Denn es ist zulässig, ihm eine Schenkung zu machen, also ist auch das Testament zugunsten von ihm zulässig, genau wie beim Dhimmi. Es wurde überliefert, dass der Prophet (s.a.w.) Umar einen Überwurf aus Seide gab, woraufhin er sagte: „O Gesandter Gottes, du hast ihn mir bekleidet, obwohl du über den Überwurf von 'Utarid gesagt hast, was du gesagt hast.“ Er antwortete: „Ich habe ihn dir nicht gegeben, damit du ihn trägst.“ Also schenkte Umar ihn einem Bruder von sich, der in Mekka Götzendiener war (15). Von Asma bint Abi Bakr wird berichtet, dass sie sagte: „Meine Mutter kam zu mir, als sie sich dem Islam zuwenden wollte. Ich fragte den Gesandten Gottes (s.a.w.) und sagte: ‚O Gesandter Gottes, meine Mutter ist zu mir gekommen, um sich dem Islam zuzuwenden. Soll ich die verwandtschaftliche Verbindung zu ihr pflegen?‘ Er sagte: ‚Ja‘ (16).“ Diese beiden Berichte enthalten die Bestätigung der Pflege verwandtschaftlicher Verbindungen zu den Leuten des Kriegsgebiets (Dar al-Harb) und deren gütige Behandlung. Der Koranvers ist für uns ein Beweis bezüglich derjenigen, die nicht gekämpft haben. Was jedoch denjenigen betrifft, der gekämpft hat, so wurde nur verboten, ihn sich zum Schutzherrn zu nehmen, nicht aber, ihm gegenüber gütig zu sein oder ihm etwas testamentarisch zu vermachen. Wenn man das Konzept des Schlussfolgerns (Mafhum) als Argument anführt, so wird dies (von uns) nicht als Beweis anerkannt. Zudem herrscht Konsens über die Zulässigkeit der Schenkung, und das Testament ist in seiner Bedeutung gleichzusetzen. Was den Apostaten (Murtadd) betrifft, so sagte Abu al-Khattab: Das Testament zugunsten von ihm ist zulässig, ebenso wie seine Schenkung zulässig ist. Ibn Abi Musa hingegen sagte: Es ist nicht zulässig, weil sein Besitzstand nicht gefestigt ist; er erbt nicht und wird nicht beerbt, er ist also wie ein Toter. Zudem erlischt sein Eigentumsrecht an seinem Vermögen durch seine Apostasie nach der Auffassung von Abu Bakr und einer Gruppe, daher begründet sich für ihn durch ein Testament kein Eigentum.
Abschnitt: Das Testament zugunsten eines Ungläubigen (Kafir) bezüglich eines Exemplars des Koran (Mus-haf) oder eines muslimischen Sklaven ist nicht zulässig, da es nicht gestattet ist, ihm diese zu schenken oder an ihn zu verkaufen. Wenn jemand zugunsten eines solchen einen ungläubigen Sklaven testamentarisch vermacht und dieser vor dem Tod des Erblassers zum Islam konvertiert, so ist das Testament ungültig. Wenn er nach dem Tod und vor der Annahme (des Testaments) konvertiert, ist es gemäß der Ansicht derjenigen, die der Meinung sind, dass das Eigentum erst mit der Annahme feststeht, ebenfalls ungültig, da es nicht zulässig ist, dass ein Eigentumsrecht an einem Muslim neu begründet wird. Wer hingegen sagt, dass das Eigentum bereits mit dem Tod und vor der Annahme feststeht, sagt: Das Testament ist gültig, weil wir feststellen, dass das Eigentum mit dem Tod eintritt, da er erst konvertierte, nachdem er das Eigentum erlangt hatte. Es ist jedoch auch möglich, dass es nicht zulässig ist, da dies auf einem Grund beruht, ohne den das Eigentum nicht bestünde, weshalb es untersagt ist, ähnlich wie bei der Neubegründung von Eigentum.
Abschnitt: Ein Testament, das auf eine Sünde oder eine verbotene Handlung abzielt, ist nicht zulässig, ungeachtet dessen, ob der Erblasser Muslim oder Dhimmi ist.
(15) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 4/115. Hinzuzufügen ist: al-Nasa'i führte es ebenfalls an in: Kapitel über die Kleidung zum Freitagsgebet, aus dem Buch des Freitagsgebets. Al-Mujtaba 3/78. (16) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 4/114.
أنَّه تَصِحُّ هِبَتُه، فصَحَّتِ الوَصِيَّةُ له، كالذِّمِّىِّ. وقد رُوىَ أنَّ النبيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أعْطَى عمرَ حُلَّةً من حَرِيرٍ، فقال: يا رَسُولَ اللَّه كَسَوْتَنِيهَا، وقد قُلْتَ في حُلَّةِ عُطَارِدٍ ما قلتَ، فقال: "إنِّي لَمْ أُعْطِكَهَا لِتَلْبَسَها". فكَسَاهَا عُمَرُ أخًا مُشْرِكًا له بمَكّةَ (١٥). وعن أسْماء بنت أبى بكرٍ، قالت: أتَتْنِى أُمِّى وهى راغِبةٌ - تعنى الإِسلامَ - فسأَلْتُ رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقلتُ: يا رسولَ اللَّه، أتَتْنِى أُمِّى وهى راغِبَةٌ، أَفَأَصِلُها؟ قال: "نَعَمْ" (١٦). وهذان فيهما صِلَةُ أهْلِ الحَرْبِ وبِرُّهُم. والآيةُ حُجَّةٌ لنا في مَن لم يُقَاتِلْ، فأما المُقاتِلُ فإنَّه نُهِىَ عن تَوَلِّيه لا عن بِرِّه والوَصِيّةِ له، وإن احْتجَّ بالمَفْهُومِ، فهو لا يَرَاهُ حُجَّةً. ثم قد حَصَلَ الإِجْماعُ على جَوَازِ الهِبَةِ، والوَصِيّةُ في مَعْناها. فأمَّا المُرْتَدُّ، فقال أبو الخَطَّابِ: تَصِحُّ الوَصِيّةُ له، كما تَصِحُّ هِبَتُه. وقال ابنُ أبي موسى: لا تَصِحُّ؛ لأنَّ مِلْكَه غيرُ مُسْتَقِرٍّ، ولا يَرِثُ، ولا يُورَثُ، فهو كالمَيِّتِ. ولأنَّ مِلْكَه يَزُولُ عن مالِه بِرِدَّتِه في قول أبى بكرٍ وجَمَاعةٍ، فلا يَثْبُتُ له المِلْكُ بالوَصِيَّةِ.
فصل: ولا تَصِحُّ الوَصِيّةُ لِكَافرٍ بمُصْحَفٍ ولا عَبْدٍ مُسْلِمٍ؛ لأنَّه لا يجوزُ هِبَتُهُما له، ولا بَيْعُهما منه. وإن أوْصَى له بِعَبْدٍ كافِرٍ، فأسْلَمَ قبلَ مَوْتِ المُوصِى، بَطَلَتِ الوَصِيّةُ، وإن أسْلَمَ بعدَ المَوْتِ وقبلَ القَبُولِ، بَطَلَتْ، عندَ مَنْ يَرَى أنَّ المِلْكَ لا يَثْبُتُ إلَّا بالقَبُولِ؛ لأنَّه لا يجوزُ أن يَبْتَدِىءَ المِلْكُ على مُسْلِمٍ، ومن قال: يَثْبُتُ المِلْكُ بالمَوْتِ قبلَ القَبُولِ. قال: الوَصِيّةُ صَحِيحَةٌ؛ لأنَّنا نَتَبَيَّنُ أن المِلْكَ يَثْبُتُ بالمَوْتِ، لأنَّه أسْلَمَ بعد أن مَلَكَه. ويَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ أيضًا؛ لأنَّه يَأْتِى بِسَبَبٍ لَوْلَاهُ لم يَثْبُتِ المِلْكُ، فمَنَعَ منه، كابْتِدَاءِ المِلْكِ.
فصل: ولا تَصِحُّ الوَصِيّةُ بمَعْصِيَةٍ وفِعْلٍ مُحَرَّمٍ، مُسْلِمًا كان المُوصِى أو ذِمِّيًّا،
(١٥) تقدم تخريجه، في: ٤/ ١١٥. ويضاف إليه: وأخرجه النسائي أيضًا، في: باب الهيئة للجمعة، من كتاب الجمعة. المجتبى ٣/ ٧٨.(١٦) تقدم تخريجه، في: ٤/ ١١٤.