Das entspricht einem Zehntel und der Hälfte eines Zehntels. Wenn das Testament des Inhabers des ungeteilten Anteils (al-musha') die Hälfte beträgt, so erhält er im Falle der Genehmigung einhundert und ein Drittel des Sklaven, während dem Inhaber des Sklaven zwei Drittel zustehen. Im Falle der Ablehnung erhält der Inhaber des ungeteilten Anteils ein Fünftel der zweihundert und ein Fünftel des Sklaven, während der Inhaber des Sklaven zwei Fünftel erhält. Nach der anderen Auffassung erhält der Inhaber des ungeteilten Anteils ein Viertel der zweihundert und ein Sechstel des Sklaven, während dem Inhaber des Sklaven ein Drittel zusteht. Der Weg hierzu ist, das Drittel zu dem ins Verhältnis zu setzen, was beiden im Falle der Genehmigung zugefallen ist, und dann jedem von dem, was ihm im Falle der Genehmigung zugefallen ist, einen entsprechenden Anteil zu geben. Nach der ersten Auffassung setzt man das Drittel in ein Verhältnis zu ihren Testamenten und gibt dann jedem im Falle der Ablehnung entsprechend dem Ergebnis. Die Erläuterung dazu in dieser Angelegenheit ist, dass das Verhältnis des Drittels zu ihren Testamenten zwei Fünftel beträgt, weil ein Halb und ein Drittel fünf von sechs ergeben; das Drittel ist also zwei Fünftel davon. Dem Inhaber des Sklaven stehen daher zwei Fünftel des Sklaven zu, da dies sein Testament ist, und dem Inhaber der Hälfte das Fünftel, da es zwei Fünftel seines Testaments entspricht. Nach der anderen Auffassung sind ihnen bei der Genehmigung zwei Drittel zugefallen, und das Verhältnis des Drittels zu ihnen ist ein Halb, also erhält jeder von ihnen von dem, was ihm bei der Genehmigung zugefallen ist, die Hälfte. Der Inhaber des ungeteilten Anteils hatte von den zweihundert die Hälfte, also erhält er nun ein Viertel davon, und er hatte ein Drittel des Sklaven, wovon ihm nun ein Sechstel bleibt; der Inhaber des Sklaven hatte zwei Drittel, wovon ihm nun ein Drittel bleibt. Wenn die Angelegenheit dieselbe ist, aber sein Vermögen außer dem Sklaven dreihundert beträgt, so erhält der Inhaber des ungeteilten Anteils bei der Genehmigung einhundertfünfzig und ein Drittel des Sklaven, während dem Inhaber des Sklaven zwei Drittel zustehen. Im Falle der Ablehnung erhält der Inhaber des ungeteilten Anteils nach der ersten Auffassung zwei Neuntel des gesamten Vermögens und der Inhaber des Sklaven vier Neuntel. Nach der zweiten Auffassung erhält der Inhaber des Sklaven ein Viertel und ein Sechstel davon, und der andere ein Achtel und die Hälfte eines Sechstels, also achtzig von dem Vermögen, was einem Viertel und einem Sechstel eines Zehntels entspricht. Wenn er jemandem sein gesamtes Vermögen und einem anderen den Sklaven vermacht, so erhält der Inhaber des Sklaven bei der Genehmigung die Hälfte, und der gesamte Rest steht dem anderen zu. Im Falle der Ablehnung wird das Drittel zwischen ihnen durch fünf geteilt: der Inhaber des Sklaven erhält ein Fünftel, was einem Viertel des Sklaven und einem Sechstel eines Zehntels entspricht, und der andere erhält vier Fünftel, und ihm steht vom Sklaven das Gleiche zu, was seinem Gefährten zugefallen ist.
(10) In M: "vier". (11) In der Randnote von M: "Das Richtige ist ein Drittel davon und ein Fünftel eines Neuntels, und für den anderen neun und ein Drittel eines Fünftels."
وذلك عُشْرُه ونِصْفُ عُشْرِه. وإن كانت وَصِيَّةُ صاحِبِ المُشَاعِ بالنِّصْفِ، فله في حالِ الإِجَازَةِ مائةٌ وثُلُثُ العَبْدِ، ولِصَاحِبِ العَبْدِ ثُلُثَاه، وفى الرَّدِّ لِصَاحِبِ المُشَاعِ خُمْسُ المائتَيْنِ وخُمْسُ العَبْدِ، ولِصَاحِبِ العَبْدِ خُمْسَاه. وعلى الوَجْهِ الآخَر، لِصَاحِبِ المُشَاعِ رُبْعُ المائتَيْنِ وسُدُسُ العَبْدِ، ولِصَاحِبِ العَبْدِ ثُلُثُه. وطَرِيقُها أن تَنْسُبَ الثُّلُثَ إلى ما حَصَلَ لهما في الإِجَازَةِ، ثم تُعْطِىَ كلَّ واحدٍ ممَّا حَصَل له في الإِجَازَةِ مِثْلَ تلك النِّسْبَةِ. وعلى الوَجْهِ الأَوَّلِ تَنْسُبُ الثُّلُثَ إلى وَصِيَّتِهِما، ثم تُعْطِى كلَّ واحدٍ في الرَّدِّ مثلَ الخارِجِ بالنِّسْبةِ، وبَيَانُه في هذه المَسْأَلةِ، أنَّ نِسْبَةَ الثُّلُثِ إلى وَصِيَّتِهِما بالخُمْسَيْنِ؛ لأنَّ النِّصْفَ والثُّلُثَ خَمْسَةٌ من سِتَّةٍ، فالثُّلُثُ خُمْسَاهَا، فلِصَاحِبِ العَبْدِ خُمْسَا العَبْدِ؛ لأنَّه وَصِيَّتُه، ولِصاحِبِ النِّصْفِ الخُمْسُ؛ لأنَّه خُمْسَا وَصِيَّتِه وعلى الوَجْهِ الآخَر، قد حَصَلَ لهما في الإِجَازَةِ الثُّلُثانِ، ونِسْبَةُ الثُّلُثِ إليهما بالنِّصْفِ، فلكلِّ واحدٍ منهما ممَّا حَصَلَ له في الإِجَازَةِ نِصْفُه، وقد كان لِصَاحِبِ المُشَاعِ من المائتَيْنِ نِصْفُها، فله رُبْعُها، وكان له من العَبْدِ ثُلُثُه، فصارَ له سُدُسُه، وكان لِصَاحِبِ العَبْدِ ثُلُثَاه، فصارَ له ثُلُثُه. وإن كانت المَسْأَلَةُ بحالِها، ومِلْكُه غيرُ العَبْدِ ثَلَاثُمائةٍ، ففى الإِجَازَةِ لِصَاحِبِ المُشَاعِ مائةٌ وخَمْسُونَ وثُلُثُ العَبْدِ، ولِصَاحِبِ العَبْدِ ثُلُثَاه. وفى الرَّدِّ، لِصَاحِبِ المُشَاعِ تُسْعَا المالِ كلِّه، ولِصَاحِبِ العَبْدِ أرْبَعةُ أتْساعِه، على الوَجْهِ الأوَّلِ. وعلى الوَجْهِ الثاني، لِصَاحِبِ العَبْدِ رُبُعُه (١٠) وسُدُسُه، وللآخَرِ ثُمْنُه ونِصْفُ سُدُسِه (١١)، ومن المالِ ثَمانُونَ، وهى رُبْعُها وسُدُسُ عُشْرِها. وإن وَصَّى لِرجُلٍ بجَمِيعِ مالِه، ولآخَرَ بالعَبْدِ، ففى الإِجَارةِ لِصَاحِبِ العَبْدِ نِصْفُه، والباقِى كلُّه للآخَرِ. وفى الرَّدِّ يُقَسَّمُ الثُّلُثُ بينهما على خَمْسَةٍ، لِصَاحِبِ العَبْدِ خُمْسُه، وهو رُبْعُ العَبْدِ وسُدْسُ عُشْرِه، وللآخَرِ أرْبَعةُ أخْماسِه، فله من العَبْدِ مثلُ ما حَصَلَ لِصَاحِبِه،
(١٠) في م: "أربعة".(١١) في حاشية م: "صوابه ثلثه وخمس تسعه وللآخر تسعه وثلث خمسه".