dass er dem Inhaber des Pflichtteils nichts von seinem Pflichtteil schmälert. Oder er hinterließ eine Ehefrau und sagte: Ich habe dir das vermacht, was von dem Vermögen nach Abzug ihres Pflichtteils übrig bleibt. Im ersten Fall ist dies gültig, denn der Inhaber des Pflichtteils würde das gesamte Vermögen erben, wenn das Testament nicht wäre; es macht daher bei der Verfügung keinen Unterschied, ob er sie aus dem Stammvermögen oder aus dem über den Pflichtteil hinausgehenden Teil bestimmt. Was den zweiten Fall betrifft, so hängt er von der Rechtsfrage des Testaments über das gesamte Vermögen ab. Wenn wir sagen: Es ist dort gültig, so ist es auch hier gültig, denn der nach dem Pflichtteil der Ehefrau verbleibende Rest ist Vermögen, für das es keinen Erben gibt, daher ist das Testament darüber gültig, so als ob keine Ehefrau vorhanden wäre. Wenn wir hingegen sagen: Es ist dort nicht gültig, so verhält es sich hier ebenso, denn das staatliche Schatzhaus (Bayt al-Mal) wurde wie ein Erbe behandelt. Es ist also so, als ob er Erben hätte, die das Vermögen ausschöpfen, wenn er das Testament aus dem Anteil der Asaba unter ihnen bestimmt. Auf dieser Grundlage wird dem Bedachten das Drittel aus dem Stammvermögen gegeben und seine besondere Zuweisung entfällt.
975 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer seinem Sklaven ein Drittel seines Vermögens vermacht, und der Sklave kommt aus dem Drittel frei, so wird er frei, und was nach seiner Freilassung vom Drittel übrig bleibt, steht ihm zu. Wenn er nicht aus dem Drittel freikommen kann, wird er in Höhe des Drittels frei, es sei denn, die Erben gestatten es.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn er seinem Sklaven einen ungeteilten Anteil an seinem Vermögen vermacht, wie ein Drittel, ein Viertel oder ein Sechstel, so ist das Testament gültig. Wenn der Sklave durch das Testament freikommt, wird er frei und hat Anspruch auf den Rest. Wenn er nicht vollständig freikommt, wird er in Höhe der Verfügung frei. Dies vertraten auch al-Hasan, Ibn Sirin und Abu Hanifa, außer dass sie sagten: Wenn er nicht aus dem Drittel freikommt, muss er den Wert seines verbleibenden Teils durch Arbeit verdienen (Sa'i). Asch-Schafi'i, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte: Das Testament ist ungültig, es sei denn, er vermacht seine Freilassung, denn er hat über ein Vermögen verfügt, das den Erben zusteht, was nicht gültig ist, so als ob er ihm etwas Bestimmtes vermacht hätte. Unser Argument dagegen ist: Der ungeteilte Anteil umfasst ihn selbst oder einen Teil von ihm, da er ein Teil des ungeteilten Drittels ist. Das Testament zugunsten seiner selbst ist gültig, er wird frei, und was übrig bleibt, beansprucht er, da er frei wird, somit über das Testament verfügen kann und es so ist, als hätte er gesagt: Befreit meinen Sklaven aus meinem Drittel und gebt ihm...
(11) In M: "kawarith" (wie ein Erbe). (1) In A und M: "bimal" (mit Vermögen). (2) In M: "ba'duhu" (ein Teil davon). (3) Im Original: "istahaqqahu" (er beanspruchte es).
أنَّه لا يَنْقُصُ ذا الفَرْضِ شَيْئًا من فَرْضِه. أو خَلَّفَ امْرَأةً، وقال: أوْصَيْتُ لك بما فَضَلَ من المالِ عن فَرْضِها. صَحَّ في المَسْألةِ الأُولَى؛ لأنَّ ذا الفَرْضِ يَرِثُ المالَ كُلَّه، لولا الوَصِيَّةُ، فلا فَرْقَ في الوَصِيَّةِ بين أن يَجْعَلَها من رَأْسِ المالِ أو من الزَّائِدِ على الفَرْضِ. وأما المَسْألةُ الثانِيةُ، فتَنْبَنِى على الوَصِيّةِ بجَمِيعِ المالِ، فإن قُلْنا: تَصِحُّ ثَمَّ. صَحَّتْ ههُنا؛ لأنَّ الباقِىَ عن فَرْضِ الزَّوْجةِ مالٌ لا وارِثَ له، فصَحَّتِ الوَصِيّةُ به، كما لو لم تكُنْ زَوْجةً. وإن قُلْنا: لا تَصِحُّ ثَمَّ. فهَهُنا مِثْلُه؛ لأنَّ بَيْتَ المالِ جُعِلَ كالوارِثِ (١١)، فصارَ كأنَّه ذو وَرَثةٍ يَسْتَغْرِقُونَ المالَ إذا عَيَّنَ الوَصِيّةَ من نَصِيبِ العَصَبةِ منهم، فعلى هذا يُعْطَى المُوصَى له الثُّلُثَ من رَأْسِ المالِ، ويَسْقُطُ تَخْصِيصُه.
٩٧٥ - مسألة؛ قال: (ومَنْ أوْصَى لِعَبْدِه بثُلُثِ مَالِهِ، فَإنْ كَانَ الْعَبْدُ يَخْرُجُ مِنَ الثُّلُثِ عَتَقَ، ومَا فَضَلَ مِنَ الثُّلُثِ بَعْدَ عِتْقِهِ، فَهُوَ لَهُ، وإنْ لَمْ يَخْرُجْ مِنَ الثُّلُثِ، عَتَقَ مِنْهُ بِقَدْرِ الثُّلُثِ، إلَّا أنْ يُجِيزَ الْوَرَثةُ)
وجملةُ ذلك أنَّه إذا أَوْصَى لِعَبْدِه بجُزْءٍ شائِعٍ من مالِه، كثُلُثٍ أو رُبْعٍ أو سُدُسٍ، صَحَّتِ الوَصِيّةُ، فإن خَرَجَ العَبْدُ من الوَصِيّةِ، عَتَقَ، واسْتَحَقَّ باقِيها، وإن لم يَخْرُجْ، عَتَقَ منه بِقَدْرِ الوَصِيَّةِ. وبهذا قال الحَسَنُ، وابنُ سِيرِينَ، وأبو حنيفةَ، إلَّا أنَّهم قالوا: إن لم يَخْرُجْ من الثُّلُثِ، سَعَى في قِيمَةِ باقِيه. وقال الشافِعيُّ، رَضِىَ اللَّه عنه: الوَصِيَّةُ باطِلَةٌ، إلَّا أن يُوصِىَ بِعِتْقِه؛ لأنَّه أوْصَى لمالٍ (١) يَصِيرُ لِلْوَرَثةِ، فلم يَصِحَّ، كما لو أوْصَى له بمُعَيَّنٍ. ولَنا، أنَّ الجُزْءَ الشائِعَ يَتَنَاولُ نَفْسَه أو بعضَها (٢)؛ لأنَّه من جُمْلَةِ الثُّلُثِ الشائِعِ، والوَصِيّةُ له بِنَفْسِه تَصِحُّ ويَعْتِقُ، وما فَضَلَ يَسْتَحِقُّه (٣)؛ لأنَّه يَصِيرُ حُرًّا، فيَمْلِكُ الوَصِيّةَ، فيَصِيرُ كأنَّه قال: اعْتِقُوا عَبْدِى من ثُلُثِى، وأَعْطُوه
(١١) في م: "كوارث".(١) في أ، م: "بمال".(٢) في م: "بعضه".(٣) في الأصل: "استحقه".