Und von jeder Hundert das Gleiche, was achtzig Dinar entspricht. Wenn er einen Sklaven im Wert von hundert und zweihundert hinterlässt und einer Person hundert und den gesamten Sklaven vermacht, und den Sklaven wiederum jemand anderem vermacht, so wird der Sklave im Falle der Genehmigung unter beiden in zwei Hälften geteilt, und der Inhaber des Drittels bekommt zusätzlich ein Drittel des Rests. Im Falle der Ablehnung erhält derjenige, dem der Sklave vermacht wurde, ein Drittel davon, und der andere erhält ein Drittel des Sklaven und ein Drittel von den hundert. Nach der anderen Auffassung erhält der Inhaber des Sklaven ein Viertel davon, und der andere erhält ein Viertel davon und die Hälfte der hundert; jeder von ihnen kehrt dabei zur Hälfte seines Vermächtnisses zurück. Wenn die beiden Vermächtnisse das Drittel nicht übersteigen, wie etwa bei einem Mann, der fünfhundert und einen Sklaven im Wert von hundert hinterlässt und einem Mann ein Sechstel seines Vermögens und einem anderen den Sklaven vermacht, so hat die Ablehnung hier keinen Einfluss, und der Inhaber des ungeteilten Anteils nimmt ein Sechstel des Vermögens und ein Siebtel des Sklaven, während dem anderen sechs Siebtel zustehen. Wenn er dem Inhaber des ungeteilten Anteils ein Fünftel des Vermögens vermacht, so erhält er einhundert und ein Sechstel des Sklaven, und dem Inhaber des Sklaven stehen fünf Sechstel davon zu. Auch hier hat die Ablehnung keinen Einfluss, da durch die beiden Vermächtnisse nicht mehr als ein Drittel des Vermögens verbraucht wurde.
979 - Frage: Er sagte: "Wer seinen Verwandten etwas vermacht, für den ist es bei Mann und Frau gleich, und er geht dabei nicht über vier Väter hinaus; denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) ging beim Anteil der Verwandten (Dhu al-Qurba) nicht über die Nachkommen von Hashim hinaus."
Die Gesamtheit dessen ist: Wenn ein Mann seinen Verwandten oder den Verwandten von jemand anderem etwas vermacht, so gilt das Vermächtnis seinen Kindern, den Kindern seines Vaters, den Kindern seines Großvaters und den Kindern des Vaters seines Großvaters. Darin sind Mann und Frau gleichgestellt, und wer weiter entfernt ist, erhält nichts. Wenn er den Verwandten des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) etwas vermacht, so gibt er dessen Kindern, den Kindern von Abd al-Muttalib und den Kindern von Hashim, gibt jedoch den Banu Abd Shams und den Banu Nawfal nichts; denn als Allah der Erhabene sprach: "Was Allah Seinem Gesandten von den Bewohnern der Städte als Beute zurückgegeben hat, das gehört Allah und dem Gesandten und den Verwandten" (Sure al-Hashr 7), meinte Er damit die Verwandten des Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken). Der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) gab diesen, die wir erwähnt haben, und gab denjenigen, die weiter entfernt waren, wie den Banu Abd Shams und Nawfal, nichts, außer dass er den Banu al-Muttalib etwas gab,
(12) In der Randnote von M: "Das Richtige ist: zur Hälfte des Rests". (1) Im Original: "bihi" (durch ihn). (2) In A, M: "wa-awlad" (und die Kinder). (3) Ausgefallen in: dem Original. (4) Sure al-Hashr 7.
ومن كلِّ مائةٍ مثلُ ذلك، وهو ثَمانُونَ دِينَارًا. ولو خَلَّفَ عَبْدًا قِيمَتُه مائةٌ ومائتَيْنِ، ووَصَّى لِرَجُلٍ بمائةٍ وبالعَبْدِ كلِّه، وَوَصَّى بالعَبْدِ لآخَرَ، ففى حالِ الإِجَازَةِ يُقَسَّمُ العَبْدُ بينهما نِصْفَيْنِ، ويَنْفَرِدُ صاحِبُ الثُّلُثِ بثُلُثِ الباقِى (١٢). وفى الرَّدِّ، لِلْمُوصَى له بالعَبْدِ ثُلُثُه، وللآخَرِ ثُلُثُه وثُلُثُ المائةِ. وعلى الوَجْهِ الآخَرِ، لِصَاحِبِ العَبْدِ رُبْعُه، وللآخَرِ رُبْعُه ونِصْفُ المائة، يَرْجِعُ كلُّ واحدٍ منهما إلى نِصْفِ وَصِيَّتِه. فإن لم تَزِد الوَصِيَّتانِ على الثُّلُثِ، كرَجُلٍ خَلَّفَ خَمْسَمائةٍ وعَبْدًا قِيمَتُه مائةٌ، ووَصَّى لِرَجُلٍ بِسُدُسِ مالِه، ولآخَرَ بالعَبْدِ، فلا أثَرَ لِلرَّدِّ ههُنا، ويَأْخُذُ صاحِبُ المُشَاعِ سُدُسَ المالِ وسُبعَ العَبْدِ، والآخَرُ سِتَّةَ أسْبَاعِه. وإن وَصَّى لِصَاحِبِ المُشَاعِ بخُمْسِ المالِ، فله مائةٌ وسُدُسُ العَبْدِ، ولِصَاحِب العَبْدِ خَمْسَةُ أسْدَاسِه. ولا أثَرَ لِلرَّدِّ أيضًا؛ لأنَّ الوَصِيَّتَيْنِ لم يَخْرُجْ بهما من المالِ أكْثَرُ من ثُلُثِه.
٩٧٩ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ أوْصَى لِقَرَابَتِهِ، فَهُوَ لِلذَّكَرِ وَالْأُنْثَى بِالسَّوِيةِ، ولا يُجَاوِزُ بِهَا (١) أَرْبعَةَ آبَاءٍ؛ لِأَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لَمْ يُجَاوِزْ بَنِى هَاشِمٍ بِسَهْمِ ذِى الْقُرْبَى)
وجملتُه أنَّ الرَّجُلَ إذا أَوْصَى لِقَرَابَتِه، أو لِقَرَابةِ فُلَانٍ، كانت الوَصِيَّةُ لأَوْلَادِه، ولأَوْلَادِ (٢) أَبيه، وأَوْلَادِ جَدِّه، وأوْلَادِ جَدِّ أَبِيه، ويَسْتَوِى فيه (٣) الذَّكَرُ والأُنْثَى، ولا يُعْطِى مَنْ هو أبْعَدُ منهم شَيْئًا، فلو وَصَّى لِقَرَابةِ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أعْطى أوْلَادَه وأوْلَادَ عَبْدِ المُطَّلِبِ وأوْلَادَ هاشِمٍ، ولم يُعْطِ بَنِى عَبْدِ شَمْسٍ ولا بَنِى نَوْفَلٍ شَيْئًا؛ لأنَّ اللهَ تعالى لمَّا قال: {مَا أَفَاءَ اللَّهُ عَلَى رَسُولِهِ مِنْ أَهْلِ الْقُرَى فَلِلَّهِ وَلِلرَّسُولِ وَلِذِي الْقُرْبَى} (٤). يعني قُرَباءَ النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أعْطَى النبيُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- هؤلاء الذين ذَكَرْنَاهُم، ولم يُعْطِ مَنْ هو أبْعَدُ منهم، كبَنِى عَبْدِ شَمْسٍ ونَوْفَلٍ شَيْئًا، إلَّا أنَّه أعْطَى بَنِى المُطَّلِبِ،
(١٢) في حاشية م: "صوابه بنصف الباقى".(١) في الأصل: "به".(٢) في أ، م: "وأولاد".(٣) سقط في: الأصل.(٤) سورة الحشر ٧.