899 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wer ein Gebäude mietet, der darf es jemand anderem überlassen, sofern dieser dessen Stelle einnimmt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer ein Gebäude zu Wohnzwecken mietet, der darf darin wohnen und darin wohnen lassen, wen er will, sofern diese Person die Stelle des Mieters hinsichtlich der Schadenswirkung einnimmt oder diese geringer ausfällt. Er darf darin das unterbringen, was bei Bewohnern üblicherweise vorkommt, wie Reisegepäck und Nahrungsmittel. Er darf darin Kleidung und andere Dinge aufbewahren, von denen kein Schaden für das Gebäude ausgeht, darf dort jedoch niemanden unterbringen, der ihm schadet, wie etwa Walker oder Schmiede, da dies dem Gebäude schadet. Er darf dort keine Reittiere unterbringen, da diese darin koten und es beschädigen. Er darf dort weder Dünger noch eine Handmühle oder etwas anderes, das dem Gebäude schadet, unterbringen. Es ist nicht zulässig, dort schwere Gegenstände auf einem Dach abzustellen, da dies das Dach belastet und dessen Gebälk bricht. Er darf dort nichts unterbringen, was dem Gebäude schadet, es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y). Uns ist hierin kein Widerspruch bekannt. Dies verhält sich deshalb so, weil er den Vertragsgegenstand sowohl selbst als auch durch einen Stellvertreter in Anspruch nehmen darf, und derjenige, der darin wohnt, ist sein Stellvertreter bei der Inanspruchnahme des Vertragsgegenstands. Dies ist also zulässig, so wie wenn er einen Vertreter mit der Entgegennahme einer verkauften Sache oder einer Forderung beauftragt. Er besitzt jedoch nicht das Recht, Handlungen vorzunehmen, die dem Gebäude schaden, denn dies ginge über den Vertragsgegenstand hinaus, weshalb er dazu nicht berechtigt ist, genauso wenig wie wenn er eine Sache kauft und nicht das Recht hat, mehr als diese zu nehmen. Was den Fall betrifft, dass er das Haus als Lebensmittellager nutzt, so haben unsere Anhänger gesagt: Dies ist zulässig, weil es zulässig ist, es als Lager für andere Dinge zu nutzen. Es ist jedoch möglich, dass es nicht zulässig ist, da dies dazu führen kann, dass durch Feuer der Boden und die Wände beschädigt werden, was einen Schaden darstellt, mit dem der Hauseigentümer nicht einverstanden ist.
Abschnitt: Wenn jemand ein Haus mietet, ist ein allgemeiner Vertragsabschluss zulässig; es bedarf keiner Erwähnung der Wohnnutzung oder deren Art. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern der Lehrmeinung. Abu Thawr sagte: Dies ist nicht zulässig, es sei denn, er sagt: 'Ich werde darin mit meiner Familie nächtigen', da sich die Wohnnutzung unterscheidet. Hätte er es gemietet, um darin zu wohnen, und würde dann eine Frau heiraten, dürfte er sie nicht mit darin wohnen lassen. Wir aber sagen: Ein Haus wird nur zur Wohnnutzung gemietet.
(1) In M: "al-rihal" (Reisegepäck/Gepäckstücke). (2) Al-Sirjin: Dung/Mist.
٨٩٩ - مسألة؛ قال: (وَمَنِ اسْتَأْجَرَ عَقَارًا، فَلَهُ أن يُسْكِنَهُ غَيْرَهُ إذَا كَانَ يَقُومُ مَقَامَهُ)
وجملتُه أنَّ من اسْتَأْجَرَ عَقَارًا لِلسُّكْنَى، فله أن يَسْكُنَه، ويُسْكِنَ فيه مَن شاءَ ممَّن يَقُومُ مَقَامَه في الضَّرَرِ، أو دُونَه، ويَضَعُ فيه ما جَرَتْ عادةُ السّاكِنِ به، من الرَّحْلِ (١) والطَّعَامِ، ويَخْزُنُ فيها الثِّيَابَ وغيرَها ممَّا لا يَضُرُّ بها، ولا يُسْكِنُها ما يَضُرُّ بها، مثل القَصَّارِينَ والحَدّادِينَ؛ لأنَّ ذلك يَضُرُّ بها. ولا يَجْعَلُ فيها الدَّوَابَّ؛ لأنَّها تَرُوثُ فيها وتُفسِدُها. ولا يَجْعَلُ فيها السِّرْجِينَ (٢)، ولا رَحًى، ولا شَيْئًا يَضُرُّ بها. ولا يجوزُ أن يَجْعَلَ فيها شيئًا ثَقِيلًا فوق سَقْفٍ؛ لأنَّه يُثْقِلُه ويَكْسِرُ خَشَبَه. ولا يَجْعَلُ فيها شيئًا يَضُرُّ بها، إلَّا أن يَشْتَرِطَ ذلك. وبهذا قال الشافِعِيُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ولا نَعْلَمُ فيه مُخَالِفًا. وإنَّما كان كذلك؛ لأنَّ له اسْتِيفَاءَ المَعْقُودِ عليه بِنَفْسِه ونائِبِه، والذي يَسْكُنُه نائِبٌ عنه في اسْتِيفاءِ المَعْقُودِ عليه، فجازَ، كما لو وَكَّلَ وَكِيلًا في قَبْضِ المَبِيعِ، أو دَيْنٍ له. ولم يَمْلِكْ فِعْلَ ما يَضُرُّ بها؛ لأنَّه فوقَ المَعْقُودِ عليه، فلم يكُنْ له فِعْلُه، كما لو اشْتَرَى شيئا لم يَمْلِكْ أخْذَ أكْثَرَ منه. فأمَّا أن يَجْعَلَ الدّارَ مَخْزَنًا لِلطَّعامِ، فقد قال أصْحَابُنا: يجوزُ ذلك؛ لأنَّه يجوزُ أن يَجْعَلَها مَخْزَنًا لغيرِه. ويَحْتَمِلُ أن لا يجوزَ؛ لأنَّ ذلك يُفْضِى إلى تَحْرِيقِ النَّارِ أرْضَها وحِيطَانَها، وذلك ضَرَرٌ لا يَرْضَى به صاحِبُ الدّارِ.
فصل: وإذا اكْتَرَى دارًا، جازَ إطْلَاقُ العَقْدِ، ولم يَحْتَجْ إلى ذِكْرِ السُّكْنَى، ولا صِفَتِها. وهذا قول الشافِعِيِّ، وأصْحابِ الرَّأْى. وقال أبو ثَوْرٍ: لا يجُوزُ، حتى يقولَ: أَبِيتُ تَحْتَها أنا وعِيَالِى؛ لأنَّ السُّكْنَى تَخْتَلِفُ، ولو اكْتَراها لِيَسْكُنَها، فتَزَوَّجَ امْرَأةً، لم يكُنْ له أن يُسْكِنَها معه. ولَنا، أنَّ الدَّارَ لا تُكْتَرَى إلَّا لِلسُّكْنَى،
(١) في م: "الرحال".(٢) السرجين: الزبل.