Ebenso wenig ist es zulässig, das Kamel gegen ein anderes zu ersetzen, denn der Vertrag bezieht sich auf eine bestimmte Sache, weshalb diese Urteile feststehen, genauso als ob man eine konkrete Sache kaufte. Wenn sich der Vertrag jedoch auf eine dem Wert nach bestimmte Sache bezieht (in der dhimma), kehren sich diese Urteile um: Sobald er ihm eine Sache übergibt und diese zugrunde geht, wird der Mietvertrag nicht aufgelöst, und der Vermieter ist verpflichtet, Ersatz zu leisten. Wenn sie sich als geraubt herausstellt, wird der Vertrag nicht für nichtig erklärt, und er ist zum Ersatz verpflichtet. Findet der Mieter einen Mangel daran und gibt sie zurück, gilt dasselbe, denn der Vertragsgegenstand ist nicht genau diese eine Sache, sondern diese ist nur ein Ersatz für das Geschuldete. Daher bewirkt ihr Untergang, ihre Raubung oder ihre Rückgabe wegen eines Mangels nicht die Nichtigkeit des Vertrages, so wie wenn man eine Sache gegen einen im Wert geschuldeten Preis kauft, gemäß dem, was an seinem Ort dargelegt wurde.
Sollte man sagen: "Ihr habt doch bei demjenigen, der ein Kamel zur Reitnutzung mietet, gesagt, es sei zulässig, dass jemand Gleichwertiges reitet. Und wenn er ein Stück Land mietet, um etwas Bestimmtes anzubauen, so darf er das anbauen, was gleichwertig oder in der Schadenswirkung geringer ist; warum sagt ihr dann, wenn er ein konkretes Kamel mietet, sei es nicht zulässig, es zu ersetzen?" Wir antworten: Weil der Vertragsgegenstand der Nutzen der konkreten Sache ist, weshalb es nicht zulässig ist, ihm etwas anderes als den Vertragsgegenstand zu geben, so wie wenn man eine Sache kauft, [nicht zulässig ist es], etwas anderes als diese zu erhalten. Der Reiter ist nicht Vertragsgegenstand, er ist lediglich derjenige, der den Nutzen in Anspruch nimmt; seine Kenntnis wird nur vorausgesetzt, [damit mit ihr] der Nutzen bestimmt wird, nicht weil er Vertragsgegenstand wäre. Ebenso verhält es sich mit dem Anbau auf dem Land, denn dieser wird nur bestimmt, um das Maß des in Anspruch genommenen Nutzens zu kennen; daher ist die Inanspruchnahme durch etwas anderes zulässig, so wie wenn der Käufer einen anderen mit der Entgegennahme der Kaufsache beauftragt. Siehst du nicht, dass wenn das Kamel oder das Land zugrunde ginge, der Mietvertrag aufgelöst würde, während wenn der Reiter stirbt oder das Saatgut verdirbt, der Mietvertrag nicht aufgelöst wird und es zulässig ist, dass ein anderer an dessen Stelle tritt? Damit unterscheiden sich beide Fälle.
(27) In B: "ilaiha" (zu ihr). (28) Fehlt in M. (29) Fehlt im Original. (30) Fehlt in B. (31) In B: "lam yajuz" (es ist nicht zulässig). (32) In M: "li-taqdir" (zur Bestimmung).
إبْدَالَها؛ لأنَّ العَقْدَ على مُعَيَّنٍ، فثَبَتَتْ هذه الأحْكامُ، كما لو اشْتَرَى عَيْنًا. وإن وَقَعَتْ على عَيْنٍ مَوْصُوفةٍ في الذِّمَّةِ، انْعَكَسَتْ هذه الأحْكَامُ، فمتى سَلَّمَ إليه (٢٧) عَيْنًا فتَلِفَتْ، لم تَنْفَسِخ الإِجَارةُ، ولَزِمَ المُؤْجِرَ إبْدالُها. وإن خَرَجَتْ مَغْصُوبةً، لم يَبْطُل العَقْدُ، ولَزِمَهُ بَدَلُها. وإن وَجَدَ بها عَيْبًا فرَدَّها، فكذلك؛ لأنَّ المَعْقُودَ عليه غيرُ هذه العَيْنِ، وهذه بَدَلٌ عنه، فلم يُؤَثِّرْ تَلَفُها، ولا غَصْبُها، ولا رَدُّها بِعَيْبٍ، في إبْطالِ العَقْدِ، كما لو اشْتَرَى بثَمَنٍ في الذِّمّةِ، على ما قُرِّرَ في مَوْضِعِه. فإن قِيلَ: فقد قلْتُم في (٢٨) من اكْتَرَى جَمَلًا لِيَرْكَبَه، جازَ أن يَرْكَبَه مَنْ هو مِثْلُه. ولو اكْتَرَى أرْضًا لِزَرْعِ شيءٍ بِعَيْنِه، جازَ له زَرْعُ ما هو مِثْلُه (٢٩) أو دُونَه في الضَّرَرِ، فلِمَ قُلْتُم: إذا اكْتَرَى جَمَلًا بِعَيْنِه لا يجوزُ أن يُبْدِلَه؟ قُلْنا: لأنَّ المَعْقُودَ عليه (٣٠) مَنْفَعةُ العَيْنِ، فلم يَجُزْ أن يَدْفَعَ إليه غيرَ المَعْقُودِ عليه، كما لو اشْتَرَى عَيْنًا، [لا يَجُوزُ] (٣١) أن يَأْخُذَ غيرَها. والرّاكِبُ غيرُ مَعْقُودٍ عليه، إنَّما هو مُسْتَوْفٍ لِلْمَنْفَعةِ، وإنما تُشْتَرَطُ مَعْرِفَتُه [لِتُقَدَّر به] (٣٢) المَنْفَعةُ (٣٠)، لا لِكَوْنِه مَعْقودًا عليه. وكذلك الزَّرْعُ في الأرْضِ، فإنّما يُعَيَّنُ لِيُعْرَفَ به قَدْرُ المَنْفَعةِ المُسْتَوْفاةِ، فيَجوزُ الاسْتِيفاءُ بغيرِها، كما لو وَكَّلَ المُشْتَرِى غيرَه في اسْتِيفاءِ المَبِيعِ، ألا تَرَى أنَّه لو تَلِفَ البَعِيرُ أو الأرْضُ، انْفَسَخَتِ الإِجَارةُ، ولو ماتَ الرَّاكِبُ، أو تَلِفَ البَذْرُ، لم تَنْفَسِخِ الإِجَارةُ، وجازَ أن يَقُومَ غيرُه مَقَامَه، فافْتَرَقَا.
(٢٧) في ب: "إليها".(٢٨) سقط من: م.(٢٩) سقط من: الأصل.(٣٠) سقط من: ب.(٣١) في ب: "لم يجز".(٣٢) في م: "لتقدير".