren Drittel eine Hälfte hat, das ist sechs; nimm ein Drittel davon, das sind zwei, und ziehe die Hälfte davon als Anteil ab; es verbleibt ein Anteil, dieser ist für den Beschenkten, und für den Schenkenden verbleiben vier; teile also die einhundert durch den Anteil (46), und der Anteil, den du gestrichen hast, wird nicht erwähnt, da er sich gleichmäßig auf alle verbleibenden Anteile verteilt; daher muss er weggelassen werden, wie die Anteile, die über die Pflichtanteile in der Frage der Erbschaftsrückgabe (Radd) hinausgehen. Ähnlich dieser Aufgabe sind die Fälle der Rückgabe, wie eine Mutter und zwei Schwestern; für die zwei Schwestern sind vier Anteile, für die Mutter ein Anteil, und die Erwähnung des sechsten Anteils fällt weg. Und wenn er zwei (Schwestern) hinterlassen hätte, multiplizierst du drei mit drei, das ergibt neun, und du streichst

Anmerkungen

(42) In M: "dreißig". (43) In der Ergänzung: "und eine halbe". (44) In M: "dreißig". (45) So in den Manuskripten; gemeint ist das Kapitel darüber in der Arithmetik. (46) Im Original und in A: "zwischen ihnen".

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