davon einen Anteil [es verbleiben acht, dies ist das Vermögen, und nimm ein Drittel als drei, und ziehe von den beiden einen Anteil ab] (47), es verbleiben zwei Anteile, dies ist das, was für die Erben des Beschenkten verbleibt, und sechs verbleiben für den Schenkenden, und dies ist das Doppelte dessen, worin die Schenkung zulässig wurde. Falls er eine Ehefrau und eine Tochter hinterlässt, so basiert seine Aufgabe auf acht; multipliziere sie mit drei, das ergibt vierundzwanzig; ziehe davon die drei ab, die der Schenkende geerbt hat, es verbleiben einundzwanzig, dies ist das Vermögen; und nimm ein Drittel von vierundzwanzig, das sind acht, ziehe davon die drei ab, es verbleiben fünf, dies ist das, was für die Erben des Beschenkten verbleibt, und der Rest gehört dem Schenkenden, teile also die einhundert durch diese Anteile.
Kapitel: Wenn ein Kranker einem anderen Kranken einhundert schenkt, und er nichts anderes besitzt, dann kehrt der Beschenkte zurück und schenkt sie dem Ersten, und er besitzt nichts anderes, so multiplizieren wir in diesem Kapitel drei mit drei und ziehen davon einen Anteil ab, es verbleiben acht. Teile die einhundert durch diese, für jeden zwei Anteile (48) sind fünfundzwanzig; nimm dann ein Drittel davon als drei, ziehe davon einen Anteil ab, es verbleiben zwei Anteile, dies ist für den ersten Beschenkten, und das ist das Viertel. Durch die Algebra ist die Schenkung hinsichtlich einer Menge gültig, dann ist die zweite Schenkung hinsichtlich eines Drittels davon gültig; für den ersten Beschenkten verbleiben zwei Drittel einer Menge, und für den Schenkenden verbleiben einhundert abzüglich zwei Drittel einer Menge, was zwei Mengen entspricht; wende die Verfahren der Algebra (Jabr und Muqabala) an, die Menge ergibt siebenunddreißig und eine Hälfte; an den Schenkenden fiel ein Drittel davon zurück, nämlich zwölf und eine Hälfte, und für den Beschenkten verbleiben fünfundzwanzig. Falls der Schenkende weitere einhundert hinterlässt, so verbleiben beim Schenkenden zweihundert abzüglich zwei Drittel einer Menge, was zwei Mengen entspricht; die Menge beträgt also drei Achtel davon, das sind fünfundsiebzig; an den Schenkenden fiel ein Drittel davon zurück, bei seinen Erben verbleiben fünfzig.
Kapitel: Wenn ein Mann einem Mann eine Sklavin schenkt, dieser sie entgegennimmt und mit ihr verkehrt, und ihre Brautgabe ist...
(47) Aus M ausgefallen. (48) In A und M: "Anteil".
منها سَهْمًا [بَقِىَ ثَمانيةٌ، فهى المالُ، وخُذِ الثُّلُثَ ثلاثةً، وأسْقِطْ منهما سَهْمًا] (٤٧)، يَبْقَى سَهْمانِ، فهى التي تَبْقَى لِوَرَثةِ المَوْهُوبِ له، ويَبْقَى سِتّةٌ لِلْواهِبِ، وهى مِثْلَا ما جازَتِ الهِبَةُ فيه. وإن خَلَفَ امْرَأةً وبِنْتًا، فمَسْأَلَتُها من ثَمَانِيةٍ، تَضْرِبُها في ثَلَاثةٍ تكونُ أرْبَعةً وعِشْرِينَ تُسْقِطُ منها الثَّلَاثَةَ التي وَرِثَها الواهِبُ، يَبْقَى أحَدٌ وعِشْرُونَ، فهى المالُ، وتَأْخُذُ ثُلُثَ الأَرْبَعَةِ والعِشْرِينَ، وهى ثَمانِيةٌ، تُلْقِى منها الثَّلَاثَةَ، يَبْقَى خَمْسةٌ، فهى الباقِيةُ لِوَرَثةِ المَوْهُوبِ له، والباقِى لِلْواهِبِ، فتَقْسِمُ المائةَ على هذه السِّهَامَ.
فصل: فإن وَهَبَ مَرِيضٌ مَرِيضًا مائةً، لا يَمْلِكُ سِوَاها، ثم عادَ المَوْهُوبُ له فوَهَبَها للأَوَّلِ، ولا يَمْلِكُ سِوَاها، فبالبابِ نَضْرِبُ ثَلَاثةً في ثَلَاثةٍ، ونُسْقِطُ منها سَهْمًا، يَبْقَى ثَمانِيةٌ، فَاقْسِم المائةَ عليها لكلِّ سَهْمَين (٤٨) خَمْسَةٌ وعِشْرُونَ، ثم خُذْ ثُلُثَها ثَلَاثةً، أسْقِطْ منها سَهْمًا، يَبْقَى سَهْمانِ، فهو لِلْمَوْهُوبِ الأَوَّلِ، وذلك هو الرُّبْعُ. وبِالجَبْرِ قد صَحَّتِ الهِبَةُ في شيءٍ، ثم صَحَّتِ الهِبَةُ الثانِيةُ في ثُلُثِه، بَقِىَ لِلْمَوْهُوبِ الأَوَّلِ ثُلُثَا شيءٍ وللواهِبِ مائةٌ إلَّا ثُلُثَىْ شيءٍ، يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، اجْبُرْ وقَابِلْ، يَخْرُجِ الشىءُ سَبْعَةً وثَلَاثِينَ ونِصْفًا، رَجَعَ إلى الواهِبِ ثُلُثُها اثْنَا عَشَرَ ونِصْفٌ، وبَقِىَ لِلْمَوْهُوبِ له خَمْسةٌ وعِشْرُونَ. فإن خَلَفَ الواهِبُ مائةً أُخْرَى، فقد بَقِىَ مع الواهِبِ مائتَانِ إلَّا ثُلُثَىْ شيءٍ، تَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فالشىءُ ثَلَاثَةُ أثْمانِها، وذلك خَمْسةٌ وسَبْعُونَ، رَجَعَ إلى الواهِبِ ثُلُثُها، بَقِىَ مع وَرَثَتِه خَمْسُونَ.
فصل: فإن وَهَبَ رَجُلٌ رَجُلًا جارِيَةً، فقَبَضَها المَوْهُوبُ له ووَطِئَها، ومَهْرُها
(٤٧) سقط من: م.(٤٨) في أ، م: "سهم".