Nach der Auffassung von Al-Chiraqi, möge Allah ihm gnädig sein, nimmt jeder von ihnen die Hälfte seines Testaments aus dem Gegenstand, den er ihm vermacht hat, und der Inhaber des Drittels nimmt ein Sechstel des gesamten Vermögens, weil ihm ein Drittel des Ganzen vermacht wurde. Nach unserer Auffassung jedoch ist das Testament des Inhabers des Sklaven geringer als das des Inhabers des Drittels, denn ihm wurde etwas vermacht, an dem er einen anderen beteiligte, während der Inhaber des Drittels jemanden allein durch etwas auszeichnete, an dem kein anderer beteiligt ist. Daher muss im Falle der Ablehnung das Drittel zwischen ihnen nach dem Verhältnis ihrer Anteile im Falle der Genehmigung aufgeteilt werden, wie es auch bei anderen Vermächtnissen der Fall ist. In diesem Fall von Al-Chiraqi erhält der Inhaber des Drittels also von den zweihundert 66 2/3, ohne dass ihm der andere darin Konkurrenz macht, und beide sind am Sklaven beteiligt: dem einen steht ein Drittel zu, dem anderen der gesamte Sklave. Setze dies nun in das entsprechende Bruchverhältnis, nämlich ein Drittel; der Sklave wird zu drei Teilen. Füge das Drittel hinzu, das dem anderen gehört, so ergibt dies vier. Teile dann den Sklaven durch vier Anteile, so wird das Drittel zu einem Viertel, ähnlich wie in den Problemen der 'Aul. Im Falle der Ablehnung werden ihre Testamente auf das Drittel des Vermögens zurückgeführt, was die Hälfte ihrer Testamente ist. Jeder von ihnen kehrt also zu der Hälfte seines Testaments zurück: Der Inhaber des Drittels kehrt zu einem Sechstel des Ganzen zurück, und der Inhaber des Sklaven kehrt zu dessen Hälfte zurück. Nach unserer Auffassung multipliziert man den Nenner des Drittels mit dem Nenner des Viertels, was zwölf ergibt, und dann mit drei, was sechsunddreißig ergibt. Dem Inhaber des Drittels steht ein Drittel der zweihundert zu, was acht von vierzig sind, sowie ein Viertel des Sklaven, was drei Anteile sind, zusammen also elf. Dem Inhaber des Sklaven stehen drei Viertel des Sklaven zu, das sind neun Anteile; er fügt diese zu den Anteilen des Inhabers des Drittels hinzu, sodass das Ganze zwanzig Anteile ergibt. Im Falle der Ablehnung setzt man das Drittel also als zwanzig Anteile fest, und das gesamte Vermögen als sechzig. Dem Inhaber des Sklaven stehen neun Anteile vom Sklaven zu, was ein Viertel und ein Fünftel davon entspricht, und dem Inhaber des Drittels acht von den vierzig, was einem Fünftel davon entspricht, sowie drei vom Sklaven.
(4) Dies ist im Original und in A durchgestrichen. Stattdessen ist mit anderer Handschrift geschrieben: "ein Sechstel des gesamten Vermögens". (5) In M: "unser Problem". (6) Fehlt in A. (7) Im Original und in B: "fā-asqiṭhu". (8) Fehlt im Original. (9) Fehlt im Original und in A.