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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 519Abschnitt

Übersetzung · DE

[Was übrig bleibt] von ihm. Dies unterscheidet sich davon, wenn er über etwas Bestimmtes testamentarisch verfügt hat, da er dies nicht in Gänze umfasst.

Abschnitt: Wenn er ihm über etwas Bestimmtes aus seinem Vermögen testamentarisch verfügt, wie ein Kleidungsstück, ein Haus oder hundert Dirham, so ist das Testament nach der Meinung der Mehrheit ungültig. Dies vertreten auch ath-Thawri, Ishaq und die Anhänger der Vernunft (Ahl ar-Ra'y). Ibn Abi Musa erwähnte eine weitere Überlieferung von Ahmad, dass es gültig sei. Dies ist die Meinung von Malik und Abu Thawr. Al-Hasan und Ibn Sirin sagten: Wenn die Erben wollen, gestatten sie es, und wenn sie wollen, weisen sie es zurück. Unser Argument dagegen ist: Der Sklave wird zum Eigentum der Erben, und was ihm vermacht wurde, gehört ihnen somit; es ist also, als ob er seinen Erben das vermacht hätte, was sie ohnehin erben, was keinen Nutzen bringt. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er einen ungeteilten Anteil vermacht, aus den Gründen, die wir bereits dargelegt haben.

Abschnitt: Wenn er ihm über seine eigene Person (Raqaba) testamentarisch verfügt, so ist dies eine Verfügung der Freilassung (Tadbir), er wird frei, sofern das Drittel dies deckt. Dies vertraten Malik und die Anhänger der Vernunft. Abu Thawr sagte: Das Testament ist ungültig, da er nicht über seine eigene Person verfügen kann. Unser Argument dagegen ist: Er hat ihm jemanden vermacht, den er nicht dauerhaft besitzt, was gültig ist, so als hätte er es [für seinen Vater] verfügt, und weil die Bedeutung des Testaments über seine Person seine Freilassung ist, da er weiß, dass er nicht über seine Person verfügen kann. So wurde die Verfügung darüber zur Metapher für seine Freilassung nach seinem Tod. Wenn er ihm über einen Teil seiner Person verfügt, so ist dies eine Tadbir für diesen Teil. Ob er insgesamt frei wird, wenn das Drittel es deckt, dazu gibt es zwei Überlieferungen, die al-Khiraqi erwähnte, für den Fall, dass jemand Tadbir über einen Teil seines Sklaven verfügt, während er dessen gesamter Eigentümer ist. Die Anhänger der Vernunft sagten: Er muss den Wert seines verbleibenden Teils durch Arbeit verdienen (Sa'i). Dies ist ein Thema, das im Kapitel über die Freilassung (Itq) behandelt wird, so Gott will.

Abschnitt: Wenn er für seinen Mukatab (Sklaven in einem Freilassungsvertrag), den Mukatab seines Erben oder den Mukatab eines Fremden testamentarisch verfügt, so ist dies gültig, unabhängig davon, ob er einen ungeteilten Anteil oder etwas Bestimmtes vermacht hat; denn seine Erben haben keinen Anspruch auf den Mukatab und besitzen dessen Vermögen nicht. Wenn er für seine Umm al-Walad (eine Sklavin, die von ihrem Herrn ein Kind bekommen hat) testamentarisch verfügt, so ist das Testament gültig, da sie zum Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Testaments frei ist. Es wurde

Anmerkungen

(4) In M: "fa-afdal". (5) In M: "bi-abihi". (6) In A und M: "yu'tiquhu". (7) In A: "bi-mukatabihi".

Arabisch (Quelle)

[ما فَضَلَ] (٤) منه، وفارَقَ ما إذا أوْصَى بمُعَيَّنٍ؛ لأنَّه لا يَتَناولُ شَيْئًا منه.

فصل: فإن أوْصَى له بمُعَيَّنٍ من مالِه، كثَوْبٍ أو دارٍ أو بمائةِ دِرْهَمٍ، فالوَصِيّةُ باطِلةٌ، في قولِ الأَكْثَرِينَ. وبه يقول الثّوْرِيُّ، وإسحاقُ، وأصحابُ الرَّأْىِ. وذَكَرَ ابنُ أبي موسى رِوَايةً أخرى عن أحمدَ، أنَّها تَصِحُّ. وهو قولُ مالِكٍ، وأبى ثَوْرٍ. وقال الحَسَنُ، وابنُ سِيرِينَ: إن شاءَ الوَرَثَةُ أجازُوا، وإن شاءُوا رَدُّوا. ولَنا، أن العَبْدَ يَصِيرُ مِلْكًا لِلْوَرَثَةِ، فما وَصَّى به له فهو لهم، فكأنَّه أَوْصَى لِوَرَثتِه بما يَرِثُونَه، فلا فائِدَةَ فيه. وفارَقَ ما إذا أوْصَى له بمُشَاعٍ؛ لما ذَكَرْناه.

فصل: وإن أوْصَى له بِرَقَبَتِه، فهو تَدْبِيرٌ، يَعْتِقُ إن حَمَلَهُ الثُّلُثُ. وبهذا قال مالِكٌ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال أبو ثَوْرٍ: الوَصِيّةُ باطِلةٌ؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ رَقَبَتَه. ولَنا، أنَّه أوْصَى له بمَنْ لا يَمْلِكُه على الدَّوَامِ، فصَحَّ، كما لو وَصَّى [به لأبِيهِ] (٥)، ولأنَّ مَعْنَى الوَصِيّةِ له برَقَبَتِه عِتْقُه، لِعِلْمِه بأنَّه لا يَمْلِكُ رَقَبَتَه، فصارَتِ الوَصِيَّةُ به كِنَايةً عن إِعْتاقِه بعدَ مَوْتِه. وإن أوْصَى له ببعضِ رَقَبَتِه، فهو تَدْبِيرٌ لذلك الجُزْءِ، وهل يَعْتِقُ (٦) جَمِيعُه إذا حَمَلَهُ الثُّلُث؟ على رِوَايَتَيْنِ، ذَكَرَهُما الخِرَقِيُّ فيما إذا دَبَّرَ بعضَ عَبْدِه وهو مالِكٌ لِكُلِّه. وقال أصحابُ الرأى: يَسْعَى في قِيمَةِ باقِيه. وهذا شيءٌ يأتى في بابِ العِتْقِ، إن شاءَ اللَّه تعالى.

فصل: وإن أَوْصَى لِمُكَاتَبه (٧)، أو مُكَاتَبِ وارِثِه، أو مُكَاتَبِ أجْنَبِيٍّ، صَحَّ، سواءٌ أوْصَى له بجُزْءٍ شائِعٍ أو مُعَيَّنٍ؛ لأنَّ وَرَثَتَه لا يَسْتَحِقُّونَ المُكَاتَبَ، ولا يَمْلِكُونَ مالَه. وإن أوْصَى لأُمِّ وَلَدِه، صَحَّتِ الوَصِيّةُ؛ لأنَّها حُرَّةٌ حين لُزُومِ الوَصِيَّةِ. وقد

Anmerkungen

(٤) في م: "فأفضل".(٥) في م: "بأبيه".(٦) في أ، م: "يعتقه".(٧) في أ: "بمكاتبه".

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