Wenn er ein Testament macht, dessen Art vom Volljährigen gültig wäre (3), dann ist es von ihm gültig, [andernfalls] (4) nicht. Shuraih und Abdullah ibn Utba – beides Richter – sagten: Wer das Richtige trifft, dessen Testament lassen wir gelten.
Abschnitt: Was nun das Kind anbelangt, das heißt denjenigen, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie den Geisteskranken und den im Delirium Befindlichen, so gibt es für sie kein Testament. Dies ist die Auffassung der Mehrheit der Gelehrten, darunter Humaid ibn Abd al-Rahman, Malik, al-Awza'i, al-Shafi'i, die Anhänger der Rechtsphilosophie (As-hab al-Ra'y) und diejenigen, die ihnen folgten. Wir wissen von niemandem, der ihnen widersprochen hätte, außer Iyas ibn Mu'awiya; er sagte bezüglich des minderjährigen Kindes und des Geisteskranken (5): Wenn ihr Testament (6) dem Richtigen entspricht, ist es zulässig. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn ihren Äußerungen kommt keine rechtliche Geltung zu, ihre Gottesdienste sind nicht gültig, ebenso wenig wie irgendeine ihrer Handlungen, daher gilt dies auch für das Testament. Dies ist sogar noch dringlicher: Wenn schon ihr Islam und ihr Gebet, die reinen Nutzen ohne Schaden darstellen, nicht gültig sind, dann ist es umso weniger zulässig, dass sie über Vermögen verfügen, wodurch ihrem Erben Schaden zugefügt würde. Zudem handelt es sich um einen Rechtsakt, der ein Angebot und eine Annahme erfordert, was von beiden nicht gültig ist, wie bei einem Verkauf oder einer Schenkung.
Abschnitt: Was denjenigen betrifft, der wegen geistiger Unreife (Safah) unter Vormundschaft gestellt wurde, so ist sein Testament nach der analogen Schlussfolgerung der Lehrmeinung von Ahmad gültig. Al-Khabri sagte: Dies ist die Meinung der Mehrheit. Abu al-Khattab sagte: Hinsichtlich seines Testaments gibt es zwei Auffassungen. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass er ein Vernünftiger ist, dessen Testament gültig ist, wie das des vernünftigen Minderjährigen. Zudem ist sein Testament für ihn reiner Nutzen ohne Schaden, daher ist es gültig, ebenso wie seine Gottesdienste. Was denjenigen anbelangt, der zeitweise geisteskrank ist und zeitweise bei klarem Verstand, so ist sein Testament nicht gültig, wenn er es im Zustand seines Wahnsinns abfasst; wenn er es jedoch im Zustand seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit abfasst, so ist es gültig, da er in diesem Zustand den geistig Gesunden gleichgestellt ist hinsichtlich seines Zeugnisses und der Pflicht zur Gottesverehrung, und somit auch hinsichtlich seines Testaments und seiner sonstigen Handlungen. Das Testament des Betrunkenen ist nicht gültig. Abu Bakr sagte: Dazu gibt es zwei Aussagen (das heißt: zwei Sichtweisen). Unsere Argumentation ist, dass er nicht bei Verstand ist, daher ist sein Testament nicht gültig, wie bei einem Geisteskranken. Was das Aussprechen seiner Scheidung (Talaq) betrifft, so wird dies nur deshalb von demjenigen, der es vollzieht, sanktioniert, um ihn wegen der begangenen Sünde streng zu bestrafen; dies lässt sich jedoch nicht auf sein Testament übertragen, denn darin liegt für ihn selbst kein Schaden, der Schaden trifft hier lediglich seinen Erben. Was...
(3) In A und M: "al-ba'i" (der Verkäufer). (4) In A und M: "wa-illa" (andernfalls). (5) In M mit Ergänzung: "illa" (außer). (6) In M: "wasiyyatuhum" (ihr Testament).
إذا وَصَّى بِوَصِيَّةٍ يَصِحُّ مِثْلُها من البالِغِ (٣)، صَحَّتْ منه، [ومالا] (٤) فلا. قال شُرَيْحٌ، وعبدُ اللَّه بن عُتْبَةَ، وهما قاضِيَانِ: مَنْ أصَابَ الحَقَّ أجَزْنَا وَصِيَّتَه.
فصل: فأما الطِّفْلُ، وهو مَنْ له دون السَّبْعِ، والمَجْنُونُ، والمُبَرْسَمُ، فلا وَصِيَّةَ لهم. وهذا قولُ أكْثَر أهْلِ العِلْمِ، منهم؛ حُمَيْدُ بن عبد الرحمنِ، ومالِكٌ، والأوْزاعِيُّ، والشافِعِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، ومَنْ تَبِعَهُم. ولا نَعْلَمُ أحدًا خالَفَهُم إلَّا إياسَ بن مُعَاوِيةَ، قال في الصَّبىِّ والمَجْنُونِ (٥): إذا وافَقَتْ وَصِيَّتُهُما (٦) الحَقَّ جازَتْ. وليس بِصَحِيحٍ؛ فإنَّه لا حُكْمَ لِكَلَامِهِما، ولا تَصِحُّ عِبَادَتُهُما، ولا شيءٌ من تَصَرُّفاتِهِما، فكذا الوَصِيَّةُ، بل أَوْلَى، فإنَّه إذا لم يَصِحَّ إسْلَامُه وصَلَاتُه التي هي مَحْضُ نَفْعٍ لا ضَرَرَ فيها، فَلأنْ لا يَصِحَّ بَذْلُه المالَ يَتَضَرَّرُ به وَارِثُه أَوْلَى، ولأنَّها تَصَرُّفٌ يَفْتَقِرُ إلى إِيجاب وقَبُولٍ، فلا يَصِحُّ منهما، كالبَيْعِ والهِبَةِ.
فصل: فأمَّا المَحْجُورُ عليه لِسَفَهٍ، فإنَّ وَصِيَّتَه تَصِحُّ، في قِيَاسِ قولِ أحمدَ. قال الْخَبْرِىُّ: وهو قولُ الأَكْثَرِينَ. وقال أبو الخَطّابِ: في وَصِيَّتِه وَجْهانِ. ولَنا، أنَّه عاقِلٌ تَصِحُّ وَصِيَّتُه، كالصَّبِىِّ العاقِلِ، ولأنَّ وَصِيَّتَه تَمَحَّضَتْ نَفْعًا له من غيرِ ضَرَرٍ، فصَحَّتْ كَعِبادَاتِه. وأمَّا الذي يُجَنُّ أحْيانًا، ويُفِيقُ أحْيانًا، فإنْ وَصَّى حالَ جُنُونِه لم تَصِحَّ، وإن وَصَّى في حالِ عَقْلِه صَحَّتْ وَصِيَّتُه؛ لأنَّه بمَنْزِلةِ العُقَلَاءِ في شَهَادَتِه، ووُجُوبِ العِبَادَةِ عليه، فكذلك في وَصِيَّتِه وتَصَرُّفاتِه. ولا تَصِحُّ وَصِيَّةُ السَّكْرانِ. وقال أبو بكرٍ: فيه قَوْلانِ. يعني وَجْهَيْنِ. ولَنا، أنَّه ليس بِعَاقِلٍ، فلا تَصِحُّ وَصِيَّتُه، كالمَجْنُونِ. وأمَّا إِيقاعُ طَلَاقِه، فإنَّما أَوْقَعَه مَنْ أَوْقَعَه تَغْلِيظًا عليه، لِارْتِكَابِه المَعْصِيَةَ، فلا يَتَعَدَّى هذا إلى وَصِيَّتِه؛ فإنَّه لا ضَرَرَ عليه فيها، إنَّما الضَّرَرُ على وَارِثِه. وأمَّا
(٣) في أ، م: "البائع".(٤) في أ، م: "وإلا".(٥) في م زيادة: "إلا".(٦) في م: "وصيتهم".