ein Drittel ihres Wertes, dann starb der Schenkende und besaß nichts außer ihr; ihr Wert beträgt dreißig und ihre Brautgabe zehn. Somit ist die Schenkung hinsichtlich einer Menge gültig, und von ihrer Brautgabe fällt ein Drittel einer Menge weg, und für den Schenkenden verbleiben vierzig abzüglich einer Menge und eines Drittels, was zwei Mengen entspricht. Wende die Verfahren der Algebra (Jabr und Muqabala) an, die Menge ergibt sich, ein Fünftel davon und ein Zehntel, nämlich zwölf, und dies sind zwei Fünftel der Sklavin. Die Schenkung ist hinsichtlich dessen gültig, und für den Schenkenden verbleiben drei Fünftel davon, und er hat gegenüber dem Beschenkten drei Fünftel ihrer Brautgabe, nämlich sechs. Wenn ein Fremder mit ihr verkehrt, verhält es sich ebenso; es obliegt ihm ihre Brautgabe, wobei drei Fünftel davon dem Schenkenden und zwei Fünftel dem Beschenkten zustehen, außer dass die Wirksamkeit der Schenkung in Bezug auf das, was über ein Drittel hinausgeht (49), vom Erhalt der Brautgabe vom Verkehrenden abhängig ist. Wenn von ihm nichts erlangt wird, übersteigt die Schenkung nicht ein Drittel davon. Jedes Mal, wenn von ihm etwas erlangt wird, wird die Schenkung im Hinblick auf den Mehrbetrag in Höhe eines Drittels davon wirksam. Wenn der Schenkende mit ihr verkehrt, obliegt ihm von ihrem 'Aqr (Brautgabe bei Vergewaltigung/Eingriff) in dem Maße, in dem die Schenkung darin zulässig wurde, und dies ist ein Drittel einer Menge; es verbleiben bei ihm dreißig abzüglich einer Menge und eines Drittels (50), was zwei Mengen entspricht; die Menge beträgt also neun, und dies ist ein Fünftel der Sklavin, und ein Zehntel davon und sieben Zehntel davon gehören den Erben des Verkehrenden, und ihnen obliegt das 'Aqr desjenigen, in dem die Schenkung zulässig wurde, nämlich ein Drittel davon (50); wenn er von der Sklavin im Maße ihres Anteils nimmt, werden ihm zwei Fünftel davon zuteil.
Kapitel: Wenn ein Kranker einem Mann einen Sklaven schenkt und er nichts anderes besitzt, und der Sklave den Schenkenden tötet, wird zum Beschenkten gesagt: Entweder du leistest für ihn ein Lösegeld (Fida'), oder du lieferst ihn aus. Wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, liefert er ihn ganz aus, die Hälfte wegen des Vergehens und die Hälfte wegen der Minderung der Schenkung darin; dies ist so, weil der Sklave vollständig in den Besitz der Erben des Schenkenden übergegangen ist und dies das Doppelte seiner Hälfte ist; so wurde deutlich, dass die Schenkung in Bezug auf seine Hälfte zulässig wurde. Wenn er sich für das Lösegeld entscheidet, gibt es darin (50) zwei Überlieferungen; eine davon: Er löst ihn mit dem Geringeren von beiden aus, entweder [dem Wert seines Anteils daran] (51) oder dem Schadensersatz für sein Vergehen. Die andere: Er löst ihn mit dem Betrag dessen vom Schadensersatz für sein Vergehen aus, wie hoch auch immer dieser sein mag. Wenn sein Wert ein Wergeld (Diya) beträgt, so sagst du: Die Schenkung ist hinsichtlich einer Menge gültig, und du zahlst ihnen die Hälfte des Sklaven und den Wert seiner Hälfte, und dies entspricht zwei Mengen,
(49) In A, B und M: "von beiden". (50) Aus M ausgefallen. (51) Im Original: "ihr Wert".
ثُلُثُ قِيمَتِها، ثم ماتَ الواهِبُ ولا شىءَ له سِوَاها، وقِيمَتُها ثَلَاثُونَ، ومَهْرُها عَشرَةٌ، فقد صَحَّتِ الهِبَةُ في شيءٍ، وسَقَطَ عنه من مَهْرِها ثُلُثُ شيءٍ، وبَقِىَ لِلْواهِبِ أرْبَعُونَ إلَّا شيئًا وثُلُثًا يَعْدِل شَيْئَيْنِ، اجْبُرْ وقَابِلْ، يَخْرُجِ الشىءُ، خُمْسُ ذلك وعُشْرُه، وهو اثْنَا عَشَرَ وذلك خُمْسَا الجارِيَةِ. فقد صَحّتِ الهِبَةُ فيه، ويَبْقَى لِلْوَاهِبِ ثَلَاثةُ أخْماسِها، وله على المَوْهُوبِ له ثَلَاثَةُ أخْماسِ مَهْرِها سِتَّةٌ. ولو وَطِئَها أَجْنَبِيٌّ فكذلك، ويكونُ عليه مَهْرُها، ثَلَاثةُ أخْمَاسِه لِلْواهِبِ، وخُمْسَاه لِلْمَوْهُوبِ له، إلَّا أنَّ نُفُوذَ الهِبَةِ فيما زادَ على الثُّلُثِ منها (٤٩) مَوْقُوفٌ على حُصُولِ المَهْرِ من الواطِئِ، فإن لم يَحْصُلْ منه شيءٌ، لم تَزِدِ الهِبَةُ على ثُلُثِها. وكلَّما حَصَلَ منه شيءٌ نَفَذَتِ الهِبَةُ في الزِّيادَةِ بَقَدْرِ ثُلُثِه. وإن وَطِئَها الواهِبُ، فعليه من عَقْرِهَا بِقَدْرِ ما جازَتِ الهِبَةُ فيه، وهو ثُلُثُ شيءٍ، يَبْقَى معه ثَلَاثُونَ إلَّا شَيْئًا وثُلُثًا (٥٠)، يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فالشىءُ تِسْعةٌ، وهو خُمْسُ الجارِيَةِ، وعُشْرُها وسَبْعَةُ أعْشارِها لِوَرَثةِ الواطِئِ، وعليهم عَقْرُ الذي جازَتِ الهِبَةُ فيه ثُلُثُه (٥٠)، فإن أخَذَ من الجارِيَةِ بِقَدْرِها، صارَ له خُمْسَاها.
فصل: وإن وَهَبَ مَرِيضٌ رَجُلًا عَبْدا، لا يَمْلِكُ غيرَه، فقَتَلَ العَبْدُ الواهِبَ، قِيلَ لِلْمَوْهُوبِ له: إمَّا أن تَفْدِيَه، وإمَّا أن تُسَلِّمَه، فإن اخْتارَ تَسْلِيمَه سَلَّمَه كلَّه، نِصْفَه بالجِنَايةِ، ونِصْفَه لِانْتِقاصِ الهِبَةِ فيه؛ وذلك لأنَّ العَبْدَ كلَّه قد صارَ إلى وَرَثةِ الواهِبِ، وهو مِثْلَا نِصْفِه، فَتَبَيَّنَ أنَّ الهِبَةَ جازَتْ في نِصْفِه. وإن اخْتَارَ فِدَاءَه ففيه (٥٠) رِوَايَتانِ؛ إحداهما؛ يَفْدِيه بأقَلِّ الأَمْرَيْنِ من [قِيمَةِ نَصِيبِه منه] (٥١) أو أَرْشِ جِنَايَتِه. والأخرى، يَفْدِيه بِقَدْرِ ذلك من أرْشِ جِنَايَتِه، بالِغَةً ما بَلَغَتْ. فإن كانت قِيمَتُه دِيَةً، فإنَّك تقولُ: صَحَّتِ الهِبَةُ في شيءٍ، وتَدْفَعُ إليهم نِصْفَ العَبْدِ وقِيمَةَ نَصْفِه، وذلك يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ،
(٤٩) في أ، ب، م: "منهما".(٥٠) سقط من: م.(٥١) في الأصل: "قيمته"