Wenn die Erben dies nicht genehmigen, dann erhält derjenige, dem das Drittel vermacht wurde, ein Sechstel der zweihundert und ein Sechstel des Sklaven, da sein Testament sich auf das gesamte Vermögen bezieht, und derjenige, dem der Sklave vermacht wurde, erhält die Hälfte von ihm, da sich sein Testament auf den Sklaven bezieht.
Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn jemand einem Mann ein bestimmtes Stück aus seinem Vermögen vermacht und einem anderen einen ideellen Anteil davon, wie etwa ein Drittel des Vermögens und ein Viertel davon, und dies genehmigt wird, so nimmt derjenige mit dem ideellen Anteil sein Vermächtnis losgelöst von dem bestimmten Gegenstand, dann beteiligt er sich mit demjenigen, dem der bestimmte Gegenstand vermacht wurde, daran. Sie teilen es unter sich gemäß dem Ausmaß ihrer jeweiligen Ansprüche darauf auf, und jeder von beiden erfährt eine Kürzung entsprechend seines Anteils am Testament, ähnlich wie bei den Problemen der ’Aul (Anwachsung der Erbquoten) oder so, als ob jemand sein Vermögen einem Mann vermacht und einem anderen einen Anteil daraus. Im Falle der Ablehnung jedoch, wenn ihre Testamente das Drittel nicht übersteigen – wie etwa wenn er jemandem ein Sechstel seines Vermögens vermacht und einem anderen einen bestimmten Gegenstand im Wert eines Sechstels des Vermögens –, ist es wie im Falle der Genehmigung, da die Ablehnung hier keine Auswirkung hat. Wenn sie jedoch das Drittel übersteigen, kürzen wir ihre Testamente auf ein Drittel und teilen es unter ihnen gemäß dem Ausmaß ihrer Testamente auf, mit der Ausnahme, dass der Inhaber des bestimmten Gegenstandes seinen Anteil aus diesem Gegenstand nimmt und der andere seinen Anspruch aus dem gesamten Vermögen erhält. Dies ist die Auffassung von Al-Chiraqi und den übrigen Gelehrten. Mir erscheint es jedoch stichhaltiger, dass sie im Falle der Ablehnung das Drittel entsprechend ihrer Anteile im Falle der Genehmigung untereinander aufteilen. Dies ist die Auffassung von Ibn Abi Laila. Abu Hanifa und Malik sagten zur Ablehnung: Der Inhaber des bestimmten Gegenstandes nimmt seinen Anteil daraus, und der andere fügt seine Anteile zu denen der Erben hinzu, und sie teilen den Rest durch fünf auf, in einem ähnlichen Fall wie bei Al-Chiraqi, da ihm ein Sechstel zusteht und den Erben vier Sechstel. Dies ist gleich der Auffassung von Al-Chiraqi, außer dass Al-Chiraqi ihm das Sechstel aus dem gesamten Vermögen gibt, während es bei ihnen so ist, dass er ein Fünftel der zweihundert und ein Zehntel des Sklaven nimmt. Sie waren sich einig, dass jeder der beiden testamentarisch Begünstigten auf die Hälfte seines Testaments zurückfällt, denn jedem von ihnen wurde ein Drittel des Vermögens vermacht, und die beiden Testamente wurden auf das Drittel reduziert, was die Hälfte der beiden Testamente ist; daher fällt jeder auf die Hälfte seines Testaments zurück, und die Kürzung trifft jeden von ihnen entsprechend seines Anteils am Testament.
(2) In Al-Asl und A: "jawaza". (3) In A und M: Ergänzung "huwa".
لَمْ يُجِزِ الوَرَثةُ ذلِكَ، فَلِمَنْ أوْصَى لَهُ بالثُّلُثِ سُدُسُ الْمائَتَيْنِ وسُدُسُ العَبْدِ؛ لِأَنَّ وَصِيَّتَه فِي الجَمِيعِ، ولِمَنْ أوْصَى لَهُ بالعَبْدِ نِصْفُه؛ لأنَّ وَصِيَّتَه، في الْعَبْدِ)
وجملتُه أنَّه إذا أَوْصَى لرَجُلٍ بمُعَيَّنٍ من مالِه، ولآخَرَ بجُزْءٍ مُشَاعٍ منه، كثُلُثِ المالِ ورُبْعِه، فأُجِيزَ لهما، انْفَرَدَ صاحِبُ المُشَاعِ بوَصِيَّتِه من غيرِ المُعَيَّنِ، ثم شارَكَ صاحِبَ المُعَيَّنِ فيه، فيَقْتَسِمانِه بينهما على قَدْرِ حَقَّيْهِما فيه، ويَدْخُلُ النَّقْصُ على كلِّ واحدٍ منهما بَقَدْرِ مالَه في الوَصِيَّةِ، كمَسائِلِ العَوْلِ، وكما لو أَوْصَى لرَجُلٍ بمالِه، ولآخَرَ بجُزْءٍ منه. فأمَّا في حال الرَّدِّ، فإن كانت وَصِيَّتُهُما لا تُجَاوِزُ الثُّلُثَ، مثل أن يُوصِىَ لرَجُلٍ بِسُدُسِ مالِه، ولآخَرَ بمُعَيَّنٍ قِيمَتُه سُدُسُ المالِ، فهى كحالِ الإِجَازَةِ سواء، إذْ لا أثَرَ لِلرَّدِّ. وإن جاوَزَتْ (٢) ثُلُثَه، رَدَدْنَا وَصِيَّتَهُما إلى الثُّلُثِ، وقَسمْناهُ بينهما على قَدْرِ وَصيَّتِهِما، إلَّا أنَّ صاحِبَ المُعَيَّنِ يَأْخُذُ نَصِيبَه من المُعَيَّنِ، والآخَرَ يَأْخُذُ حَقَّه من جَمِيعِ المالِ. هذا (٣) قولُ الخِرَقِىِّ، وسائِرِ الأصْحابِ. ويَقْوَى عندى أنَّهما في حالِ الرَّدِّ يَقْتَسِمانِ الثُّلُثَ، على حَسَبِ ما لَهما في الإِجَازَةِ. وهذا قولُ ابنِ أبي لَيْلَى. وقال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ في الرَّدِّ: يَأْخُذُ صاحِبُ المُعَيَّنِ نَصِيبَه منه، ويَضُمُّ الآخَرُ سِهَامَه إلى سِهَامِ الوَرَثةِ، ويَقْتَسِمُونَ الباقِى على خَمْسَةٍ، في مثل مَسْأَلةِ الخِرَقِىِّ؛ لأنَّ له السُّدُسَ، ولِلْوَرَثةِ أرْبَعةَ أسْدَاسٍ. وهو مثلُ قولِ الخِرَقِىِّ، إلَّا أنَّ الخِرَقِىَّ يُعْطِيه السُّدُسَ من جَمِيعِ المالِ، وعندَهما أنَّه يَأْخُذُ خُمْسَ المائَتَيْنِ وعُشْرَ العَبْدِ واتَّفَقُوا على أنَّ كلَّ واحدٍ من الوَصِيَّيْنِ يَرْجِعُ إلى نِصْفِ وَصِيَّتِه؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما قد أوْصَى له بثُلُثِ المالِ، وقد رَجَعَتِ الوَصِيَّتانِ إلى الثُّلُثِ، وهو نِصْفُ الوَصِيَّتَيْنِ، فيَرْجِعُ كلُّ واحدٍ إلى نِصْفِ وَصِيَّتِه، ويَدْخُلُ النَّقْصُ على كلِّ واحدٍ منهما بِقَدْرِ مالَه في الوَصِيَّةِ.
(٢) في الأصل، أ: "جاوز".(٣) في أ، م: زيادة "هو".