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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 8 · Seite 522976 - Rechtsfall: Er sagte: „Wenn er sagt: Einer meiner beiden Sklaven ist frei. Ich werde das Los zwischen ihnen entscheiden lassen, und wer das Los trifft, der ist frei, sofern es aus dem Drittel [des Nachlasses] gedeckt ist“

Übersetzung · DE

Denn das Testament nach der Verwundung wurde von jemandem ausgestellt, der dazu befugt war, und es trat nichts ein, was es ungültig machen könnte, im Gegensatz zu dem Fall, in dem es vorher geschah, denn der Mord trat danach ein und machte es ungültig, da er das Ungültige macht, was stärker ist als das Testament selbst. Dies wird dadurch bestätigt (11), dass der Mord das Erbrecht nur deshalb verhinderte, weil er durch den Mord die Erbschaft, deren Grund bereits gelegt war, vorzeitig antreten wollte; er wurde also mit dem Gegenteil dessen konfrontiert, was er beabsichtigt hatte, nämlich dem Ausschluss von der Erbschaft, um das Unheil der Tötung von Erblassern abzuwehren. Deshalb erlischt auch der Mudabbar-Status durch den Mord, der erst nachträglich eintritt. Diese Bedeutung ist auch bei einem Mord, der nachträglich auf ein Testament trifft, gegeben, da er vielleicht durch den Mord die Erfüllung des Testaments beschleunigen wollte. Dies unterscheidet sich vom Mord vor dem Testament, denn dabei beabsichtigte er nicht, das Vermögen zu beschleunigen, da dessen Grund noch nicht gegeben war. Der Erblasser ist zudem mit dem Testament für ihn zufrieden, nachdem das, was von ihm in Bezug auf ihn ausging, stattgefunden hat. Es gibt keinen Unterschied zwischen Vorsatz und Fehler in dieser Hinsicht, genauso wie es im Erbrecht keinen Unterschied in der Lage gibt. Wenn er seinen Sklaven nach dessen Verwundung zum Mudabbar erklärt, ist diese Erklärung (Tadbir) gültig.

976 – Fragestellung: Er sagte: "Wenn er sagt: 'Einer meiner beiden Sklaven ist frei', so wird das Los zwischen ihnen gezogen (1). Wer durch das Los bestimmt wird, der ist frei, sofern dies aus dem Drittel (des Vermögens) möglich ist."

Die Zusammenfassung dessen ist, dass, wenn er einen unbestimmten Sklaven freilässt, das Los zwischen ihnen gezogen wird und derjenige durch das Los die Freiheit erlangt. Abu Hanifa und asch-Schafi'i sagten: Er hat die Wahl, einen der beiden ohne Los zu bestimmen, da es sich um eine Freilassung handelt, die sich auf einen Unbestimmten bezieht, und die Bestimmung somit dem Freilassenden obliegt, wie bei der Freilassung im Rahmen einer Sühneleistung (Kaffara) oder wenn er zu seinen Erben sagt: 'Befreit in meinem Namen einen Sklaven.' Wir hingegen sagen: Es ist eine Freilassung, die einer von mehreren bestimmten Personen zusteht, daher muss deren Bestimmung durch das Los erfolgen, so als hätte er beide befreit und nur einer von ihnen aus dem Drittel hätte freikommen können. Der Beweis für das Urteil im ursprünglichen Fall ist der Hadith von Imran ibn Husayn (2). Was die Freilassung bei der Sühne betrifft, so steht sie niemandem spezifisch zu; die Verpflichtung zur Sühne obliegt lediglich demjenigen, der die Sühne leisten muss. Wenn er sagt: 'Befreit in meinem Namen einen Sklaven', und er ihn weder seinen Sklaven noch einer Gruppe zuordnet, ist es wie bei der Sühne. Wenn er sagt: 'Befreit einen meiner Sklaven', so ist es möglich, dass wir die Bestimmung durch das Los verlangen, wie in unserem Fall, oder dass man dies dem Belieben der Erben überlässt.

Anmerkungen

(11) In M: "wa-yuhaqqiquhu". (1) Im Original, A: "qura'" (Los). (2) Seine Herleitung wurde bereits auf Seite 395 dargelegt.

Arabisch (Quelle)

الوَصِيّةَ بعدَ الجَرْحِ صَدَرَتْ من أهْلِها في مَحَلِّها، ولم يَطْرَأْ عليها ما يُبْطِلُها، بخِلَافِ ما إذا تَقَدَّمَتْ، فإنَّ القَتْلَ طَرَأَ عليها فأبْطَلَها، لأنَّه يُبْطِلُ ما هو آكَدُ منها، يُحَقِّقُه (١١) أنَّ القَتْلَ إنَّما مَنَعَ المِيرَاثَ، لكَوْنِه بالقَتْلِ اسْتَعْجَلَ المِيرَاثَ الذي انْعَقَدَ سَبَبُه، فعُورِضَ بِنَقِيضِ قَصْدِه، وهو مَنْعُ المِيرَاثِ، دَفْعًا لِمَفْسَدةِ قَتْلِ المَوْرُوثِينَ، ولذلك بَطَلَ التَّدْبِيرُ بالقَتْلِ الطارِئِ عليه أيضًا، وهذا المعنى مُتَحَقِّقٌ في القَتْلِ الطارِئِ على الوَصِيَّةِ، فإنَّه ربَّما اسْتَعْجَلَها بِقَتْلِه. وفارَقَ القَتْلَ قبلَ الوَصِيَّةِ، فإنَّه لم يَقصِدْ به اسْتِعْجالَ مالٍ، لِعَدَمِ انْعِقادِ سَبَبِه، والمُوصِى راضٍ بالوَصِيَّةِ له بعدَ صُدُورِ ما صَدَرَ منه في حَقِّه، ولا فَرْقَ بين العَمْدِ والخَطإِ في هذا، كما لا يَفْتَرِقُ الحالُ بذلك في المِيرَاثِ، وعلى هذا متى دَبَّرَ عَبْدَه بعدَ جَرْحِه إيَّاه، صَحَّ تَدْبِيرُه.

٩٧٦ - مسألة؛ قال: (وَإذَا قَالَ: أحَدُ عَبْدَىَّ حُرٌّ. أُقْرِعَ (١) بَيْنَهُمَا، فَمَنْ تَقَعُ عَلَيْهِ الْقُرْعةُ، فَهُوَ حُرٌّ، إذَا خرَجَ مِنَ الثُّلُثِ)

وجملةُ ذلك أنَّه إذا أعْتَقَ عَبْدًا غيرَ مُعَيَّنٍ، فإنَّه يُقْرَعُ بينهما، فيَخْرُجُ الحُرُّ بالقُرْعةِ. وقال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ: له تَعْيِينُ أحَدِهِما بغيرِ قُرْعةٍ؛ لأنَّه عِتْقٌ مُسْتَحَقٌّ في غير مُعَيَّنٍ، فكان التَّعْيِينُ إلى المُعْتِقِ، كالعِتْقِ في الكَفّارةِ، وكما لو قال لِوَرَثَتِه: أَعتِقُوا عنى عَبْدًا. ولَنا، أنَّه عِتْقٌ اسْتَحَقَّه واحدٌ من جَماعةٍ مُعَيَّنِينَ، فكان إخْرَاجُه بالقُرْعةِ، كما لو أعْتَقَهُما فلم يَخْرُجْ من ثُلُثِه إلَّا أحَدهُما، ودَلِيلُ الحُكْمِ في الأصْلِ، حَدِيثُ عِمْرانَ بن حُصَيْنٍ (٢). فأمَّا العِتْقُ في الكَفَّارةِ، فإنَّه لم يَسْتَحِقَّه أحدٌ، إنَّما اسْتُحِقَّ على المُكَفِّرِ التَّكْفِيرُ. وأمَّا إذا قال: أعْتِقُوا عَنِّى عَبْدًا. فإن لم يُضِفْه إلى عَبِيدِه، ولا إلى جَماعةٍ سِوَاهم، فهو كالمُعْتَقِ في الكَفَّارَةِ. وإن قال: أعْتِقُوا أحَدَ عَبِيدِى. احْتَمَلَ أن نقولَ بإخْرَاجِه بالقُرْعةِ كمَسْأَلَتِنا، واحْتَمَلَ أن يُرْجَعَ فيه إلى اخْتِيارِ الوَرَثةِ. وأصْلُ

Anmerkungen

(١١) في م: "ويحققه".(١) في الأصل، أ: "قرع".(٢) تقدم تخريجه في صفحة ٣٩٥.

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