Muslime ein? Wir haben dies geprüft: Wenn ein Indiz vorhanden ist, das auf ihren Einschluss hinweist, wie etwa der Umstand, dass sich im Dorf ausschließlich Muslime befinden, so sind sie in das Testament eingeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sich dort nur ein einziger Ungläubiger befindet und der Rest der Einwohner Muslime sind. Wenn die Indizien fehlen, gibt es zwei Ansichten hinsichtlich ihres Einschlusses: Die erste besagt, dass sie nicht eingeschlossen sind, ebenso wie die Ungläubigen nicht in das Testament des Muslims eingeschlossen waren. Die zweite besagt, dass sie eingeschlossen sind, da der allgemeine Wortlaut sie umfasst und sie ein größeres Anrecht auf seine Verfügung haben als andere; daher darf der Wortlaut nicht von seiner Anforderung und von demjenigen, der auf sein Urteil ein größeres Anrecht hat, auf einen anderen abgewendet werden. Wenn sich im Dorf ein Ungläubiger befindet, der nicht der Glaubensgemeinschaft des Erblassers angehört, so ist dieser nicht in dessen Testament eingeschlossen, da das Indiz des Zustandes des Erblassers ihn ausschließt und bei ihm nicht das vorliegt, was beim Muslim in Bezug auf den Vorrang gefunden wurde; somit bleibt er aufgrund seines Zustands ausgeschlossen. Es ist möglich, dass er nicht ausgeschlossen ist, basierend auf dem Erbrecht der Ungläubigen untereinander trotz (6) der Verschiedenheit ihres Glaubens.
974 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer über sein gesamtes Vermögen verfügt, während er weder eine Asaba [agnatische Erben] noch einen Mawla [Schutzherrn] hat, so ist dies zulässig. Es wurde von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, eine andere Überlieferung berichtet: Es ist nur ein Drittel zulässig.)
Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, bezüglich dessen, der unter seinen Erben weder eine Asaba noch jemanden mit einem Pflichtteil hinterlässt. Es wurde von ihm überliefert, dass sein Testament über sein gesamtes Vermögen zulässig ist. Dies wurde von Ibn Mas'ud bestätigt, und dies vertraten auch 'Ubayda al-Salmani, Masruq, Ishaq und die Gelehrten des Irak. Die andere Überlieferung besagt: Es ist nur ein Drittel zulässig. Dies vertraten auch Malik, al-Awza'i, Ibn Shubruma, al-Shafi'i und al-'Anbari; denn er hat jemanden, der für ihn mit aufkommt (Ta'qil), daher ist sein Testament nicht über mehr als ein Drittel hinaus wirksam, genauso wie wenn er einen Erben hinterlassen hätte. Unser Gegenargument ist, dass das Verbot, über das Drittel hinauszugehen, nur aufgrund des Rechtsanspruchs der Erben daran bestand (2), gemäß dem Beweis durch das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Dass du deine Erben wohlhabend hinterlässt, ist besser, als dass du sie bedürftig hinterlässt, sodass sie die Menschen um Almosen bitten" (3). Und hier
(6) In A und M: "ala" (auf). (1) Fehlt im Original und in A. (2) Fehlt in A und M. (3) Dessen Herleitung wurde bereits auf 6/37 erwähnt.