entspricht dem, was von ihm frei wurde. Wenn der Wert des Sklaven zweihundert beträgt, werden zwei Fünftel von ihm frei; denn es wird ein Teil von ihm frei, und es obliegt ihm die Hälfte eines Teils für den Herrn, also verbleibt für den Herrn ein halber Teil (54), und der Rest des Sklaven entspricht zwei Teilen; der Rest des Sklaven entspricht also einem Teil und einer Hälfte, was drei Fünfteln davon entspricht, und der Teil, der frei wurde, sind zwei Fünftel. Wenn sein Wert fünfzig oder weniger beträgt, wird er vollständig frei, da er hundert schuldet, was dem Doppelten davon oder mehr entspricht. Wenn sein Wert sechzig beträgt, sagen wir: Ein Teil von ihm wurde frei, und es obliegt ihm ein Teil und zwei Drittel eines Teils für den Herrn, zusammen mit dem Rest des Sklaven, was zwei Teilen entspricht; der Rest des Sklaven ist also ein Drittel eines Teils, somit werden drei Viertel von ihm frei. Nach dieser Analogie ist zu verfahren, außer dass das, was vom (55) Freilassungsumfang über ein Drittel hinausgeht, davon abhängig gemacht werden sollte, ob der entsprechende Teil des Wertes geleistet wird, so wie wenn jemand einen Sklaven als Mudabbar freilässt, während ihm ein Schuldner etwas schuldet; denn jedes Mal, wenn er von dem Wert etwas einzieht, wird von dem zurückgelegten Teil in dem Maße frei, wie es einem Drittel davon entspricht.
Kapitel: Wenn er zwei Sklaven gleichzeitig freilässt, von denen der eine einen Wert von einhundert und der andere von einhundertfünfzig hat, und der Geringere an dem Höheren ein Vergehen begeht, das seinen Wert um ein Drittel mindert, und der Schadensersatz dafür ebenso ist, zu Lebzeiten ihres Herrn, und dieser dann stirbt, so lassen wir das Los zwischen den beiden Sklaven entscheiden. Fällt es auf den Täter, so werden vier Fünftel von ihm frei, und er schuldet vier Fünftel des Schadensersatzes für sein Vergehen, und für die Erben seines Herrn verbleiben ein Fünftel von ihm, der Schadensersatz für sein Vergehen und der andere Sklave, und dies ist das Doppelte dessen, was von ihm frei wurde. Die Berechnung dazu ist, dass du sagst: Ein Sklave (56), von dem ein Teil frei wurde, und es obliegt ihm die Hälfte eines Teils; denn sein Vergehen entspricht der Hälfte seines Wertes. Für den Herrn verblieb die Hälfte eines Teils, und der Rest der beiden Sklaven entspricht zwei Teilen. Du hast also erkannt, dass der Rest der beiden Sklaven ein Teil und eine Hälfte ist. Wenn du dazu den Teil addierst, der frei wurde, ergeben sie zusammen zwei Teile und eine Hälfte. Der volle Teil ist also zwei Fünftel von ihnen, und dies entspricht vier Fünfteln eines von ihnen. Fällt das Los der Freiheit auf denjenigen, an dem das Vergehen begangen wurde, so wird ein Drittel von ihm frei, und ihm steht ein Drittel des Schadensersatzes für das Vergehen zu, das an der Person des Täters haftet, und dies ist ein Neuntel des Wergeldes; denn das Vergehen an jemandem, von dem ein Drittel frei ist, wird entsprechend dem Anteil der Freiheit und der Knechtschaft daran garantiert.
(54) In M: "der Teil". (55) In M: "in". (56) Aus dem Original ausgefallen.
مثلَ ما عَتَقَ منه. ولو كانت قِيمَةُ العَبْدِ مائَتيْنِ، عَتَقَ خُمْسَاه؛ لأنَّه يَعْتِقُ منه شيءٌ، وعليه نِصْفُ شيءٍ لِلسَّيِّدِ، فصار لِلسَّيِّدِ نِصْفُ شيءٍ (٥٤)، وبَقِيّةُ العَبْدِ يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فيكونُ بَقِيّةُ العَبْدِ يَعْدِلُ شيئًا ونِصْفًا، وهو ثَلَاثةُ أخْماسِه، والشىءُ الذي عَتَقَ خُمْسَاهُ. وإن كانت قِيمَتُه خَمْسِينَ أو أقَلَّ، عَتَقَ كلُّه لأنَّه يَلْزَمُه مائةٌ، وهى مِثْلَاه أو أكْثَرُ. وإن كانت قِيمَتُه سِتِّينَ، قُلْنا: عَتَقَ منه شيءٌ، وعليه شيءٌ وثُلُثَا شيءٍ لِلسَّيِّدِ، مع بَقِيَّةِ العَبْدِ، يَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فبَقِيّةُ العَبْدِ إذًا ثُلُثُ شيءٍ، فيَعْتِقُ منه ثَلَاثةُ أرْباعِه. وعلى هذا القِيَاسُ إلَّا أنَّ ما زادَ من (٥٥) العِتْقِ علِى الثُّلُثِ، يَنْبَغِى أن يَقِفَ على أدَاءِ ما يُقَابِلُه من القِيمَةِ، كما إذا دَبَّرَ عَبْدًا وله دَيْنٌ في ذِمَّةِ غَرِيمٍ له، فكلَّما اقْتَضَى من القِيمَةِ شيئًا، عَتَقَ من المَوْقُوفِ بِقَدْرِ ثُلُثِه.
فصل: فإن أعْتَقَ عَبْدَيْنِ، دَفْعةً واحِدَةً، قِيمَةُ أحَدِهِما مائةٌ والآخَرِ مائةٌ وخَمْسُونَ، فجَنَى الأدْنَى على الأَرْفَعِ جِنَايةً نَقَصَتْه ثُلُثَ قِيمَتِه، وأَرْشُها كذلك، في حَياةِ سَيِّدِهِما، ثم ماتَ، أقْرَعْنا بين العَبْدَيْنِ، فإن وَقَعَتْ على الجانِى عَتَقَ منه أرْبَعةُ أخْمَاسِه، وعليه أرْبَعةُ أخْماسِ أرْشِ جِنَايَتِه، وبَقِىَ لِوَرَثةِ سَيِّدِه خُمْسُه وأرْشُ جِنَايَتِه والعَبْدُ الآخَر، وذلك مائةٌ وسِتُّونَ، وهو مِثْلَا ما عَتَقَ منه. وحِسَابُها أن تقولَ: عَبْدٌ (٥٦) عَتَقَ منه شيءٌ، وعليه نِصْفُ شيءٍ؛ لأنَّ جِنَايَتَه بِقَدْرِ نِصْفِ قِيمَتِه، بَقِىَ لِلسَّيّدِ نِصْفُ شيءٍ، وبَقِيّةُ العَبْدَيْنِ تَعْدِلُ شَيْئَيْنِ، فعَلِمْتَ أنَّ بَقِيَّةَ العَبْدَيْنِ شيءٌ ونِصْفٌ، فإذا أضَفْتَ إلى ذلك الشىءَ الذي عَتَقَ، صارَا جَمِيعًا يَعْدِلانِ شَيْئَيْنِ ونِصْفًا، فالشىءُ الكامِلُ خُمْسَاهُما، وذلك أرْبَعةُ أخْماسِ أحَدِهِما. وإن وَقعَتْ قُرْعَةُ الحُرِّيَّةِ على المَجْنِى عليه، عَتَقَ ثُلُثُه، وله ثُلُثُ أرْشِ جِنَايَتِه، يَتَعَلَّقُ بِرَقَبةِ الجانِى، وذلك تُسْعُ الدِّيَةِ؛ لأنَّ الجِنَايةَ على مَن ثُلُثُه حُرٌّ تُضْمَنُ بِقَدْرِ ما فيه من الحُرِّيّةِ والرِّقِّ،
(٥٤) في م: "الشيء".(٥٥) في م: "في".(٥٦) سقط من: الأصل.